Entgegennahme einer Ausschlagungserklärung vom Nachlassgericht am Wohnort des Erben

  • Als Nachlassgericht am letzten Wohnort des Erblassers erhalte ich eine Ausschlagungserklärung einer Erbin für sich und Ihre beiden miderjährigen Kinder. Die Erklärung wurde vor dem Nachlassgerichts ihres Wohnorts abgegeben. Eine Niederschrift über die Entgegennahme wurde vom Nachlassgericht gefertigt und liegt mir vor.

    Die Mutter gibt an, alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge zu sein. Familienbuchauszüge ö.ä. liegen mir nicht vor.

    1. Muss ich die Ausschlagungserklärung nochmals förmlich entgegennehmen oder einfach nur zur Akte nehmen?

    2. Muss ich irgendwelche Nachweise (Familienbuchauszüge o. ä.) anfordern oder genügt mir das, was die Erbin in der Ausschlagung angegeben hat?

    3. Muss ich die Form und die Fristgerechtigkeit der Ausschlagung prüfen?

  • Als Nachlassgericht am letzten Wohnort des Erblassers erhalte ich eine Ausschlagungserklärung einer Erbin für sich und Ihre beiden miderjährigen Kinder. Die Erklärung wurde vor dem Nachlassgerichts ihres Wohnorts abgegeben. Eine Niederschrift über die Entgegennahme wurde vom Nachlassgericht gefertigt und liegt mir vor.

    Die Mutter gibt an, alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge zu sein. Familienbuchauszüge ö.ä. liegen mir nicht vor.

    1. Muss ich die Ausschlagungserklärung nochmals förmlich entgegennehmen oder einfach nur zur Akte nehmen?
    Nein

    2. Muss ich irgendwelche Nachweise (Familienbuchauszüge o. ä.) anfordern oder genügt mir das, was die Erbin in der Ausschlagung angegeben hat? Nein, das musst Du nur im Erbscheinsverfahren und zu dem kommt es meistens nicht.

    3. Muss ich die Form und die Fristgerechtigkeit der Ausschlagung prüfen?Nein, das musst Du nur im Erbscheinsverfahren

    Woraus schließt Du eigentlich, dass es eine Niederschrift über die Entgegennahme geben muss. Ich vermute mal, du bist in Baden-Württemberg und arbeitest sonst mit Noah, da ist das vorgesehen, eine gesetzliche Grundlage dafür kenne ich nicht Bei mir wurde die "Entgegennahme" schon vor langer Zeit abgeschafft und ich erhalte ständig Nachfragen, warum ich keine Entgegennahme mache. Bislang konnte mir aber niemand eine gesetzliche Grundlage nennen, aus der sich ergibt, dass man das machen muss!

  • [quote='greg','Entgegennahme einer Ausschlagungserklärung vom Nachlassgericht am Wohnort des Erben'] 3. Muss ich die Form und die Fristgerechtigkeit der Ausschlagung prüfen?Nein, das musst Du nur im Erbscheinsverfahren

    Wenn ich Zweifel an Form und Frist habe, teile ich den Beteiligten diese aber mit, damit diese ggf. zeitnah (solange sie sich in der Sache noch erinnern können), ergänzen, begründen oder nachbessern können, falls möglich; d.h. ich schaue mir die Auschlagungserklärung schon entsprechend an, auch wenn das so im Gesetz nicht vorgeschrieben ist.


  • Wenn ich Zweifel an Form und Frist habe, teile ich den Beteiligten diese aber mit, damit diese ggf. zeitnah (solange sie sich in der Sache noch erinnern können), ergänzen, begründen oder nachbessern können, falls möglich; d.h. ich schaue mir die Auschlagungserklärung schon entsprechend an, auch wenn das so im Gesetz nicht vorgeschrieben ist.

    Ganz offensichtliche Dinge/Fehler teile ich dem Ausschlagenden schon mit, aber in eine genaue Prüfung steige ich nicht ein. Ein "muss" ist das aber ist.

  • zu #2: Ich schließe mich Uschi an, ein sog. Entgegennahmebeschluss ist nur Arbeitsbeschaffungsmaßnahme für die Geschäftsstelle, die ohnehin unterbesetzt ist.

