Genehmigung statt Annahmeerklärung?

  • Für folgenden Fall benötige ich eure Hilfe oder Denkanstöße:

    Vor dem Notar erscheinen der Grdst.-Eigentümer und eine Notariatsangestellte, letztere handelt vollmachtlos für die xy GmbH. Es soll eine Genehmigung nachgereicht werden.

    Es wird dann ein (typisches) Angebot für einen (als Anlage angehängten) Grdst.-Kaufvertrag beurkundet, in dem der Eigentümer „Anbieter“ oder „Verkäufer“ und die xy GmbH „Angebotsempfänger“ oder „Käufer“ genannt werden.
    Unter „Erklärungen des Angebotsempfängers“ folgen nur die üblichen Dinge zur Zwangsvollstreckung, Löschung der Vormerkung und zur Kostenregelung.
    Eine Annahme wird (durch die Notarangestellte) in dieser Urkunde nicht erklärt. Außer, dass die Dame lt. Rubrum (für die xy GmbH) anwesend war und mit unterschrieben hat, gibt sie keine Erklärungen ab.

    Die xy GmbH genehmigt später – innerhalb der Angebotsfrist - alle Erklärungen der Notarangestellten… und zwar so als ob sie (nur) vollmachtlos bei einem normalen Kaufvertrag vertreten worden wäre. Eine ausdrückliche Annahme liegt nicht vor!

    Zur Eintragung der AV hat das (meine Kollegin) ja noch nicht gestört, aber ich habe jetzt damit ein Problem. (Die Angebotsfrist ist mittlerweile natürlich abgelaufen und alle Beteiligten tun auch so, als ob alles schick ist …)

    Meine Frage ist daher: Ist die Genehmigung hier wie eine „Annahme“ zu sehen???
    (-> Kann die xy GmbH etwas genehmigen, was noch gar nicht erklärt wurde?)

    Danke bereits vorab für´s Mitdenken!

    Greif niemals in ein Wespennest - doch wenn du greifst, so greife fest. (W. Busch)

  • So, wie ich den SV lese, hat die Erwerberin nur die Erklärungen der vollmachtlos aufgetretenen Notarangestellten genehmigt. Damit ist der Fall so zu behandeln, als wäre die GmbH selbst am Tage der Beurkundung anwesend gewesen und hätte diejenigen Erklärungen der Angestellten selbst abgegeben.

    Wenn also die Angestellte keine Annahme erklärt hat, kann auch die Genehmigung m.E. nicht als Annahme gewertet werden.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • "Auflassung" - so weit sind wir ja noch gar nicht:

    Es handelt sich hier um ein größeres Objekt, das durch mehrere Vorgänge verbunden ist. Ich soll jetzt die AV für eine nun vermessene Teilfläche zugunsten des Veräußerers eintragen. Diese Teilfläche gilt als weitere Gegenleistung neben dem "Kaufpreis in Geld".
    Dazu benötige ich ja die Erklärungen (Bewilligung) der xy GmbH (die von der Teilfläche inzwischen Eigentümer ist), nur dass diese Erklärungen, die auch gleich im Angebotsvertrag beurkundet sind, noch gar nicht abgegeben sind (wohl aber genehmigt??? :confused:)

    Greif niemals in ein Wespennest - doch wenn du greifst, so greife fest. (W. Busch)

  • "Auflassung" - so weit sind wir ja noch gar nicht

    Entschuldige. Ich hatte oben nur "AV" gelesen und bin ganz automatisch davon ausgegangen, dass Dir jetzt die Eigentumsumschreibung vorliegt.

    Dann wie Ulf. Wenn die Erwerberin in der Urkunde keine Erklärungen abgeben lässt, kann sie auch keine Erklärungen genehmigen.
    Ich halte es aber nicht für abwegig, dass ein OLG das im Wege der Auslegung anders sehen würde :cool:

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • So - wäre das Notariat gleich telefonisch erreichbar gewesen, hätte ich euch nicht belästigen können ... ;)

    Nach Rücksprache gibt es wohl sogar eine ausdrückliche Annahmeurkunde, die mir jetzt zugeschickt wird. Die "Genehmigung" bezog sich wohl auf die AV und deren Löschung bei Nichtannahme - diesen Passus habe ich, weil für mich ja jetzt nicht relevant - völlig übersehen (die Notarangestellte hat also doch etwas gesagt ... :oops:)

    Na gut, interessant finde ich die Frage trotzdem, und auch, was das OLG daraus gemacht hätte.

    Dankeschön!!!

    Greif niemals in ein Wespennest - doch wenn du greifst, so greife fest. (W. Busch)

  • Das muss ich dazu jetzt noch mal loswerden:

    Die Annahmeurkunde habe ich tatsächlich heute schon auf dem Tisch - aus dem tiefsten Westen in den fernen Osten! Bei dem tiefsten Winterwetter!!! Das nenne ich Problemlösung!
    ... und eingetragen habe ich natürlich auch schon :tipptipp

    Greif niemals in ein Wespennest - doch wenn du greifst, so greife fest. (W. Busch)

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