§ 765a ZPO oder einstweilige Verfügung

  • Hallo,

    morgen früh kommt eine Dame zu mir auf die Rechtsantragstelle, um einen Antrag zu stellen. Ich weiß nur nicht, welchen. :confused:

    Hier der Fall:
    Sie hat ein P-Konto. Dieses hat die Kontonummer 123456 00. Dieses Konto ist vom Finanzamt und durch PfÜB von uns gepfändet. Die Bank sammelt abzuführende Beträge auf einem Parallel-Konto mit der Nummer 123456 04. Auf dieses Konto hat die Antragstellerin keinen Zugriff, hier werden lediglich die den Freibetrag übersteigenden Beträge gesammelt, um irgendwann mal an den Gläubiger ausgezahlt zu werden.

    Nun das Problem:
    Die Antragstellerin hat einen Scheck (über Sozialleistungen) über ca 400 € eingereicht und dieser Betrag wurde, aus welchen Gründen auch immer, dem 04er Konto gutgeschrieben. Weder die Bank noch die Schuldnerin kann sagen, wie das zustande kam. Da die Antragstellerin einen Kontoauszug von diesem Konto bekommen hat, vermuten wir derzeit, dass sie mit dem letzten Kontoauszug von diesem Parallelkonto bei der Bank war und gesagt hat: auf dieses Konto einzahlen. Vielleicht hat sie den Kontoauszug aber auch nur bekommen, um nachzuweisen, wo das Geld geblieben ist? :gruebel:

    Nun die Fragen:

    Geht hier überhaupt § 765a ZPO? Ist ja kein Konto der Schuldnerin im eigentlichen Sinne. Ein P-Konto auch nicht. Ein Gläubigerkonto aber auch nicht so richtig. Wäre es eins, dann wäre das Geld weg, weil sie ja quasi an den Gläubiger überwiesen hätte, oder? 765a schützt ja vor Dummheit nicht.

    Oder ist das nicht ein Problem der Bank, wenn die da einfach Parallelkonten führt und sie muss in jedem Fall den Freibetrag für das P-Konto bei Geldeingängen berücksichtigen? Hätte sie ja auch tun müssen, wenn sie das Geld auf dem P-Konto gelassen und dort gesammelt hätte. Dann wären wir bei einer einstweiligen Verfügung.

    Unsere Idee war: Kontonummer im Vertrag oder auf der Bank-Karte prüfen. Ist da weder 00 noch 04 angegeben, ist es das Problem der Bank, denn es handelt sich dann quasi um ein Konto, dass die geteilt führen.

  • Das Separierungs-Konto ist doch lediglich ein von der Bank aus praktischen Erwägungen eingerichteter Rechtsfortsatz des originären P-Kontos der Schuldnerin.

    Wenn die Einzahlung / Separierung des Scheckbetrages von 400,00 € zu Unrecht erfolgte, weil der gesetzliche Sockelbetrag des P-Kontos für diesen Monat noch nicht überschritten wurde, sollte die Bank das doch eigentlich ohne Probleme umbuchen können, ist doch auch deren (grundsätzlich zwar sinnvolles, aber hier falsch verstandenes)Eigenkonstrukt.

    tendiere zur Einstw.


  • Ich vermute eher, dass hier gar kein Problem besteht, bei dem das Gericht tätig werden muss. Es gibt Institute, die buchen alle Gutschriften oberhalb des Freibetrages auf ein Unterkonto. Falls die Dame schon den Freibetrag im laufenden Monat ausgeschöpft hat, ist es ja auch richtig, dass sie diesen Monat nicht mehr verfügen kann. Aber: Es ist nicht so, dass das gesamte Geld auf dem Unterkonto an den Gläubiger überwiesen wird (weil pfändbar), sondern zu Beginn des Folgemonats wird ihr zumindest in Höhe des Freibetrages das Geld wieder auf ihr "richtiges" Konto gebucht (gemäß 835 ZPO). Diese Vorgehensweise hat den Vorteil, dass der Kunde immer sieht, was er verfügen kann.