    Weitere Vereinfachungsmöglichkeiten:

    - Kein Beschluss, dass Rechnungslegungen entgegengenommen werden, sondern lediglich Stempelaufdruck "geprüft ! Rpfleger",

    - Weitgehender Verzicht auf eidesstattl. Versicherungen in Erbscheinsanträgen (wie früher bei den Badensern. Ich mache jetzt schon u.a. über 25 Jahre Nachlasssachen. Es ist mir nicht ein Fall untergekommen, in dem die Nichtabgabe der eidesstattl. Versicherung eine Rolle gespielt hätte.

    - Kein Beschluss bzw. lange Verfügung, dass Vergütungen "zahlbar gemacht" werden. Sondern lediglich Stempelaufdruck auf Vergütungsantrag "Vergütungsantrag in Ordnung. Auszahlung aus Staatsk. "

    - schriftliches Verfahren in Nachlasssachen soweit wie möglich. Viele machen immer noch Vorladungen z.B. zur Testamentseröffnung. Was soll ich mit den Leuten bei einfachen Testamenten bzw. Erbverträgen ? Ein Vorgeladener hat einmal gesagt: Das hätten Sie mir auch zuschicken können, ich habe meine Zeit schließlich nicht gestohlen !

    Es gäbe noch eine Reihe solcher Vereinfachungsmöglichkeiten.

  • Bei Erbscheinsanträgen verzichte ich grundsätzlich nicht auf die eV. (bin ja auch nicht in Baden), ansonsten läuft hier alles wie bei ollik.


  • - Weitgehender Verzicht auf eidesstattl. Versicherungen in Erbscheinsanträgen (wie früher :gruebel:bei den Badensern.

    Wie kommst Du auf früher ?
    Das ist heut noch so !
    Woher die unterschiedliche Behandlung der eV zu Erbscheinsanträgen in Baden ( genauer gesagt gem. LFGG Ba-Wü "im badischen Rechtsgebiet" ;)) historisch kommt, würde mich glatt interessieren.

  • zu #5:

    Neulich war ich im McDonald’s und konnte beim Warten die Kassen näher anschauen. Die einzelnen Produkte lassen sich einfachst über das Display der Kasse aufrufen bzw. verbuchen. So können auch unausgebildete Hilfskräfte problemlos damit arbeiten.

    So etwas sollte es bei der Justiz auch geben. Ich muss z.B. auch mit einer nicht ausgebildeten Hilfskraft arbeiten, weil eine ausgebildete Angestellte schlichtweg nicht zu bekommen war.

    Viele unserer Programme verhindern mehr, als dass sie ein zügiges und einfaches arbeiten ermöglichen. Die Justiz ist jetzt pc-mäßig erst in den DOS-Zeiten angekommen. Die Programme können vieles, nur weiß es keiner, das Programm-Design ist oft katastrophal. Es sind Ferrari-Motoren, die in der Karrosserie eines Trabbi daherkommen. Z.B. muss das überflüssige Zählblatt in Betreuungssachen noch per Hand geführt werden.

    M.E. dürfte es möglich sein, dass z.B. der Nachlassbereich mit ca. 10 Musterbeschlüssen dargestellt wird und die einzelnen Beschlüsse einfachst über das Display (Bildschirm) aufgerufen und ausgefüllt werden können.


  • M.E. dürfte es möglich sein, dass z.B. der Nachlassbereich mit ca. 10 Musterbeschlüssen dargestellt wird und die einzelnen Beschlüsse einfachst über das Display (Bildschirm) aufgerufen und ausgefüllt werden können. [/FONT][/COLOR][/FONT]

    ich hab mal durchgezählt. Bei uns sind im Programm (Judica) derzeit 165 Vorlagen im Nachlassbereich vorhanden.

  • ...von denen wahrscheinlich nur ca. 10 laufend gebraucht werden.

    Oh nein. Das siehst Du leider völlig falsch. Wenn man den entsprechenden Anwendern glauben darf, braucht man für jeden -auch noch so seltenen- Einzelfall eine entsprechende Vorlage.Allerdings sind die Feinheiten des Programmes tatsächlich kaum jemandem bekannt.

    Es hört doch jeder nur, was er versteht.

    (Goethe)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!