Ab wann gilt Aufhebung Betreuung für Betreuer - Erlass Beschluss vs. RK

  • Ich bin heut ein wenig verwirrt worden. Es ist Beschluss zur Aufhebung der Betreuung dem Betreuer und dem Betreuten per Post mit Rechtsmittelbelehrung 1 Monat zugegangen. Der (vormals) Betreute legt sofort los und räumt das Konto und tobt sich Rechtsgeschäftlich in der Außenwelt aus. Welche Wirkung hat das für den Betreuer, z.Bsp. wenn Beschwerde ergeht und die Betreuung bestehen bleibt? Ist der Betreuer für die Zeit von der Rechnungslegung befreit? Muss er dann als Räumkommando mit viel Aufwand und Zeitinvestition wieder alles bereinigen? Betreuer und Betreuter und Betreuungsbehörde haben der Aufhebung im Vorfeld zugestimmt.

    Mich verwirrt, das der Beschluss schon Aussenwirkung haben soll vor eintritt der Rechtskraft oder wird in dem Fall gar keine ausgesprochen, wozu dann die RMbelehrung?

    Danke dem Forum im Voraus für die Erleuchtung die ihr mir bringen werdet!

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    “Das tolle am Internet ist, dass endlich jeder der ganzen Welt seine Meinung mitteilen kann. Das Furchtbare ist, dass es auch jeder tut.” Marc-Uwe Kling, Die Känguru Chroniken
    Wie oft kommt das vor? "Öfter als niemals, seltener als immer." Jack Reacher - Der Bluthund
    "Aufs Beste hoffen, fürs Schlimmste planen" Jack Reacher

  • Solang die Beteiligten keinen Rechtsmittelverzicht erklärt haben, muss natürlich die RM-Belehrung unter den Beschluss, weil das Rechtsmittel nun mal gegen den Beschluss gegeben ist. Der Beschluss ist aber bereits wirksam. Nicht verwechseln mit den Genehmigungsbeschlüssen! Diese hingegen werden erst mit ihrer Rechtskraft wirksam. Handelt nun der Betroffene nach Aufhebung der Betreuung, bleibt die Betreuung aber infolge einer Rechtsmittelentscheidung doch bestehen, kann sich der Betreuer doch von dem Betroffenen eine Erklärung geben lassen, aus der hervorgeht, dass der Betroffene für den besagten Zeitraum allein gehandelt hat. Die Zeiträume können ja auch anhand des Aktenverlaufes nachvollzogen werden.

  • Vielen Dank für die sofortige klarstellende Antwort, auch wenn sie nicht mit meinem Rechtsempfinden vereinbar ist, da es theoretisch ein Zeitfenster gibt, in welchem, wie soll ich es sagen, Verwirrung im Rechtsverkehr angerichtet werden kann, welche ja bei mir zum Ausdruck kam.

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  • Anschluss an Steinkautz:
    Abhilfeentscheidung des Ausgangsgerichts macht Ursprungsentscheidung erst zum Zeitpunkt des § 40 Abs. 1 FamFG wirksam, §§ 68 Abs. 3 Satz 1, 40 Abs. 1 FamFG (Keidel FamFG 16. Auflage, § 68 Rn. 20), also mit Bekanntgabe an den Betroffenen (Ausnahme: sofortige Wirksamkeit wird angeordnet)

    ergo: seit Zugang der Entscheidung über die Aufhebung der Betreuung besteht bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über die Abhilfe oder des Beschwerdegerichts keine Betreuung (damit ist in diesem Zeitraum eine Entlastungserklärung durch den Betreuten möglich)
    also auch kein Raum für Rechtsunsicherheit:)

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