Hallo,
ich habe es bisher so gehandhabt, dass ich die vollstreck. Ausfertigung eines Vergleiches per Fax an den Gegen-Ra zugeschickt habe und ich mir dann habe mittels EB bestätigen lassen, dass er dieses erhalten hat.
Jetzt schreibt mir eine Anwältin, dass dies so vollstreckungsrechtlich nicht richtig ist.
Stimmt das?