Urkundssache Rechtsnachfolge § 727 ZPO

  • Guten Morgen liebe Kollegen.

    Ich benötige im folgenden Sachverhalt eure Hilfe.

    Es handelt sich immer um die selbige Grundschuldbestellungsurkunde.

    - Urkunde I: Grundschuldbestellungsurkunde zugunsten von A mit Hinweis, dass eine Teilausfertigung für B als Rechtsnachfolger aus den persönlichen Ansprüchen erteilt worden ist

    - Urkunde II: Vollstreckbare Ausfertigung mit Rechtsnachfolgeklausel für B mit Hinweis, dass eine weitere vollstreckbare Teilausfertigung für B erteilt worden ist aus persönlichen Ansprüchen

    - Urkunde III: Weitere vollstreckbare Teilausfertigung für B erteilt aus persönlichen Ansprüchen


    Nun soll dieser Teilbetrag aus persönlichen Ansprüchen auf C als Rechtsnachfolger umgeschrieben werden. Nachweis: Fotokopie der Abtretungsurkunde mit Beglaubigungsvermerk.

    Nun zu meinen Fragen:

    a) Der Nachweis dürfte ausreichen, oder?
    b) Auf welcher Urkunde muss ich nun die Rechtsnachfolgeklausel setzen? Ich meine auf die weitere vollstreckbare Teilausfertigung (Urkunde III) und auf die vollstreckbare Ausfertigung (Urkunde II), oder?

  • Damit ich das zu fassen bekomme:
    Du hast also
    - eine Teilausfertigung für B aus persönlichen Ansprüchen (Urk. III),
    - eine Ausfertigung für A für den Rest (Urk. I), aber nicht vollstreckbar
    - und eine vollstreckbare Teilausfertigung für B hinsichtlich der dinglichen Ansprüche (Urk. II).

    Richtig?
    Somit steht also laut Klauseln B "insgesamt alles" zu, verteilt auf zwei vollstreckbare Urkunden?

    Zitat

    Nun soll dieser Teilbetrag aus persönlichen Ansprüchen auf C als Rechtsnachfolger umgeschrieben werden. Nachweis: Fotokopie der Abtretungsurkunde mit Beglaubigungsvermerk.

    Nun zu meinen Fragen:

    a) Der Nachweis dürfte ausreichen, oder?

    Die Abtretungsurkunde ist in öffentlich beglaubigter Form erstellt worden?
    Eine einfache Fotokopie kann man in so einem Fall ausreichen lassen - ich habe in solchen Fällen auf eine beglaubigte Kopie bestanden, damit mir nachgewiesen ist, dass tatsächlich in der Urschrift die Form gewahrt wurde. Am tollsten wäre natürlich die Urschrift selbst...

    Zitat


    b) Auf welcher Urkunde muss ich nun die Rechtsnachfolgeklausel setzen? Ich meine auf die weitere vollstreckbare Teilausfertigung (Urkunde III) und auf die vollstreckbare Ausfertigung (Urkunde II), oder?

    Da "nur" die persönliche Forderung abgetreten wurde, mithin nur Urkunde III tatsächlich betroffen ist, ist die neue Klausel auf die Urkunde III zu setzen (Vorstehende Teilausfertigung wird C gemäß § 727 ZPO zur ZV erteilt. [...]).
    Auf Urkunde I kommt nichts, da nicht vollstreckbar.

    Urkunde II ist bereits eine Teilausfertigung. Du kannst einen klarstellenden Vermerk anbringen (Die Teilausfertigung gemäß Klausel vom... wurde auf C umgeschrieben), erforderlich ist das aber nicht. Maßgeblich ist, dass Urk. II eine Teilausfertigung ist, aus der B nur noch hinsichtlich der dinglichen Ansprüche vollstrecken kann.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

    Einmal editiert, zuletzt von Patweazle (2. April 2013 um 09:24) aus folgendem Grund: Weil ich's kann!

  • Damit ich das zu fassen bekomme:
    Du hast also
    - eine Teilausfertigung für B aus persönlichen Ansprüchen (Urk. III), Richtig
    - eine Ausfertigung für A für den Rest (Urk. I), aber nicht vollstreckbar Richtig
    - und eine vollstreckbare Teilausfertigung für B hinsichtlich der dinglichen Ansprüche (Urk. II).
    Die dinglichen Ansprüche sind zwischenzeitlich erloschen da das Grundpfandrecht im Grundbuch gelöscht wurde


    Okay, also ist eine Rechtsnachfolgeklausel auf Urkunde III ausreichend. Meine Kollegen und ich waren uns unsicher, ob auf den anderen Urkunden noch entsprechende Hinweise zu vermerken sind.

    Die Abtretungsurkunde liegt in Fotokopie vor. Die Urkunde selbst wurde jedoch in öffentlich beglaubigter Form erstellt. Zitat: "Die wörtliche Üereinstimmung vorstehender Fotokopie mit der mir vorliegenden beglaubigten Abschrift beglaubige ich".


  • Zitat: "Die wörtliche Üereinstimmung vorstehender Fotokopie mit der mir vorliegenden beglaubigten Abschrift beglaubige ich".

