Formulierung Erbschein

  • Hallo zusammen!!

    Hab hier einen Erbscheinsantrag liegen (gegenseitige Erbeinsetzung mit Wiederverheiratungsklausel, bedingte Nacherben sind die beiden Kinder) und weiß nicht genau, welche Formulierung ich wählen soll bzw. welche die richtige ist. Unser System gibt für bedingte Vor- und Nacherbschaft zwei Möglichkeiten vor.

    1. A ist von B allein beerbt worden. Die Erbenstellung ist auflösend bedingt für den Fall der Wiederheirat der Vorerbin. Die Antragstellerin ist von Bedingungseintritt an Vorerbin. Die Nacherbfolge tritt ein bei der Wiederheirat der Vorerbin. Nacherben sind C und D.

    2. A ist von B allein beerbt worden. Aufschiebend bedingte Nacherfolge ist angeordnet. Die Nacherbfolge tritt ein bei der Wiederheirat der Vorerbin. Nacherben sind C und D.

    Gibt es überhaupt einen rechtlichen Unterschied zwischen den beiden Formulierungen? Würd jetzt zu Variante 1.) tendieren. Was meint ihr?

  • Man sollte sich irgendwann einmal vergegenwärtigen, dass die vom "System" vorgegebenen Formulierungsvorschläge in aller Regel völlig unbrauchbar sind. So verhält es sich auch mit den beiden zitierten "Vorschlägen", da sie weder zur Befreiung des Vorerben noch zur Ersatznacherbfolge Stellung nehmen. Außerdem gibt es bei der Wiederverheiratungsklausel viele Mischvarianten, die jeweils völlig andere Formulierungen erfordern.

    Beide genannten Vorschläge sehen so aus, als wären sie von rechtlich Ahnungslosen formuliert worden.

  • Variante 1 erscheint mit widersprüchlich: Bedingung = Wiederheirat. Ist die Ehefrau ab Bedingungseintritt Vorerbin oder tritt zu diesem ZP die Nacherbfolge ein?
    Dachte zuerst, die unterschiedlichen Varianten bilden unterschiedliche Erbfolgen ab: bei Variante 1 wird die Ehefrau ab Wiederheirat Vorerbin, bei Variante 2 tritt bei Wiederheirat der Nacherbfall ein (Ehefrau war dann bis zur Wiederheirat nur Vorerbin), aber irgendwie ist Variante 1 in sich nicht eindeutig und für mich schon deshalb ungeeignet.

    Welche Version für Deinen Erbschein richtig ist, kann nur anhand des genauen Wortlautes der letztw. Vfg. geprüft werden. :)
    Vermute, dass Du nicht den vollen Erbscheinsinhalt eingestellt hattest, sondern nur den differierenden Part? Angaben zu Ersatznacherbfolge, Vererblichkeit, ggf. zur Befreiung u.s.w. wären natürlich entspr. #2 zu ergänzen.

  • Also im Testament stand, dass (in diesem Fall der Mann) die Frau zu seiner unbeschränkten Vollerbin einsetzt. Für den Fall der Wiederheirat soll sie jedoch nur nicht befreite Vorerbin sein. (Bedingte) Nacherben sind in dem Fall die beiden Kinder zu gleichen Teilen. Ersatzerben wurden nicht benannt.

    Wie würde denn dann euer Vorschlag für die Formulierung des Erbscheins lauten?

  • Wann der Nacherbfall eintreten soll steht dort leider nicht ausdrücklich. Er hat lediglich gesagt, dass seine Frau (grundsätzlich) seine alleinige Erbin sein soll. Für den Fall der Wiederheirat ist sie jedoch (ab diesem Zeitpunkt nehme ich an - auch das steht nicht explizit da) nur Vorerbin. Nacherben sind wie gesagt die Kinder. Ich würde es jetzt dahingehend auslegen, dass der Nacherbfall dann eben erst mit dem Tod der Vorerbin eintritt.

    Aber an der Formulierung des Erbschein scheiterts dann bei mir immernoch... :confused: Wär super, wenn dazu noch jemand nen Vorschlag hätte.

