Deliktseigenschaft tituliert

  • Wenn da ein Widerspruch drinsteht und der Gläubiger nicht auf Feststellung geklagt, kann der Gläubiger m. E. ohnehin nicht aus v. b. u. H. vollstrecken, weil die nicht tituliert ist, auch nicht in der Tabelle.

    Doch, mit der Entscheidung schon, da der Gläubiger ein Tabellenblattauszug erhalten kann, wenn der Schuldner nicht die Forderungshöhe, sondern nur das Attribut bestreitet.

    Rd. 19 :
    Der Schuldner kann sich, falls die Gläubigerin aus der vollstreckbaren Ausfertigung aus der Tabelle (§ 201 Abs. 2 InsO) die Zwangsvollstreckung gegen ihn betreibt, im Wege der Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) zur Wehr setzen (BGH, Urteil vom 2. Dezember 2010, aaO; vom 10. Oktober 2013, aaO). Im Rahmen dieser Klage ist sodann festzustellen, ob der Anspruch tatsächlich auf dem vom Gläubiger angemeldeten Rechtsgrund der vorsätzlich unerlaubten Handlung beruht, der die Forderung gemäß § 302 Nr. 1 InsO von der Restschuldbefreiung ausnimmt. Die Darlegungs- und Beweislast für den vorliegenden Rechtsgrund trägt der Gläubiger.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Wenn da ein Widerspruch drinsteht und der Gläubiger nicht auf Feststellung geklagt, kann der Gläubiger m. E. ohnehin nicht aus v. b. u. H. vollstrecken, weil die nicht tituliert ist, auch nicht in der Tabelle.

    Doch, mit der Entscheidung schon, da der Gläubiger ein Tabellenblattauszug erhalten kann, wenn der Schuldner nicht die Forderungshöhe, sondern nur das Attribut bestreitet.

    Rd. 19 :
    Der Schuldner kann sich, falls die Gläubigerin aus der vollstreckbaren Ausfertigung aus der Tabelle (§ 201 Abs. 2 InsO) die Zwangsvollstreckung gegen ihn betreibt, im Wege der Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) zur Wehr setzen (BGH, Urteil vom 2. Dezember 2010, aaO; vom 10. Oktober 2013, aaO). Im Rahmen dieser Klage ist sodann festzustellen, ob der Anspruch tatsächlich auf dem vom Gläubiger angemeldeten Rechtsgrund der vorsätzlich unerlaubten Handlung beruht, der die Forderung gemäß § 302 Nr. 1 InsO von der Restschuldbefreiung ausnimmt. Die Darlegungs- und Beweislast für den vorliegenden Rechtsgrund trägt der Gläubiger.

    Jo, meinte ich ja, dass er die Forderung vollstrecken kann, nicht aber wegen der Deliktseigenschaft. War vielleicht nicht klar erkennbar. :daumenrau

    Um den Feststellungs-Rechtsstreit kommt der Gläubiger nicht drumrum.

  • Doch: Der Gläubiger muss tatsächlich nichts feststellen lassen und erhält - trotz des Widerspruches des Schuldners in Bezug auf die Deliktseigenschaft - eine vollstreckbare Ausfertigung des Tabellenauszuges auch hinsichtlich des Rechtsgrundes.

    Der Unterschied besteht hier tatsächlich nur darin, dass der Schuldner bei einer bereits erfolgten Titulierung des Rechtsgrundes (durch VU) seinen Widerspruch aktiv verfolgen muss, während er ohne diese Titulierung noch die Vollstreckungsgegenklage zur Verfügung hat.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)


  • Jo, meinte ich ja, dass er die Forderung vollstrecken kann, nicht aber wegen der Deliktseigenschaft .

    Woher den sonst, ohne Delikteigenschaft würde die Forderung ja unter die RSB fallen?

    Ich merke schon, ich nuschle heut ein wenig. Der Widerspruch des Schuldners steht doch im Falle des VB im Tabellenauszug, den der Gläubiger selbstverständlich bekommt.

    Jetzt geht der Gläubiger daher und will in das Arbeitseinkommen des Schuldners bevorrechtigt pfänden. Das dürfte nicht funktionieren, weil der Tabellenauszug zwar erteilt wurde, die Frage nach der v. b. u. H. aber noch offen ist. Sollte auch für den Rpfl. erkennbar sein, oder? Es kann m. E. nur "normal" ins Arbeitseinkommen vollstreckt werden. Der Schuldner erhebt Klage 767 und behauptet, dass RSB erteilt wurde, der Gläubiger kann jetzt hier klären lassen, dass v. b. u. H. und nix RSB für diese Forderung.

    Ein bevorrechtigter PfÜB dürfte aber nur mit dem Tabellenauszug nicht funktionieren.

  • Wenn ich bevorrechtigt pfänden möchte, dann ja.

    Aber evtl. reicht es mir ja auch, z. B. eine Lohn- oder Kontopfändung zu veranlassen. Auch dass kann ihn empfindlich treffen, wenn er nach Erteilung der RSB wieder schuldenfrei ist.

    Wir haben hier grad einen Fall am laufen. Schuldner legte WS ein obwohl vuH vorliegt. Schuldner reagiert nicht auf unsere Aufforderungen, den WS zurückzunehmen und sein Anwalt, der ebenfalls nicht mehr an ihn rannkommt hat zwischenzeitlich auch eingesehen, dass der WS völliger Blödsinn war.

    Wir warten jetzt das Ende ab und werden dann mal pfänden. Soll er dann halt klagen.....
    Wir haben alles versucht, die Sache anders zu regeln. Aber er will halt nicht....

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