Wiederversteigerung

  • In meiner Zwangsversteigerungsakte erfolgt eine Wiederversteigerung, da die Ersteherin (Mutter der ehemaligen Eigentümerin) das Meistgebot nicht gezahlt hat. Es wurde somit eine Zwangssicherungshypothek für die betreibende Gläubigerin eingetragen (Gerichtskosten sind ausgeglichen, da die Ersteherin im Termin eine Sicherheitsleistung erbracht hat).

    Nun meldet der Gläubigervertreter zum Versteigerungstermin u. a. Kosten für die anwaltliche Vertretung an (muss ich ja erst bei der Verteilung berücksichtigen).

    Darin enthalten ist eine 0,3 Gebühr nach Nr. 3309 für die Eintragung der Sicherungshypothek.

    Meine Frage ist nun, ob sie diese Gebühr überhaupt erheben können.
    Der Gläubigervertreter hat ja gar nicht selbst die Eintragung veranlasst, sondern das Versteigerungsgericht hat ja das Grundbuchamt um Eintragung ersucht.

    Vielleicht stehe ich ja gerade auch einfach nur auf dem Schlauch, aber ich finde, dass sie diese Gebühr nicht abrechnen können.

    Hat jemand eine Fundstelle für mich, aus der ich mein Ergebnis bestätigt sehen würde oder einen Nachweis, dass sie diese Gebühr beanspruchen können?

    Vielen Dank im Voraus.

    Gruß

  • Du stehst schon richtig, also neben dem Schlauch.

    Du brauchst keine Fundstelle. Aus der alten Akte und der Grundakte (ev. auch direkt aus der Eintragung) ergibt sich doch, dass die Eintragung aufgrund Ersuchens erfolgt ist. Lass dir mal eher von ihm darlegen, für welche Tätigkeit die Gebühr entstanden sein soll.

    "Just 'cos You got the Power, that don't mean You got the Right!" ((c) by Mr. Kilmister)

    Aus traurigen gegebenem Anlass ergänzt: "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy)

  • Jetzt hab ich gerade was ganz tolles in der Akte gesehen:

    Mir wurde der Titel vorgelegt sowie eine Abschrift des Antrags des Gläubigervertreters auf Eintragung der Sicherungshypothek. Die haben also selbst die Eintragung beim GBA beantragt.

    Das ist doch total überflüssig und rechtfertigt doch jetzt auch gar nicht, dass die die Gebühr nach Nr. 3309 abrechnen können, da das Gericht diesbezüglich alles selbst veranlasst.

    Außerdem haben die Gerichtskosten für die Eintragung der Sicherungshypothek angemeldet sowie GV-Kosten für die Zustellung des Zuschlagsbeschlusses (die Zustellung habe ich doch schon als Gericht veranlasst).
    Das steht denen doch auch gar nicht zu oder sehe ich das falsch?

    Was für eine komische Akte

  • Neben der Frage, ob Kosten enststanden sind, kommt es zusätzlich ja noch darauf an, ob diese dann als notwendig vom Schuldner zu tragen sind. Es scheitert also spätestens am § 788 ZPO.

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  • Jetzt hab ich gerade was ganz tolles in der Akte gesehen:

    Mir wurde der Titel vorgelegt sowie eine Abschrift des Antrags des Gläubigervertreters auf Eintragung der Sicherungshypothek. Die haben also selbst die Eintragung beim GBA beantragt.

    Diesen Antrag hat das GBA sicherlich zurückgewiesen oder die Antragssteller zur Rücknahme (formgerecht :D) bewegt.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

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