Antrag auf Regelvergütung im gestundeten Verfahren: Zurückweisung oder Kürzung?

  • In einem IN-Verfahren über das Vermögen einer natürlichen Person hat sich im Laufe des Verfahrens Massearmut gemäß § 207 InsO herausgestellt. Dem Schuldner wurde sodann Stundung der Verfahrenskosten bewilligt. Vom Insolvenzverwalter liegt ein Antrag auf Festsetzung der Regelvergütung (mit Erstattung aus der Landeskasse) vor. Ich bin jedoch der Auffassung, dass dem Insolvenzverwalter aufgrund der Stundungsbewilligung lediglich die Mindestvergütung aus der Landeskasse zusteht. Auf meine Auffassung hingewiesen weigert sich der IV jedoch seinen Antrag zurückzunehmen.

    Mir stellt sich die Frage, ob ich den Antrag des IV am einfachsten mit entsprechender Begründung zurückweisen sollte und dann abwarte, ob er ein Rechtsmittel einlegt oder einen Antrag entsprechend der Mindestvergütung stellt, oder ob ich seinen ursprünglichen Antrag auf Festsetzung der Regelvergütung einfach bis auf die Mindestvergütung runterkürzen kann, wobei ja die Anspruchsgrundlage dann eine andere ist?!

  • Die Frage, ob er von mir lediglich die Mindestvergütung zugesprochen bekommt, steht für mich eigentlich nicht zur Diskussion.

    Eher die Frage, wie mit seinem Antrag auf Festsetzung der Regelvergütung umzugehen ist... Zurückweisung oder Kürzung?

    Zurücknehmen will er ihn ja nicht... da ist er (bekanntermaßen) stur.

  • spielt es denn eine Rolle ob er sagt

    "will Regelvergütung 4.000,00 EUR"

    und Du sagst

    "bekommst zwar 4.000,00 EUR, aber nur 1.000,00 EUR aus der Staatskasse und die auch nurdann, wenn die liquide Masse ordnungsgemäß eingesetzt worden ist" ?

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ich würde den gestellten Antrag dergestalt bescheiden, dass lediglich die Mindestvergütung festgesetzt wird. Eine vollständige Zurückweisung halte ich nicht für richtig, denn einen Vergütungsanspruch an sich hat er ja.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Der Vergütungsanspruch besteht auch nach der zitierten BGH-Entscheidung nicht nur in Höhe der Mindestvergütung, der BGH beschränkt nur den Anspruch ggü. der Staatskasse auf die Mindestvergütung. Festsetzen als Vergütung kann man also das, was nach der Tätigkeit im Verfahren tatsächlich verdient wurde, nur die Auszahlung ist abzulehnen.

  • Hallo
    Ich habe eine Frage zu der weiteren Vorgehensweise bei der hier besprochenen Problematik.
    Angenommen ich habe eine Regelvergütung nebst Auslagen in Höhe von 20.000,00 EUR und eine Mindestvergütung nebst (anteilige) Auslagen(pauschale) in Höhe von 1.400,00 EUR. Die noch offenen Gerichtskosten betragen 1.000,00 EUR.
    Freie Masse ist in Höhe von 15.000,00 EUR vorhanden.
    Nach dem BGH kann der Verwalter nur 1.400,00 EUR aus der Staatskasse verlangen (Mindestvergütung). Die freie Masse reicht jedoch für die Mindestvergütung vorliegend aus, sodass kein Ansprüch gegenüber der Staatskasse besteht. Ich würde jetzt die vorhandene Masse aufteilen, sodass die Gerichtsksoten teilweise beglichen werden.

    Zur Aufteilung der vorhanden Masse würde ich wie folgt vorgehen:

    Freie Masse: 15.000,00 EUR
    Hiervon kann der Verwalter die Mindestvergütung nebst (anteilige) Auslagen(pauschale) entnehmen, da für diesen Betrag auch die Staatskasse haftet. Somit abzüglich: 1.400,00 EUR

    Die restliche freie Masse in Höhe von 13.600,00 EUR würde ich nun entsprechend § 207 Abs. 3 InsO aufteilen lassen.

