In einem IN-Verfahren über das Vermögen einer natürlichen Person hat sich im Laufe des Verfahrens Massearmut gemäß § 207 InsO herausgestellt. Dem Schuldner wurde sodann Stundung der Verfahrenskosten bewilligt. Vom Insolvenzverwalter liegt ein Antrag auf Festsetzung der Regelvergütung (mit Erstattung aus der Landeskasse) vor. Ich bin jedoch der Auffassung, dass dem Insolvenzverwalter aufgrund der Stundungsbewilligung lediglich die Mindestvergütung aus der Landeskasse zusteht. Auf meine Auffassung hingewiesen weigert sich der IV jedoch seinen Antrag zurückzunehmen.
Mir stellt sich die Frage, ob ich den Antrag des IV am einfachsten mit entsprechender Begründung zurückweisen sollte und dann abwarte, ob er ein Rechtsmittel einlegt oder einen Antrag entsprechend der Mindestvergütung stellt, oder ob ich seinen ursprünglichen Antrag auf Festsetzung der Regelvergütung einfach bis auf die Mindestvergütung runterkürzen kann, wobei ja die Anspruchsgrundlage dann eine andere ist?!