    Hat die Dame denn von einem Fehler der Bank gesprochen? Wie waren denn die Umsätze die letzten Monate? Ich vermute, dass sie einfach mit diesen zusätzlichen € 400 den Freibetrag überschritten hat.

    Vielleicht erst prüfen und nicht direkt mit Kanonen auf Banken schießen :)

  • Die 400 Euro waren (angeblich, sie hatte nur den Kontoauszug des 04er Kontos dabei, konkret prüfen kann ich also erst morgen, aber auch die Bankmitarbeiterin, mit der ich telefonierte, sagte das) der einzige Geldeingang im Monat März. Sie hätte also über den gesamten Betrag verfügen dürfen müssen. Aber das werde ich ja morgen sehen. Sollte sie mehr Geld gehabt haben, wäre das Thema ja erledigt. Pfändbar, fertig.

    Im Übrigen verstehe ich den Beitrag nicht ganz:
    Wenn mehr Geld eingeht, als pfändbar wäre, ist es weg. Der nicht ausgeschöpfte Freibetrag kann in den nächsten Monat mitgenommen werden, nicht Geld, dass diesen übersteigt. Höchstens bei dieser Monatsendproblematik (Gehalt für Februar schon im Januar da oder sowas), wäre dein Fall denkbar.

    Und nach Auskunft obiger Bankmitarbeiterin will die Rechts-/Vollstreckungsabteilung ausdrücklich einen Freigabebeschluss von uns, weil der Schutz des P-Konto dieses 04er Konto nicht umfassen würde. Werde morgen wohl viel telefonieren :mad:

  • Die 400 Euro waren (angeblich, sie hatte nur den Kontoauszug des 04er Kontos dabei, konkret prüfen kann ich also erst morgen, aber auch die Bankmitarbeiterin, mit der ich telefonierte, sagte das) der einzige Geldeingang im Monat März. Sie hätte also über den gesamten Betrag verfügen dürfen müssen. Aber das werde ich ja morgen sehen. Sollte sie mehr Geld gehabt haben, wäre das Thema ja erledigt. Pfändbar, fertig.

    Im Übrigen verstehe ich den Beitrag nicht ganz:
    Wenn mehr Geld eingeht, als pfändbar wäre, ist es weg. Der nicht ausgeschöpfte Freibetrag kann in den nächsten Monat mitgenommen werden, nicht Geld, dass diesen übersteigt. Höchstens bei dieser Monatsendproblematik (Gehalt für Februar schon im Januar da oder sowas), wäre dein Fall denkbar.

    Und nach Auskunft obiger Bankmitarbeiterin will die Rechts-/Vollstreckungsabteilung ausdrücklich einen Freigabebeschluss von uns, weil der Schutz des P-Konto dieses 04er Konto nicht umfassen würde. Werde morgen wohl viel telefonieren :mad:

    Achtung: Die Monatsanfangsproblematik gibt es nicht mehr bzw. wurde durch eine Gesetzesänderung damit gelöst, dass nach §835 ZPO sehr wohl den Freibetrag übersteigende Beträge in Anrechnung des Freibetrages des Folgemonats in diesen übertragen werden dürfen.

    Aber mir fällt gerade ein, es könnte auch daran liegen, dass Schecks in der Regel Eingang vorbehalten (E.V.) gutgeschrieben werden, d.h. evtl. wartet die Bank die entgültige Gutschrift durch die Ausstellerbank ab und bucht dann zurück auf das Hauptkonto

  • Ich sehe hier auch nichts, wo das Gericht tätig werden muss.

