Haftbefehl § 334 AO - Aufhebung?

  • Auf Antrag Finanzamt wurde Ersatzzwangshaft angeordnet + Haftbefehl erlassen, § 334 AO.
    Nun beantragte selbes FA die Aufhabung des Haftbefehls, da die Verpflichtungen erfüllt wurden...

    Kann mir jemand erklären was für einen Zweck die Aufhebung jetzt eigentlich noch hat? Muss ich da irgendwas beachten/veranlassen? Oder reicht einfach ein Beschluss "Haftbefehl wird aufgehoben" und sonst nichts veranlasst?

  • Mal ne Gegenfrage: Was hast du als Rechtspfleger eigentlich damit zu tun?

    Sorry, ich hab die Antwort jetzt erst gesehen...
    Eigentlich nichts, stimmt. Aber der Haftbefehl wurde damals wohl in das Schuldnerverzeichnis eingetragen (warum auch immer...). Hab jetzt die Löschung veranlasst und gut ist :mad:

  • blöde Frage nun von mir:

    Es liegt hier ein Antrag auf Umwandlung nach § 334 AO vor. Es weiß hier aber keiner so recht, welche Abteilung dafür zuständig ist. Kommt scheinbar nicht sehr oft vor.

    In welcher Abteilung werden diese Anträge berabeitet? Zivilsache, Vollstreckung?

  • blöde Frage nun von mir: Es liegt hier ein Antrag auf Umwandlung nach § 334 AO vor. Es weiß hier aber keiner so recht, welche Abteilung dafür zuständig ist. Kommt scheinbar nicht sehr oft vor. In welcher Abteilung werden diese Anträge berabeitet? Zivilsache, Vollstreckung?

    Darf ich wagen zu fragen in welchem Bundesland der Vorgang abläuft?

  • blöde Frage nun von mir:

    Es liegt hier ein Antrag auf Umwandlung nach § 334 AO vor. Es weiß hier aber keiner so recht, welche Abteilung dafür zuständig ist. Kommt scheinbar nicht sehr oft vor.

    In welcher Abteilung werden diese Anträge berabeitet? Zivilsache, Vollstreckung?

    Nur der Vollständigkeit halber, weil ich auchgerade über der Frage gegrübelt habe: In Brandenburg sind solche Anträge gemäߧ 14 Absatz 5 viertletzter Aufzählungsstrich der Aktenordnung M-Verfahren, gehören also in die Vollstreckungsabteilung!

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