788 - Mehrwertsteuer & vorsteuerabzugsberechtigung....

  • ....oder wann entstehen die Gebühren eigentlich?

    Ich bekomme einen Antrag auf KFB. Ich sehe anhand der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, dass diese alle ohne Mehrwertsteuer erfolgt sind. Im Antrag sind sie nun mit drin.

    Auf meine Zwivg schreibt der RA nun, dass die Vorsteuerabzugsberechtigung nie bestanden hätte und daher fälschlicherweise nicht berücksichtigt wurden.

    Also nun mit oder ohne festsetzen? Ich habe am Anfang ohne tendiert, bin jetzt aber eher bei mit (Gl wird die Mwst ja in Rechnung gestellt)... Habe leider in der Literatur und mit der Suche nichts gefunden...

    Viele Grüße
    nina

  • Im Interesse der Verfahrensvereinfachung stellt das Gesetz mit § 104 Abs 2 S 3 ZPO ein Regel-Ausnahme-Prinzip auf: Umsatzsteuer kann grds nicht geltend gemacht werden, es sei denn, der Kostengläubiger erklärt, er sei zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt. Das Gesetz geht also im Grundsatz davon aus, dass ein Kostengläubiger vorsteuerabzugsberechtigt ist und ihm deshalb kein Anspruch auf Erstattung von Umsatzsteuer zusteht. Um sie ausnahmsweise beanspruchen zu können, ist die grds einfache Erklärung des Kostengläubigers hinreichend, dass keine Vorsteuerabzugsberechtigung gem § 15 UStG bestehe.
    nach BeckOK ZPO Edition 7 zu § 104

  • Im Interesse der Verfahrensvereinfachung stellt das Gesetz mit § 104 Abs 2 S 3 ZPO ein Regel-Ausnahme-Prinzip auf: Umsatzsteuer kann grds nicht geltend gemacht werden, es sei denn, der Kostengläubiger erklärt, er sei zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt. Das Gesetz geht also im Grundsatz davon aus, dass ein Kostengläubiger vorsteuerabzugsberechtigt ist und ihm deshalb kein Anspruch auf Erstattung von Umsatzsteuer zusteht. Um sie ausnahmsweise beanspruchen zu können, ist die grds einfache Erklärung des Kostengläubigers hinreichend, dass keine Vorsteuerabzugsberechtigung gem § 15 UStG bestehe.
    nach BeckOK ZPO Edition 7 zu § 104

    Das war doch hier nicht die Frage.

    Wenn ich schon angefallene, wegen § 788 ZPO nicht titulierungsbedürftige Zwangsvollstreckungskosten zulässigerweise über §§ 104 ff. ZPO dennoch im KfB titulieren lasse, helfen Ausführungen zu § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO nicht weiter. In einem anderen Thread wird gerade diskutiert, dass man nicht ungeprüft irgendwas textbausteinmäßig zitieren soll.

    In der Sache selbst würde ich dazu tendieren, bei den Kosten der damaligen ZwV die MWSt heute mit festzusetzen, aber nicht wegen § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO, sondern weil es für bei der nachträglichen Titulierung von bereits entstandenen Zwangsvollstreckungskosten darauf ankommt, in welcher Höhe sie wirklich nachweisbar entstanden sind und nicht darauf, in welcher Höhe sie fälschlich in einer früheren Forderungsaufstellung, einem früheren ZwV-Auftrag etc. fälschlich deklariert waren.

  • Zitat

    In der Sache selbst würde ich dazu tendieren, bei den Kosten der damaligen ZwV die MWSt heute mit festzusetzen, aber nicht wegen § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO, sondern weil es für bei der nachträglichen Titulierung von bereits entstandenen Zwangsvollstreckungskosten darauf ankommt, in welcher Höhe sie wirklich nachweisbar entstanden sind und nicht darauf, in welcher Höhe sie fälschlich in einer früheren Forderungsaufstellung, einem früheren ZwV-Auftrag etc. fälschlich deklariert waren.

    So sehe ich es auch. Die Partei war von Anfang an nicht vorsteuerabzugsberechtigt, sodass die Umsatzsteuer angefallen ist, unbeschadet dessen, dass damals eine falsche Angabe zur Vorsteuerabzugsberechtigung gemacht wurde. Ergo ist sie auch festzusetzen.

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