  • Ich habe dazu keinen Formulierungsvorschlag aber auch ein so ähnliches Problem.
    Im gemeinschaftlichen Testament steht.
    Wir setzen uns hiermit gegenseitig zu alleinigen Erben ein. Für den Fall des Todes des überlebenden Teils oder für den Fall des gleichzeitigen Versterbens bestimmen wir hiermit als unsere Schlußerben unsere gemeinschaftlichen ehelichen Abkömmlinge Katja und Marc zu je 1/2. Für den Fall, dass die berufenen Erben zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht erben können, sollen an deren Stelle deren leibliche Abkömmlinge treten.
    Für den Fall, dass der überlebende Ehegatte wieder heiratet, wird er nur als Vorerbe eingesetzt. Er ist als solcher von allen gesetzlichen Beschränkungen befreit, soweit dies möglich ist. Der Nacherbfall tritt in diesem Fall mit der Wiederverheiratung des überlebenden Teiles ein. Als Nacherben gelten die vorgenannten Schlusserben.
    Erbscheinsantrag des Notars lautet:

    Ehefrau allein als aufschiebend bedingte Vorerbin

    Die Kinder des Erblassers Katja ... und Marc ... sind aufschiebend bedingte Nacherben.

    Reicht dass so, oder muss noch was zum Eintritt des Nacherbfalls gesagt werden.
    Richter muss den Erbschein erteilen, ich muss den aber als Rechtspfleger vorbereiten.

  • Ein schöner Vorgeschmack auf das, was kommt, wenn einzelne Bundesländer tatsächlich auf die Schnapsidee verfallen, die Beurkundung der eidesstattlichen Versicherung in die ausschließliche Zuständigkeit der Notare zu erheben.

    Natürlich ist der vorliegende Antrag unvollständig und völlig unbrauchbar.

    Es ist schon ein rechtliches Ding der Unmöglicheit, von einer aufschiebend bedingten Vorerbschaft und gleichzeitig von einer aufschiebend bedingten Nacherbschaft auszugehen. Zutreffend handelt es sich um eine auflösend bedingte Vollerbschaft und eine aufschiebend bedingte Nacherbfolge. An sich profan, aber wie man sieht, sind dem rechtlichen Unwissen keine Grenzen gesetzt.

    Des weiteren hat der Antrag natürlich den Inhalt der für den Eintritt der Nacherbfolge gesetzten Bedingung anzugeben. Aber das wird sich vieleicht in der Urkunde an anderer Stelle irgendwo finden.

    Was aber in jedem Fall fehlt, sind die Angaben über die Ersatznacherbfolge (könnte aber auch irgendwo an anderer Stelle der Urkunde herumgeistern).

    Alles in allem ein rechtliches Torso.

  • An sich ist das eine immer wiederkehrende Fallgestaltung, so dass ich nicht recht nachvollziehen kann, wo die Schwierigkeiten liegen sollen.

    ...
    ist beerbt worden von ... (Ehefrau) als Alleinerbin.
    Bedingte Nacherbfolge ist angeordnet, die mit der Wiederverheiratung der Vorerbin eintritt.
    Nacherben sind ... (Kind 1) und ... (Kind 2) zu gleichen Anteilen.
    Ersatznacherben für jeden Nacherben sind jeweils dessen leibliche Abkömmlinge zu gleichen Stammanteilen nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge.
    Die Vorerbin ist - soweit gesetzlich zulässig - von den gesetzlichen Beschränkungen der Vorerbschaft befreit.

    Ob man das Anteilsverhältnis der Nacherben angibt, ist Geschmacksache. Überwiegend wird es nicht empfohlen, ich habe es aber immer aufgenommen, weil sich dann aus Erbschein und Nacherbenvermerk unmittelbar die vom Erblasser vorgesehenen Erbteile ergeben.

    Bei der Ersatznacherbschaft gibt es hier nur die Besonderheit, dass der Kreis der Ersatznacherben auf die leiblichen Abkömmlinge der ursprünglich bedachten Nacherben beschränkt ist.

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