    Entweder hat die Bank fehlerhaft gebucht, dann haben sie es auch zu regeln oder die Schuldnerin hat es falsch buchen lassen, was dann auf "dumm gelaufen" rausläuft.
    Eine dritte Variante sehe ich nicht.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Die 400 Euro waren (angeblich, sie hatte nur den Kontoauszug des 04er Kontos dabei, konkret prüfen kann ich also erst morgen, aber auch die Bankmitarbeiterin, mit der ich telefonierte, sagte das) der einzige Geldeingang im Monat März. Sie hätte also über den gesamten Betrag verfügen dürfen müssen. Aber das werde ich ja morgen sehen. Sollte sie mehr Geld gehabt haben, wäre das Thema ja erledigt. Pfändbar, fertig.

    Im Übrigen verstehe ich den Beitrag nicht ganz:
    Wenn mehr Geld eingeht, als pfändbar wäre, ist es weg. Der nicht ausgeschöpfte Freibetrag kann in den nächsten Monat mitgenommen werden, nicht Geld, dass diesen übersteigt. Höchstens bei dieser Monatsendproblematik (Gehalt für Februar schon im Januar da oder sowas), wäre dein Fall denkbar.

    Und nach Auskunft obiger Bankmitarbeiterin will die Rechts-/Vollstreckungsabteilung ausdrücklich einen Freigabebeschluss von uns, weil der Schutz des P-Konto dieses 04er Konto nicht umfassen würde. Werde morgen wohl viel telefonieren :mad:

    Kann es nicht sein, dass die Schuldnerin Anfang des Monats von dem 04er Konto einmal den kompletten Freibetrag bekommen hat, weil dort genug lag? Und dadurch dann die 400 Euro eben doch drüber waren?

  • Ich könnte mir sehr gut vorstellen, dass es sich um einen Buchungsfehler der Bank handelt!
    im Übrigen: selbst wenn die schuldnerin blöd genug gewesen sein sollte, das Geld aufs falsche Konto einzuzahlen, würde ich die Sache ähnlich bewerten wie TJ->Rechtsfortsatz; das "Konto" wurde nicht auf Betreiben der Kundin eingerichtet!
    Einen "Freigabebeschluss" gibt es auch net, da vom Vollstreckungsgericht insoweit nichts zu veranlassen ist; es handelt sich lediglich um ein Problem in der Rechtsbeziehung zwischen Schuldner und Drittschuldner, das zwar seinen Ursprung im Vollstreckungsverfahren, jedoch letztlich nichts weiter damit zu tun hat...
    => Bank zivilrechtlich mit Verfahren überziehen; einstweilige, bzw. Klageweg

    traurigerweise sagen unsere Richter hier, dass ne einstweilige regelmäßig nicht in Betracht kommt, da die Verfügung den Hauptanspruch nicht vorwegnehmen darf und genau das passieren würde, wenn die Bank verpflichtet würde Geld auszuzahlen...

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.


  • Und nach Auskunft obiger Bankmitarbeiterin will die Rechts-/Vollstreckungsabteilung ausdrücklich einen Freigabebeschluss von uns, weil der Schutz des P-Konto dieses 04er Konto nicht umfassen würde. Werde morgen wohl viel telefonieren :mad:


    Das wollen die Banken immer wieder haben. Meine Tendenz geht zu einem Gespräch der Schuldnerin mit dem Filialleiter, damit entweder sofort das Geld auf das P-Konto gebucht wird und für die Schin verfügbar ist oder der Schin klar gemacht wird, warum das Geld ihr nicht zur Verfügung stehen soll. Kann ja eigentlich nur sein, dass sie den Freibetrag überschritten hat. Sie hat dieses Zweitkonto nicht veranlasst, also muss sie sich auch nicht um Fehlnuchungen kümmern. Für das Gericht gibt es nichts zu tun.


  • Sie hat ein P-Konto. Dieses hat die Kontonummer 123456 00. Dieses Konto ist vom Finanzamt und durch PfÜB von uns gepfändet. Die Bank sammelt abzuführende Beträge auf einem Parallel-Konto mit der Nummer 123456 04. Auf dieses Konto hat die Antragstellerin keinen Zugriff, hier werden lediglich die den Freibetrag übersteigenden Beträge gesammelt, um irgendwann mal an den Gläubiger ausgezahlt zu werden.

