Vollstreckung Zwangsgeld- Schu in der Schweiz

  • Mein Richter hat in einer Familiensache 1000,00 € Zwangsgeld bzw. 5 Tage Zwangshaft festgesetzt. Der Schuldner wohnt mittlerweile in der Schweiz.

    Hat da jemand ERfahrungen mit?
    Gibt es irgend einen ERlass aus dem hervorgeht, dass die Vollstreckung im Ausland/ Schweiz unterbleibt?

    Wir sind dort ja auch nicht gerichtsgebührenbefreit!!

    Vielen Dank schon mal für die Hilfe

  • Voraussetzung für die grenzüberschreitende Zwangsvollstreckung aus dem Zwangsgeldbeschluss ist die Tatsache, dass das Zwangsgeld zuvor angedroht worden ist, die Schuldnerpartei zuvor angehört worden ist und das Zwangsgeld in dem Zwangsgeldbeschluss der Höhe nach festgesetzt worden ist.

    Der Gläubigerpartei ist daher auf Antrag eine Bescheinigung gem. Art. 54 LugÜ II zu erteilen.
    Es gilt hierbei folgendes zu beachten:

    Derzeit werden inl. Zwangsgeldbeschlüsse noch nicht automatisch in den anderen Vertragsstaaten anerkannt.
    Die Gläubigerpartei muss zunächst ein bes. Zwischenverfahren für die Anerkennung in der Schweiz (bekannt als "Exequaturverfahren") beantragen.
    Mit anderen Worten:
    Die Vollstreckung aus dem inl. Zwangsgeldbeschluss in der Schweiz ist erst möglich, nachdem das schweizerische Gericht erklärt hat, dass der inländische Zwangsgeldbeschluss in der Schweiz vollstreckbar ist.

    Die Gläubigerpartei benötigt für die Zwangsvollstreckung in der Schweiz folgende Unterlagen:
    (vollstr.) Ausfertigung des inl. Zwangsgeldbeschlusses mit Zustellungsvermerk -und Rechtskraftvermerk -,
    eine Bescheinigung des inländischen Gerichts unter Verwendung des Formblatts in Anhang LugÜ II,
    die Vollstreckungsbarerklärung des inländischen Zwangsgeldbeschlusses durch das schweizerische Gericht mit Zustellungsbescheinigung.

    Hinsichtlich der grenzüberschreitenden Zwangsvollstreckung
    wird auf die Internetseiten des Amtsgerichts Warendorf Bezug genommen:
    http://www.ag-warendorf.nrw.de/service/infos/…sland/index.php


    Weitere Einzelheiten können der entsprechenden Info entnommen werden:
    http://www.ag-warendorf.nrw.de/service/infos/…nd/lug___II.pdf


    Aus der vorgenannten Info ergeben sich insbes. die vorzulegenden Unterlagen im Vollstreckbarerklärungsverfahren:

    (vollstr.) Ausfertigung des inl. Zwangsgeldbeschlusses mit Zustellungsvermerk und Rechtskraftvermerk,
    eine Bescheinigung des inländischen Gerichts unter Verwendung des Formblatts in Anhang V LügÜ II,
    ggfs. - auf Anordnung des schweizerischen Gerichts - (jedoch nur insoweit, als Deutsch nicht Amtssprache ist):
    Übersetzung der vorzulegenden Unterlagen.

    PS:
    Nach Art. 49 LugÜ II ist das Zwangsgeld in der Schweiz vollstreckbar.

  • Bevor jedoch die Zwangsvollstreckung des Zwangsgeldes aus em inl. Zwangsgeldbeschlusses in der Schweiz betrieben bzw. eingeleitet wird, ist ggfs. eine Rücksprache mit der dortigen Prüfungsstelle sinnvoll.

    Für den Fall, dass die Prüfungsstelle keine Bedenken gegen die Vollstreckung des Zwangsgeldes in der Schweiz erhebt:


    Die Zwangsvollstreckung aus der inländischen Zwangsgeldbeschluss in der Schweiz richtet sich nach dem LugÜ und dem deutsch-schweizerischen Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen vom 02. 11. 1929 (deutsch-schweizerisches Vollstreckungsabkommen vom 02. 11. 1929).

