Ausschlagung beim Nachlassgericht am Wohnort der Erben

  • Als Nachlassgericht am Wohnort der Erben sind Ausschlagungsserklärungen entgegenzunehmen.

    Sind die Verwandschafts- und Abstammungsverhältnisse durch Famileinbuchauszüge oder sonstige Nachweise zu überprüfen oder ist dies nur vom Nachlassgericht am letzten Wohnort des Erblassers zu tun?

    Vielen Dank für alle Antworten.

  • Das Gericht, bei dem die Ausschlagung erklärt wird, prüft diesbezüglich nichts...und das zuständige Nachlassgericht nur, wenn es der amtlichen Erbenermittlung unterliegt oder z.B. die Frage nach einer Nachlasspflegschaft etc. geklärt werden muss. Aber auch da haben die Ausschlagenden keinerlei Verpflichtung irgendeinen Verwandtschaftsnachweis zu erbringen. Sie schlagen aus und gut.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Wenn am Nachlassgericht noch kein Vorgang existiert, dann nehmen wir hier in der Niederschrift lediglich die Verwandschaftsverhältnisse nach Angaben des Ausschlagenden mit auf. Urkunden dazu werden aber nicht geprüft.

    Wenn am Nachlassgericht bereits ein Vorgang existiert und die Erben die Erbschaft ausschlagen, weil sie vom NLG angeschrieben wurden wird nur die Ausschlagung ohne Verwandschaftsverhältnisse beurkundet.

    Lediglich wenn minderjährige Kinder beteiligt sind, für die die gesetzlichen Vertreter ausschlagen müssen wird Vorlage der Geburtsurkunde verlangt um entsprechende Feststellungen treffen zu können.

    Alles andere ginge m.E. viel zu weit, da es ja nur um Ausschlagung geht.

  • @vogi: Was nützt Dir denn die Geburtsurkunde, wenn der gesetzliche Vertreter für das Mündel ausschlägt? :gruebel: Damit hast du allenfalls (den nicht zu prüfenden) Abstammungsnachweis des Mündel, aber noch lange nicht die Vertretungsmacht beantwortet.

    Zur Ausgangsfrage, vgl. § 344 Abs. 7 FamFG.

    Allerdings halten wir unsere Geschäftsstellen auch dazu an, auf Altkarteien hin zu prüfen, ob sich nicht vllt. eine letztwillige Vfg. nach dem Erblasser in amtlicher Verwahrung befindet, erspart nachhaltig Arbeit.

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