    Das Auskehrungskonto dient der Separierung pfändbarer Guthaben und wird von der Bank ausschließlich auf Guthabenbasis geführt. Die pfändbaren Guthaben werden bei Fälligkeit unter Berücksichtigung der Rangfolge an die Pfändungsgläubiger überwiesen.

    Das (sinngemäß) - und mehr -unterschreibt der Kunde im Regelfall bei Umwandlung in ein P-Konto.
    Dem Kunden sollte daher klar sein, dass dieses Konto nicht für den normalen Zahlungsverkehr gedacht ist.



    Nun das Problem:
    Die Antragstellerin hat einen Scheck (über Sozialleistungen) über ca 400 € eingereicht und dieser Betrag wurde, aus welchen Gründen auch immer, dem 04er Konto gutgeschrieben. Weder die Bank noch die Schuldnerin kann sagen, wie das zustande kam. Da die Antragstellerin einen Kontoauszug von diesem Konto bekommen hat, vermuten wir derzeit, dass sie mit dem letzten Kontoauszug von diesem Parallelkonto bei der Bank war und gesagt hat: auf dieses Konto einzahlen. Vielleicht hat sie den Kontoauszug aber auch nur bekommen, um nachzuweisen, wo das Geld geblieben ist? :gruebel:

    Sofern ein Scheck eingereicht werden soll, geschieht das mittels Formular, auf dem das Konto angegeben wird, auf das der Scheck eingereicht werden soll. Im Regelfall hat dieses Formular eine Durchschrift und wird ggf. mit einem Eingangsstempel der Bank versehen. Sofern man einen Buchungsfehler ausschließen mag - und davon gehe ich nun wiederum aus - und es sich auch nicht um Auskehrung pfändbarer Guthaben handelt, gibt es zwei Möglichkeiten, wieso das Geld auf dem Unterkonto gelandet ist:

    1. Der Kunde hat die Kontonummer selbst draufgeschrieben
    2. Unabhängig, welche Konto-Nr. der Kunde draufgeschrieben hat: Die bebuchte Kontonummer ist das einzige (Unter)
    -Konto, das noch besteht (z.B. weil das P-Konto bereits gelöscht ist).

    Insofern:


    Entweder hat die Bank fehlerhaft gebucht, dann haben sie es auch zu regeln oder die Schuldnerin hat es falsch buchen lassen, was dann auf "dumm gelaufen" rausläuft.

    Der guten Ordnung halber: Selbst wenn man § 765 a ZPO bejaht, muss das FA als 2. Gläubiger ebenfalls zustimmen.

  • traurigerweise sagen unsere Richter hier, dass ne einstweilige regelmäßig nicht in Betracht kommt, da die Verfügung den Hauptanspruch nicht vorwegnehmen darf und genau das passieren würde, wenn die Bank verpflichtet würde Geld auszuzahlen...

    Wieso "traurigerweise"? Eine einstweilige Verfügung kann doch nicht dazu dienen, irgendwelche Fehler des Schuldners auszubügeln, die zwangsvollstreckungsrechtlich nicht mehr zu beheben sind. Ebenso ist nicht ersichtlich, weshalb für solche Fälle die Grundsätze für ein Erlass einer einstweiligen Verfügung (keine Vorwegnahme der Hauptsache) aufgeweicht werden sollen.

  • War weniger auf den konkreten Einzelfall bezogen, als auf (wirklich) eindeutige Fälle, in denen Banken Schmu machen (kommt ja oft genug vor); bspw.: Bank überweist trotz P-Konto das Guthaben vollständig an den Gläubiger... is halt einfach mumpitz...

    und sicherlich soll der grundsatz nicht aufgeweicht werden; ist schließlich Wesen der einstweiligen - aber man kann doch dahingehend argumentieren, dass ein Teilbetrag zur Bestreitung der absolut notwendigen Lebenshaltungskosten durch einstweilige freigestellt wird und über den weiteren Betrag gesondert entschieden werden muss...dann ist nicht die "ganze" hauptsache vorweggenommen...
    würd ich für vertretbar halten!

    zum konkreten Fall:
    Hier wurde durch die Bank ein weiteres Separierungskonto geschaffen; dieses "Konto" ist doch nicht mit einem "normalen" Konto zu vergleichen; halte es grds. für net in Ordnung, dass eine buchungstechnische Verwaltungseinheit auf dieselbe Ebene gehoben wird, wie das "Original-Konto".

