Zentrale Stelle zur Auskunft über Bankkonten

  • Ein neuer Nachlasspfleger möchte wissen, ob es eine zentrale Stelle gibt, bei der erfragt werden kann, bei welchen Banken in Deutschland ein Erblasser Konten hatte ?

    Oder müssen Banken einfach auf Verdacht angeschrieben werden ?

  • Vom Prinzip her teilen alle Banken Geschäftsverbindungen der Schufa mit. Soweit man einen Erbnachweis vorlegen kann, sollte eine entsprechende "Eigenauskunft" den Erblasser betreffend möglich sein.

  • Es gibt ein zentrales Verzeichnis aller in der Bundesrepublik Deutschland geführten Konten.

    Nach § 24 c Abs 1 Kreditwesengesetz hat ein Kreditinstitut eine Datei mit bestimmten Angaben zu führen. Die Bundesanstalt darf nach Abs. 2 einzelne Daten abrufen und nach Abs. 3 Ziff 2 im Übrigen Gerichten Auskünfte erteilen, soweit das für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist.

    Das Nachlassgericht kann nach 1960 BGB zur Sicherung des Nachlasses Maßnahmen ergreifen. Zur Erfüllung der gesetzlichen Nachlasssicherungspflicht liegt es auf der Hand, dass auch die Kenntnis aller in der Bundesrepublik Deutschland geführten Konten notwendig ist. Es sollte im Rahmen der Amtshilfe eine solche Anfrage gestellt werden.

    Es werden erfahrungsgemäß Rahmendaten mitgeteilt (Liste mit Kontonummer(n), Inhaber, Kontovollmachten, Eröffnung des Kontos, Auflösung des Kontos) nicht jedoch Kontobestände. Diese müssen - wenn die Voraussetzungen vorliegen- bei den einzelnen Kreditinstituten abgefragt werden.

    Auch § 93 b Abgabenordnung enthält ein Auskunftsrecht für den Bereich der Steuern und Abgaben. Möglicherweise ist ein Amtshilfeersuchen an das zuständige Erbschaftssteuerfinanzamt hilfreich.

  • Gilt die Auskunftsmöglichkeit nicht nur in Strafsachen ?

    vgl. Gesetzestext:


    3) Die Bundesanstalt erteilt auf Ersuchen Auskunft aus der Datei nach Absatz 1 Satz 1

    1.den Aufsichtsbehörden gemäß § 9 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2, soweit dies zur Erfüllung ihrer aufsichtlichen Aufgaben unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 erforderlich ist,

    2.den für die Leistung der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sowie im Übrigen für die Verfolgung und Ahndung von Straftaten zuständigen Behörden oder Gerichten, soweit dies für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist,

    3.der für die Beschränkungen des Kapital- und Zahlungsverkehrs nach dem Außenwirtschaftsgesetz zuständigen nationalen Behörde, soweit dies für die Erfüllung ihrer sich aus dem Außenwirtschaftsgesetz oder Rechtsakten der Europäischen Union im Zusammenhang mit der Einschränkung von Wirtschafts- oder Finanzbeziehungen ergebenden Aufgaben erforderlich ist.

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