Festsetzung Rechtsanwaltskosten Versteigerungsverfahren

  • Hallo Kollegen,

    habe folgendes Frage:

    Es kam gerade der Rechtspflegerkollge von der K - Abteilung. Er hatte einen Kostenfestsetzungsantrag dabei, den der Gläubigervertreter für seine Gebühren im K-Verfahren beantragt hat.

    Der Kollege meinte nun, dass er im K Verfahren mangels Grundentscheidung keinen KFB erlässt und meint weiter das es als M-Sache neu eingetragen werden müsste und als § 788 ZPO KFB festgesetzt werden muss. Titel wäre die vollstreckbare Urkunde aufgrund dessen das K Verfahren beantragt werden muss.

    Liegt er richtig ? Hab jetzt schon Zöller und Thomas/putzo zu § 788 durch und finde dazu nichts.

    Beantragt wird ne 0,4 Gebühr nach 3311 VV RVG aus nem Wert von 350.000 Euro (Wert der Grundschuld)

    Wundere mich halt deshalb und bin ratlos weil ich nun seit knapp 3 Jahren M machen und noch nie Gebühren des Gläubigervertreters aus dem Versteigerungsverfahren festgesetzt habe.

    Für eure Mühe bereits jetzt schon besten Dank.

    Grüße

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