    Zugegeben: auch ein normales (P-)Konto ist eine buchungstechnische Verwaltungseinheit, allerdings mit dem Unterschied, dass dieses halt wirklich das eigene Konto des Schuldners ist...

    Zumindest müsste eine ordentlich arbeitende Bank auf mögliche Konsequenzen in dem Zusammenhang hinweisen... denke, dass da ne hinweispflicht aus der allgemeinen Geschäftsbeziehung schon herzuleiten sein müsste

    gut ziemlich viele "ich denke" und "sein müsste" ;)
    letztlich sind das (und da sind wir uns "wohl"^^ einig) keine Vollstreckungsprobleme, sondern materiell rechtliche Fragen, die zivilrechtlich zu klären sind.

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  • 1. Der Kunde hat die Kontonummer selbst draufgeschrieben
    2. Unabhängig, welche Konto-Nr. der Kunde draufgeschrieben hat: Die bebuchte Kontonummer ist das einzige (Unter)
    -Konto, das noch besteht (z.B. weil das P-Konto bereits gelöscht ist).
    .

    Ich denk das ist kein Konto für den normalen Zahlungsverkehr, wenn Buchungen nicht möglich sind, Schecks nimmt man aber? Da wäre ein Hinweis der Bank an den Kunden doch mal was gewesen :mad:

  • [quote='Hokupfe','§ 765a ZPO oder einstweilige Verfügung']
    Sie hat ein P-Konto. Dieses hat die Kontonummer 123456 00. Dieses Konto ist vom Finanzamt und durch PfÜB von uns gepfändet. Die Bank sammelt abzuführende Beträge auf einem Parallel-Konto mit der Nummer 123456 04. Auf dieses Konto hat die Antragstellerin keinen Zugriff, hier werden lediglich die den Freibetrag übersteigenden Beträge gesammelt, um irgendwann mal an den Gläubiger ausgezahlt zu werden.

    Das Auskehrungskonto dient der Separierung pfändbarer Guthaben und wird von der Bank ausschließlich auf Guthabenbasis geführt. Die pfändbaren Guthaben werden bei Fälligkeit unter Berücksichtigung der Rangfolge an die Pfändungsgläubiger überwiesen.

    Das (sinngemäß) - und mehr -unterschreibt der Kunde im Regelfall bei Umwandlung in ein P-Konto.
    Dem Kunden sollte daher klar sein, dass dieses Konto nicht für den normalen Zahlungsverkehr gedacht ist.


    Ich muss ein wenig widersprechen. Das Verfahren mit den Kontoendungen "00" und "04" kenne ich von einer bundesweit tätigen Großbank, welche vor kurzem die Steuergelder, mit welcher sie gerettet wurde , zurück gezahlt hat. Es handelt sich bei dem Unterkonto um kein reines Auskehrungskonto. Vielmehr werden dort alle Beträge oberhalb des Freibetrages gesammelt und am Monatwechsel geprüft, ob das Guthaben dem Kunden wieder als Übertrag auf das Hauptkonto gebucht wird oder es tatsächlich pfändbares Guthaben ist.

    Im vorliegenden Fall liegt stand das Geld dem Kunden entweder nicht mehr zu, weil er schon aus dem Vormonat Guthaben in Höhe seines Freibetrages in den laufenden Monat übertragen hatte und deshalb - auch wenn der Scheck die erste Gutschrift des Monats ist - er es nicht mehr bekommen darf,

    oder

    es liegt ein Buchungsfehler der Bank vor.

