Deliktseigenschaft tituliert

  • Gläubiger meldet Deliktsforderung an. Es sind der Zahlungsanspruch und - in gesondertem Feststellungsausspruch - auch die Deliktseigenschaft tituliert, und zwar durch vorinsolvenzliches Versäumnisurteil.

    Schuldner widerspricht der Deliktseigenschaft.

    Nun wendet sich der Gläubiger an uns als IV und "beantragt", den "Widerspruch zu beseitigen".

    Ich neige dazu, das Schreiben an das Insolvenzgericht weiterzuleiten mit dem Bemerken, daß mMn der Widerspruch des Schuldners wegen Nichtverfolgung (§ 184 Abs. 2 InsO) als nicht erhoben gilt und daher die Tabelle entsprechend zu berichtigen ist. Berichtigung ist allerdings Sache des Gerichts.

    Gegenvorschläge?

    Einmal editiert, zuletzt von zonk (3. April 2013 um 11:54)

  • Ich meine eher, dass die vbuH in einem VU nicht tituliert werden kann, da in diesem Urteil keine Schlüssigkeitsprüfung erfolgt ist...

    Doch, eigentlich schon. Das ist doch gerade der Unterschied zwischen VU und VB...?

  • wenn ich die Entscheidung IX ZR 41/10 richtig verstehe, kann man in der Entscheidung nicht nach der vbuH fischen gehen. Das gehört in den Tenor.

    Ja. Hier hatte der Gläubiger allerdings mal einen kompetenten RA, und der hat in der vorinsolvenzlichen Klage neben dem Zahlungsantrag auch den gesonderten Feststellungsantrag gestellt. Dementsprechend ist in dem VU tituliert.

  • Angemeldet wurde, wie ich gerade sehe, "nur" mit Kopien des Titels.

    Frage an die Rechtspfleger:

    Würdet ihr die Tabellenberichtigung (Widerspruch des Schuldners gilt als nicht erhoben, da nicht verfolgt) von der Vorlage des Originaltitels abhängig machen?

  • BGH: Versäumnisurteil vom 28.06.2012 - IX ZR 160/11

    Ich meine, dass die vbuH in einem VU nicht bindend festgestellt werden kann.

    Einspruch! Auch in diesem BGH-Urteil wurde gerade kein separater Feststellungsantrag gestellt und daher auch die vbuH nicht tenoriert, sondern es ergab sich nur aus der Klageschrift (IX ZR 160/11, Rn. 5). Dies reicht nicht aus. Vielmehr verlangt der BGH in Rn. 10 für eine wirksame Feststellung des Rechtsgrundes, dass "der Anspruchsgrund selbständig festgestellt" ist. Dies ist im hier vorliegenden VU ja der Fall (vermutlich ein Tenor zu 2: "Es wird festgestellt, dass die Forderung zu Ziff. 1 auf einer vbuH beruht.").

    In einem VB hingegen kann eine solche Feststellung ohnehin nicht enthalten sein.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • In einem VB hingegen kann eine solche Feststellung ohnehin nicht enthalten sein.

    Kann sie schon - der Maschine fällt sowas nicht auf. Bringt aber nichts, selbst wenn es drinsteht.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Hi! Ich bin gerade ein wenig verwirrt. Helft mir mal vom Schlauch runter:

    Stimmt es, dass seit BGH v. 03.04.2014 (IX ZB 93/13) ein Gläubiger mit angemeldeter Forderung aus vbuH die Deliktseigenschaft seiner Forderung eigentlich gar nicht mehr titulieren muss, da er ja eh trotz Schuldnerwiderspruch gegen den Rechtsgrund vbuH einen Auszug aus der InsTabelle mit Vollstreckungsklausel bekommt und den Streit, Deliktsforderung ja oder nein, dann eh im Rahmen der Vollstreckungsgegenklage zu klären ist?

    Habe ich da einen Denkfehler? Dann wäre doch scheißegal ob mein Titel ein VB oder ein VU ist?

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Eigentlich ist es nicht egal.

    Wenn im VU schon drinsteht, dass v. b. u. H. festgestellt ist, wird der Widerspruch des Schuldners doch eh quasi von selbst obsolet.

    Liegt nur ein VB vor, dann ist die v. b. u. H. bislang nicht tituliert und der Gläubiger muss irgendwann mal den Feststellungsanspruch verfolgen. Nach BGH verjährt das ja auch niemals nicht. Wenn da ein Widerspruch drinsteht und der Gläubiger nicht auf Feststellung geklagt, kann der Gläubiger m. E. ohnehin nicht aus v. b. u. H. vollstrecken, weil die nicht tituliert ist, auch nicht in der Tabelle.

  • Aber ich bekomme doch trotz Schuldnerwiderspruch eine Vollstreckungsklausel auf meinen vollstreckbaren Auszug aus der Insolvenztabelle. Damit vollstrecke ich und wenn der Schuldner das nicht mag, muss ER doch Vollstreckungsgegenklage einlegen. Der Gläubiger brauch doch keine Feststellungsklage mehr zu erheben.... :gruebel:

    Was schert sich der Gläubiger dann noch um eine Titulierung der vbuH? Pfeife ich doch drauf, soll der Schuldner später mal schön seine Vollstreckungsgegenklage vergeigen.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Vielleicht stehe ich ja auch auf der Leitung und verstehe dein Problem nicht. :D

    Den Tabellenauszug kriegst du immer. Die Folgen sind nur verschieden.

    PS:
    Wenn du den Tabellenauszug hast vom VB und der Gläubiger hat keine Feststellungsklage erhoben, wird dir der Rpfl. im Vollstreckungsgericht das Ding zumindest dann um die Ohren hauen, wenn du bevorrechtigt ins Arbeitseinkommen pfänden willst.

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