Prüfung Übergang auf Staatskasse gem. § 59 RVG erst nach Antrag

  • Hallo ihr lieben, ich bin ja frisch aus der Elternzeit zurück daher bitte nicht steinigen wenn ich einige doofe Fragen stelle. So einiges habe ich zwischen Windeln und Brei wohl doch vergessen.

    Kläger hat PKH o.R. KGE: Kläger und Bekl. tragen die Kosten zu 1/2. Kläger hat Auszahlung aus der Staatskasse erhalten. Kann bzw. muss ich den Übergang auf die Staatskasse erst prüfen wenn ein Kfa gem. § 106 vorliegt? Mal angenommen ich bin mir sicher welche Kosten die Gegenseite anmelden kann und würde. Es geht mir jetzt nicht um die genauen Zahlen sondern ums Prinzip.

    Für Hilfe wäre ich dankbar.

  • Nach angemessener Zeit fordere ich die Parteien unter Fristsetzung zur Einreichung der Ausgleichungsanträge auf, "da der Übergang auf die LK festzustellen ist. Nach Fristablauf werden die Kosten nach Aktenlage geschätzt".

  • Ich fordere die Parteien ebenfalls von mir aus auf, die entsprechenden Anträge/Berechnungen einzureichen. Damit warte ich aber bis zur Rechtskraft der Entscheidung, da ich vorher den Übergang gegenüber dem Gegner ohnehin nicht geltend machen kann...

  • Vielleicht mache ich es mir etwas zu einfach, aber bei einer Quote von 1/2 zu 1/2 kann faktisch kein Übergang rauskommen (habe ich eben mal versuchweise durchgerechnet). Ansonsten habe ich - zum Glück - das Problem nicht, dass keine Kfas nach § 106 gestellt werden. Sollte es aber mal ganz unglücklich laufen, würde ich auch die RAs zur Einreichung der jeweils auf KLäger- und Beklagtenseite entstandenen Kosten auffordern, um den Übergang feststellen zu können.

  • Wenn auf Klägerseite Fahrtkosten festgesetzt wurden und auf Beklagtenseite keine anfielen, kann durchaus ein Übergangsanspruch vorliegen - oder wenn auf Beklagtenseite eine Anrechnung erfolgen muss, die die Klägerseite nicht hat... Möglich ist es - aber oft nicht sonderlich wahrscheinlich, das stimmt ;)

    Verfahrensweise: Wie 13!

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Vielleicht mache ich es mir etwas zu einfach, aber bei einer Quote von 1/2 zu 1/2 kann faktisch kein Übergang rauskommen (habe ich eben mal versuchweise durchgerechnet).

    Ok - hatte unsere Fälle (in der Fachgerichtsbarkeit) im Kopf, wo - da die Gegenseite meist nicht anwaltlich vertreten ist, aber dennoch eine kleine Auslagenpauschale geltend machen kann - fast immer ein Übergang zu berechnen ist...

  • Nach angemessener Zeit fordere ich dioe Parteien unter Fristsetzung zur Einreichung der Ausgleichungsanträge auf, "da der Übergang auf die LK festzustellen ist. Nach Fristablauf werden die Kosten nach Aktenlage geschätzt".

    So ist es.

    In Sachen PKH/VKH lese ich in letzter Zeit öfters Beiträge, in denen es heißt: "Bei uns wird das so gemacht...".*) Ich möchte mal in Erinnerung bringen, dass es dazu auch Verwaltungsvorschriften gibt (im Hartmann "Kostengesetze" auffindbar). Dort heißt es zu diesem Thema z. B.:

    Zitat
    2.4 Wiedereinforderung von der Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, von der gegnerischen Partei oder von Streitgenossinnen oder Streitgenossen


    2.4.1 1Der UdG hat in jedem Fall zu prüfen und nötigenfalls zu überwachen, ob die aus der Staatskasse gezahlte Vergütung von der Partei oder von der erstattungspflichtigen gegnerischen Partei eingefordert werden kann (§ 59 RVG). 2Zu diesem Zweck hat er erforderlichenfalls die Parteien aufzufordern, ihre Kostenberechnung dem Gericht zur Ausgleichung mitzuteilen. 3Kann er die Mitwirkung der Parteien nicht erreichen, so hat er den Anspruch der Staatskasse nach Aktenlage zu berechnen.