    Die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen, die auf Zahlung von Geld gerichtet sind, ist in der Schweiz einheitlich durch das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) geregelt.
    Inländische Entscheidungen, werden in der Schweiz nach den Vorschriften des SchKG - wie Urteile aus anderen Kantonen der Schweiz - in einem summarischen Verfahren (Rechtsöffnungsverfahren) zur Vollstreckung zugelassen (vergl. Art. 81 III SchKG).
    Ein besonderes Exequaturverfahren findet nicht statt.
    Die Schuldbetreibung nach dem SchKG beginnt mit einem Betreibungsbegehren an das Betreibungsamt, in dessen Bezirk die Schuldnerpartei ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hat.
    Das Betreibungsamt erläßt hierauf ohne weitere sachliche Prüfung einen Zahlungsbefehl, gegen den die Schuldnerpartei Rechtsvorschlag (Widerspruch) erheben kann.
    Durch den Rechtsvorschlag (Widerspruch) wird die Betreibung gehemmt und darf erst nach gerichtlicher Entscheidung fortgesetzt werden.
    Besitzt die Gläubigerpartei jedoch bereits einen inländischen vollstreckbaren Titel, so kann sie gerichtliche Rechtsöffnung verlangen.
    In dem summarischen Rechtsöffnungsverfahren wird lediglich geprüft, ob die Voraussetzungen des deutsch-schweizerischen Vollstreckungsabkommens für die Anerkennung und Vollstrecung des inländischen Titels erfüllt sind.
    Außerdem kann die Schuldnerpartei gem. Art. 81 SchKG einwenden, dass die titulierte Forderung nach Erlass der Entscheidung getilgt, gestundet oder verjährt ist.
    Wird die Rechtsöffnung gewährt, so nimmt die Schuldbetreibung mit Pfändung und ggfs. Konkurseröffnung ihren Fortgang.


    Verfahrensablauf:
    Betreibungsbegehren der Gläubigerpartei an das Betreibungsamt,
    Inhalt des Begehrens: Art. 67 SchKG;

    Erlass eines Zahlungsbefehls durch das zuständige Betreibungsamt,
    Art. 69 ff. SchKG;

    Schulder hat Möglichkeit, gegen den Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag (Widerspruch) zu erheben, Art. 74, 75 SchKG;

    Rechtsvorschlag bewirkt Einstellung der Betreibung, Art. 78 SchKG;

    Soweit die Forderung auf einer vollstreckbaren inländischen Entscheidung beruht, kann die Gläubigerpartei beim zuständigen Rechtsöffnungsrichter in der Schweiz die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen, Art. 80 SchKG;

    Frühestens 20 Tage nach Zustellung des Zahlungsbefehls kann die Gläubigerpartei das Fortsetzungsbegehren stellen, Art. 88 SchKG;

    Betreibung und Pfändung erfolgt sodann nach Art. 89 ff. SchKG


    Fazit:
    Zunächst ist vom inländischen Amtsgericht ein Betreibungsbegehren an das zuständige Betreibungsamt zu stellen unter Beifügung einer Ausfertigung des Zwangsgeldbeschlusses nebst Rechtskraftvermerk.

    Muster eines Betreibungsbegehrens und eines Fortsetzungsbegehren (Begehren um Fortsetzung der Betreibung) befinden sich bereits online im Internet.

    Nach erfolgter Zustellung des Zahlungsbefehls ist vom inländischen Gericht ein Fortsetzungsbegehren an das zuständige Betreibungsamt zu stellen (jedoch frühestens 20 Tage nach Zustellung des Zahlungsbefehls).

    Musterformulare hinsichtlich eines Betreibungsbegehrens bzw. eines Begehrens um Fortsetzung der Betreibung befinden sich online u. a. auf der Internetseite des Verbandes der Betreibungs- und Konkursbeamten sowie der Bereichsleiter Inkasso Steuerverwaltung des Kantons Bern (VBKBIS);
    Internet-URL: http://www.schkg-be.ch/


    LIteraturhinweis:

    Dr. Gerd Müller, RaLG, Köln - Erläuterung zu dem deutsch-schweizerischen Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen vom 02. 11. 1929 in Geimer/Schütze - Internationationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, Band III, Hausnummer 660, S. 1 ff. - insbes. S. 33 (Kommentar zu Art. 6) -

  • Weiß jemand, wie das bei einem Schuldner in Südafrika ausschaut?

    Muss ein Zwangsgeld von 1.000 € nach § 888 ZPO, ersatzweise je 100 € 1 Tag Zwangshaft vollstrecken. Hier sind sämtliche Brücken abgebrochen, Vermögen in Deutschland ist seit Jahrzehnten keines mehr da.

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