Fristbeginn für die Ausschlagung

  • Hallo, ich hoffe ihr könnt mir schnell eine Antwort geben:
    E ist tot und hinterlässt ein minderjähriges Kind. Beim Familiengericht läuft jetzt noch das Verfahren bezüglich der Bestellung eines Vormundes. Gem. Palandt zu §1944 Rrdnr. 7 beginnt die sechswöchige Frist doch erst ab Verpflichung oder? Sie kann ja nicht vorher tätig werden.

  • M.E. ja, ab Verpflichtung, als ab Beginn des Amtes des Vormundes. Es kommt auf die Kenntnis des gesetzlichen Vertreters an, und solange es noch keinen gesetzlichen Vertreter gibt, kann die Frist logischerweise nicht beginnen.

  • Zutreffend - abzustellen ist uf die Verpflichtung i.S. des § 1789 BGB.

    Dies ergibt sich allerdings nicht aus dem Palandt, sondern bereits aus der Natur der rechtlichen Dinge. Denn wie soll jemand vertreten werden und zu dessen Lasten eine Frist in Gang gesetzt werden, wenn er überhaupt (noch) keinen Vertreter hat?

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