    Die Verordnung (?) heißt:
    "Vereinbarung über die Festsetzung der aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung der Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Patentanwältinnen, Patentanwälte, Rechtsbeistände, Steuerberaterinnen und Steuerberater"
    und war zumindest bis vor wenigen Jahren so ziemlich ländereinheitlich. Nur geht das Wissen, dass es diese Vorschriften gibt, immer mehr verloren, so zumindest mein Eindruck. Ich halte es für wichtig, dass insbesondere Anwärter erfahren, dass es Durchführungsbestimmungen zur PKH/VKH gibt.

    *) Ich meine damit niemand bestimmten, es ist mir in einigen Threads in letzter Zeit aufgefallen.


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    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • Zitat

    Nur geht das Wissen, dass es diese Vorschriften gibt, immer mehr verloren, so zumindest mein Eindruck. Ich halte es für wichtig, dass insbesondere Anwärter erfahren, dass es Durchführungsbestimmungen zur PKH/VKH gibt.

    Ich freue mich, dass du dieses Thema ansprichst und stimme dir zu. Allerdings darf ich noch folgendes betonen: Die entsprechende Ausführungsvorschrift spricht hier davon, dass die Parteien zur Mitteilung der "Kostenberechnung" aufzufordern sind, nicht -wie 13 meint- zur "Einreichung der Ausgleichsanträge". Dies ist durchaus zu unterscheiden, da es nicht Aufgabe des Gerichts ist, die Parteien zur Stellung von Anträgen aufzufordern (!), die nicht einmal von dem Auffordernden zu bescheiden sind (Rechtspfleger vs. UdG).

  • In der Tat. Meistens werden aber nach einer entsprechenden Aufforderung Kostenfestsetzungsanträge eingereicht.


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  • Ich bleibe bei meiner Auffassung, dass ich nur dann die Kostenberechnungen anfordere, wenn ein Übergang auf die Staatskasse realistisch ist. Anhand der Akte kann ich sehen, welche Kosten auf beiden Seiten in etwa entstanden sind. Da ich hier am LG sitze (RA-Zwang und SW über 5000 EUR) ist die Ermittlung der Kosten auf beiden Seite pi mal Daumen nicht sehr schwer. RA-Gebühren entstehen auf beiden Seiten, mögliche Anrechnungen (GG) kann ich selbst prüfen. Auch Reisekosten etc. kann ich abschätzen.
    Im Zweifel würde ich die Berechnungen anfordern, was ich aber noch nie musste, da die RAs regelmäßig Kfas einreichen.:D

  • Vielen Dank online und @nanotransfigurator: Das ist Wasser auf meine Mühlen.

    Ich bleibe bei meiner Auffassung, dass ich nur dann die Kostenberechnungen anfordere, wenn ein Übergang auf die Staatskasse realistisch ist. ...


    Selbst das ist auf 2.4.1 StaatskVerg zurückzuführen (Satz 2): "Zu diesem Zweck hat er (der UdG, red. Anm.) erforderlichenfalls die Parteien aufzufordern, ...". Es ist also nicht nur Deine Auffassung, sondern entspricht sogar vorschriftsmäßigem Handeln.

  • Vielen Dank online und @nanotransfigurator: Das ist Wasser auf meine Mühlen.

    Ich bleibe bei meiner Auffassung, dass ich nur dann die Kostenberechnungen anfordere, wenn ein Übergang auf die Staatskasse realistisch ist. ...


    Selbst das ist auf 2.4.1 StaatskVerg zurückzuführen (Satz 2): "Zu diesem Zweck hat er (der UdG, red. Anm.) erforderlichenfalls die Parteien aufzufordern, ...". Es ist also nicht nur Deine Auffassung, sondern entspricht sogar vorschriftsmäßigem Handeln.


    :2danke

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