Zustellung Vergleich von Anwalt zu Anwalt

  • Hallo,

    ich habe es bisher so gehandhabt, dass ich die vollstreck. Ausfertigung eines Vergleiches per Fax an den Gegen-Ra zugeschickt habe und ich mir dann habe mittels EB bestätigen lassen, dass er dieses erhalten hat.

    Jetzt schreibt mir eine Anwältin, dass dies so vollstreckungsrechtlich nicht richtig ist.

    Stimmt das?

  • Die Anwältin hat Recht. Vergleiche werden zwar im Parteibetrieb zugestellt - aber durch den Gerichtsvollzieher. Eine Zustellung von RA zu RA per Fax ist nicht ausreichend für die Zwangsvollstreckung.

  • Ich muss doch, wenn beide durch RAe vertreten sind, nicht durch den GVZ zustellen lassen. Nach § 195 ZPO geht das doch von Anwalt zu ANwalt

    Eben.

    Ich habe die Zustellung von RA zu RA auch schon öfter per Fax gemacht; warum denn auch nicht, schließlich wird dem RA ja kein Original, sondern eine Kopie zugestellt. Die EBs hab ich dann auch schon per Fax zurückbekommen, bislang hatte kein GVZ Probleme mit den gefaxten EBs als Nachweis der Zustellung.

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)

  • Den GV stört hin und wieder weniger als den Rpfl, kommt vor. Davon abgesehen lässt 174 II ZPO ein Fax ausdrücklich zu.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

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