Räumungsschutzantrag bei Zuschlagsbeschwerde

  • Moin, moin,

    mir liegt mein erster Räumungsschutzantrag vor. Das Haus des Schuldners wurde versteigert. Schuldner hat Zuschlagsbeschwerde eingereicht und die Sache weilt beim LG. Nun soll Anfang April die Zwangsräumung erfolgen und mir liegt der Schutzantrag vor. Begründung: Unbillige Härte, da wenn Beschwerde durchgeheht, er ja die Wohnung geräumt hat und nun wieder einziehen darf.


    Hat sowas jemand schonmal gehabt. Eine Entscheidung wäre super, da Schuldner SEHR schwierig ist.

    Danke:)

  • Das ist m. E. keine besondere Härte im Sinne des § 765a ZPO, sondern einfach eine mit jeder Zwangsvollstreckungsmaßnahme üblicherweise einhergehende Härte.
    Die Vollstreckbarkeit des Titels allein kann noch nicht unbillig sein, weil es zuvor ja bereits billig und gerecht war, ihn so zu erlassen.

  • M.E. kein Rechtsschurtzbedürfnis für die Anwendung des § 765a ZPO. Der Zuschlagsbeschluss ist gem. § 93 ZVG ein zur Räumungsvollstreckung geeigneter Titel. Die Räumungsvollstreckung kann vor Rechtskraft des Zuschlagsbeschlusses betrieben werden, weeil der Zuschlagsbeschluss gem. § 89 ZVG bereits mit seiner Verkündung wirksam wird. Grundsätzlich ist über § 765a ZPO nicht die Richtigkeit eines Titels zu überprüfen.
    Soweit der Schuldner gegen den Zuschlagsbeschluss sofortige Beschwerde erhoben hat, wäre ggf. § 570 II (vom Erstgericht) oder III (vom Beschwerdegericht) ZPO anzuwenden.

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