    Du hast also eine beglaubigte Abschrift der beglaubigten Abschrift (der Urschrift)? Im Ergebnis kann die Form als "gewahrt" angesehen werden.
    Bei einer einfachen Fotokopie der beglaubigten Abschrift hätte ich eher Bedenken gehabt ;)

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Ja, eine begl. Abschrift von einer begl. Abschrift :D
    Eine einfache Fotokopie hätte ich auch nicht akzeptiert.

    Besten Dank für die Unterstützung!

  • Hallo ihr Lieben,

    ich habe mal wieder ein neues Rechtsgebiet in mein Repertoire aufgenommen und sitze hier an meiner ersten Urkundssache. Ich hänge mich hier mal an, weil die Überschrift so gut passt :)

    Es handelt sich vorliegend um einen Antrag auf Klauselumschreibung wegen Rechtsnachfolge auf Gläubigerseite. Die Urkunde ist eine Grundschuldbestellungsurkunde. Der dingliche und persönliche Anspruch betrug ursprünglich einmal 150.000,00 DM nebst Zinsen. Auf die Zinsen wurde in einem Zwangsversteigerungsverfahren ein Teilbetrag zugeteilt.

    Nun wird beantragt die Klausel in persönlicher Hinsicht in Höhe von 50.000,00 Euro umzuschreiben.

    Vorgelegt wird mir eine beglaubigte Fotokopie einer beglaubigten Abschrift einer Abtretungsbestätigung. Dort wurden sämtliche Forderungen der Titelgläubigerin an eine andere GmbH abgetreten.
    Es heißt dort wörtlich "Die E AG hat zum 15.06.2011 alle in der mit dieser Urkunde fest verbundenen Anlage aufgeführten Forderungen einschließlich Zinsen, Kosten und allen akzessorischen und nicht akzessorischen Neben- und Sicherungsrechten aus den jeweiligen, den Forderungen zugrunde liegenden Kreditverträgen und allen Schuldtiteln, wie Mahnbescheiden, Vollstreckungsbescheide, Kostenfestsetzungsbeschlüssen, vollstreckbaren Urteilen und Vergleichen, vollstreckbaren notariellen Urkunden in Bezug auf diese Forderungen an die H GmbH abgetreten, die diese Abtretung angenommen hat."
    "Meine" Forderung wird dort als Tabellenausschnitt unter Angabe von Name, Geburtsdatum und Anschrift des Schuldners sowie der Forderungssumme aufgeführt. Auf die Urkunde wird dort allerdings nicht Bezug genommen. Genügt das, um die Forderung zu identifizieren?

    Ich wäre euch für Gedankenanstöße wirklich sehr dankbar! :)

  • Es handelt sich um eine alte Notar-Akte, die bei uns verwahrt wird, da der Notar nicht mehr im Dienst ist. Als man die Urkundssachen bei mir in die Geschäftsverteilung schrieb, wurde mir gesagt, dass das solche Klauseln betreffe. Weiter nachgeprüft habe ich das allerdings (bislang) nicht. Ich hielt es für eine Klausel nach § 727 ZPO... :oops:

  • ..."Meine" Forderung wird dort als Tabellenausschnitt unter Angabe von Name, Geburtsdatum und Anschrift des Schuldners sowie der Forderungssumme aufgeführt. Auf die Urkunde wird dort allerdings nicht Bezug genommen. Genügt das, um die Forderung zu identifizieren?

    Ich wäre euch für Gedankenanstöße wirklich sehr dankbar! :)

    Mir würde das nicht genügen. Es ist nicht bekannt, und ergibt sich aus der Abtretung nicht, dass das die einzige Forderung Gläubiger gegen Schuldner ist. Es kann also jede (andere) Forderung sein. (Ich verstehe solche Urkunden nicht. Was ist denn einfacher, als zur Identifizierung einer Forderung den Titel anzugeben?)

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • ..."Meine" Forderung wird dort als Tabellenausschnitt unter Angabe von Name, Geburtsdatum und Anschrift des Schuldners sowie der Forderungssumme aufgeführt. Auf die Urkunde wird dort allerdings nicht Bezug genommen. Genügt das, um die Forderung zu identifizieren? Ich wäre euch für Gedankenanstöße wirklich sehr dankbar! :)

    Mir würde das nicht genügen. Es ist nicht bekannt, und ergibt sich aus der Abtretung nicht, dass das die einzige Forderung Gläubiger gegen Schuldner ist. Es kann also jede (andere) Forderung sein. (Ich verstehe solche Urkunden nicht. Was ist denn einfacher, als zur Identifizierung einer Forderung den Titel anzugeben?)

    Ok, das hilft mir schon mal weiter, danke :) Also sollen die mal eine anständige Zusatzurkunde machen, aus der sich das genau ergibt, oder? Mal gespannt, ob das was wird :)

  • Falls du noch ZVG machst, wirst du das "Problem" noch öfter sehen...und dich über manche Klausel wundern.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Soweit. die persönlichen Ansprüche im engem Zusammenhang mit der dinglichen Sicherung bestellt worden sind, was der Regelfall ist, dürfte es an der sofortigen Vollstreckbarkeit der persönlichen Ansprüche für einen neuen Gl. fehlen. streitig ist dies nur, wenn ein Ausfall im durchgeführten ZVG Verfahren erfolgt ist. Dann soll der bisherige Gl. wohl seinen Ausfall weiter durch die persönlichen Ansprüche geltend machen können. Fundstellen muss ich noch suchen.

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