    Wie seht ihr das?

    Liebe Grüße

  • Wenn nur 15 TEUR vorhanden sind, jedoch eine Vergütung von 20 TEUR festgestellt wurde, gehe ich einmal davon aus, dass Masseverbindlichkeiten bezahlt worden sind, ohne die Verteilungsreihenfolge zu beachten.

    In diesem Fall wären mE die Gerichtskosten und Auslagen in volle Höhe zu zahlen, der Rest geht an den IV.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)


  • Der Insolvenzverwalter hat keine Fehler gemacht. Es waren lediglich Aussonderungsrechte bzw. Absonderungsrechte zu berücksichtigen.
    Zudem wurde bereits die Vergütung für das Eröffnungsverfahren aus der Masse entnommen.

    Einmal editiert, zuletzt von Pittys29 (17. Juni 2015 um 13:29) aus folgendem Grund: Ergänzung (Satz 3)


  • Hiervon kann der Verwalter die Mindestvergütung nebst (anteilige) Auslagen(pauschale) entnehmen, da für diesen Betrag auch die Staatskasse haftet. Somit abzüglich: 1.400,00 EUR

    Interessanter Gedanke. Klingt logisch. Ich würde es aber nicht so machen. Ich würde die vollen 15.000,00 EUR nach § 207 Abs. 3 InsO aufteilen lassen. Denn auch bei Aufteilung der 15.000,00 EUR nach § 207 Abs. 3 InsO ist die Mindestvergütung des IV aus der Masse gedeckt und die Staatskasse damit nach der maßgeblichen BGH-Entscheidung raus.

  • Der Insolvenzverwalter hat keine Fehler gemacht. Es waren lediglich Aussonderungsrechte bzw. Absonderungsrechte zu berücksichtigen.
    Zudem wurde bereits die Vergütung für das Eröffnungsverfahren aus der Masse entnommen.

    OK, kein Fehler, wobei man sich die Frage stellen muss, warum die Berechnungsmasse so groß ist, die Masse aber dies nicht abdeckt. Mag ein Fall des IX ZB 130/10 sein.

    Ich würde mich dann aber #seröser Person anschließen...

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ich muss hier auch mal anschließen, weil ich nicht genau weiß, wie ich den Vergütungsantrag bescheide. Folgender Fall:

    Kleines IK-Verfahren mit Stundung. Grundbesitz war vorhanden. Durch den Verwertungsbeitrag nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV besteht ein Vergütungsanspruch von insgesamt 3.000 €. Die Mindestvergütung beträgt rund 1.000 € und die Masse beläuft sich auf 2.500 €.

    Der Verwalter beantrag Festsetzung der Vergütung von 3.000 €. Von einer Festsetzung gegen die Staatskasse spricht er nicht.

    Setze ich jetzt also einfach die 3.000 € fest und interessiere mich nicht dafür, woher er die derzeit fehlenden 500 € nimmt?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich muss hier auch mal anschließen, weil ich nicht genau weiß, wie ich den Vergütungsantrag bescheide. Folgender Fall:

    Kleines IK-Verfahren mit Stundung. Grundbesitz war vorhanden. Durch den Verwertungsbeitrag nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV besteht ein Vergütungsanspruch von insgesamt 3.000 €. Die Mindestvergütung beträgt rund 1.000 € und die Masse beläuft sich auf 2.500 €.

    Der Verwalter beantrag Festsetzung der Vergütung von 3.000 €. Von einer Festsetzung gegen die Staatskasse spricht er nicht.

    Setze ich jetzt also einfach die 3.000 € fest und interessiere mich nicht dafür, woher er die derzeit fehlenden 500 € nimmt?

    Paradefall von BGH - IX ZB 245/11 -. Du kannst so festsetzen, aber keine Erstattung aus Staatskasse.

    ---------------------------------------------
    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!