    Beides sollte doch ohne Gericht zu klären sein.

    Ich wäre auch neugierig , wie es ausgegangen ist.


  • 1. Der Kunde hat die Kontonummer selbst draufgeschrieben
    2. Unabhängig, welche Konto-Nr. der Kunde draufgeschrieben hat: Die bebuchte Kontonummer ist das einzige (Unter)
    -Konto, das noch besteht (z.B. weil das P-Konto bereits gelöscht ist).
    .

    Ich denk das ist kein Konto für den normalen Zahlungsverkehr, wenn Buchungen nicht möglich sind, Schecks nimmt man aber? Da wäre ein Hinweis der Bank an den Kunden doch mal was gewesen :mad:

    Es ist letztlich ein (gesperrtes) Konto wie jedes andere auch, so dass auch grundsätzlich alle Buchungsarten vorkommen können.

    Und wenn der Kunde den Scheck samt Einreichungsformular in den Briefkasten steckt, geht der ganz normal in die Buchung und wird wunschgemäß auf dem angegebenen Konto, dass wir als neutraler Drittschuldner führen, verbucht.


  • Es ist letztlich ein (gesperrtes) Konto wie jedes andere auch, so dass auch grundsätzlich alle Buchungsarten vorkommen können.

    Und wenn der Kunde den Scheck samt Einreichungsformular in den Briefkasten steckt, geht der ganz normal in die Buchung und wird wunschgemäß auf dem angegebenen Konto, dass wir als neutraler Drittschuldner führen, verbucht.

    MH...
    sicherlich...aber neutralität heißt m.E. nach nicht, dass blind und sklavisch nur gradeaus geschaut wird...

    wie gesagt halte ich in diesem Zusammenhang einen Hinweis an den Schuldner für angebracht, es ist doch offensichtlich, dass der Schuldner die Kontensituation nicht ordentlich überblickt hat!
    Eine Bank die dann einfach "Pech gehabt, hast es doch so gewollt" ("wunschgemäß") sagt, greift für mein Dafürhalten zu kurz! die Telefonnummern der Kunden sind doch häufig bekannt, ebenso i.d.R. die Adressen...

    Ich möchte kurz in den Raum werfen, was es für einen (berechtigten) Aufschrei gäbe, wenn eine (insbesondere nicht anwaltlich vertretene und unwissende) Partei eine für ihn desaströse Erklärung mit existenzbedrohendem Potential abgibt, und das Gericht die Erklärung einfach so und ohne (aufklärende) Rückfrage verarbeitet.

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Es gibt, auch von regulatorischer Seite, Fristen an denen eine Bank als Dienstleister gebunden ist.
    Schriebe man den Kunden an, wären diese vorbei und die Bank sähe sich der nächsten Beschwerde/Klage ausgesetzt. Insofern bleibt es dabei, dass (mutmaßlich) eine klare Weisung des Kunden vorlag, wie mit dem Scheck umzugehen war.

    Zu deinem letzten Satz: So etwas nennt man wohl Geständnis. ;)

  • ;) jetzt haste mir aber das Wort im Mund rumgedreht;)
    Das Geständnis meine ich (natürlich) nicht, sondern vielmehr bspw. Anträge, in denen gewisse (in der Sache vorausgesetzte) Erklärungen nicht drin sind... sei es im Pfüb Antrag die Überweisung net angekreuzt, oder im Zwangsversteigerungsverfahren augenscheinlich ne verkehrte Kontonummer angegeben, ooooder wenn in ner Vollstreckung der Schuldner falsch bezeichnet ist; würde man ja auch net direkt zurückweisen etc. etc. pp.

    Wie genau das mit den Fristen is weiß ich nicht, stimm dir aber zu, dass sich das net ganz unproblematisch darstellt!

    aber wie gesagt; anruf wäre drin, oder auch vielleicht Email... so ganz und gar werden die grenzen des machbaren zumindest (nicht immer) überschritten

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


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    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

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