Betreuung

  • Wahrscheinlich eine einfach Frage, aber:

    Eine unter Betreuung stehende Frau ist Erbin geworden. Die Betreuerin beantragt nun die Grundbuchberichtigung.
    Sie reicht dazu ein Betreuerausweis (Vermögenssorge, Vertretung ggü. Behörden und Institutionen und Wohnungangelegeneheiten) ein in beglaubigter Form.


    Reicht beglaubigte Form aus? Muss dieser nicht in Ausfertigung vorliegen?

    Bzgl. der Aufgabenkreise gibt es wohl keine Zweifel, aber ist da irgendwo einer Genehmigung ersichtlich, die vorgelegt weren muss (Betreuung ist schon so lange her ;))?

  • Würde mir so ausreichen. Für den Berichtigungsantrag gilt § 29 GBO ja nicht. Im Zweifel kann man sicherlich auch die Betreuungsakte beiziehen, deren Az. sich ja wohl aus dem Betreuerausweis ergibt.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Für den Betreuerausweis bedarf es keiner Vorlage in Ausfertigung, weil der Antrag wirksam gestellt ist und auch wirksam bleibt, wenn die Betreuerin zwischenzeitlich nicht mehr Betreuerin sein sollte.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...


  • Bzgl. der Aufgabenkreise gibt es wohl keine Zweifel, aber ist da irgendwo einer Genehmigung ersichtlich, die vorgelegt weren muss (Betreuung ist schon so lange her ;))?

    Es liegt hier keine Verfügung über die Immobilie vor, daher keine Genehmigung erforderlich.

  • Den Betreuerausweis gibt es nur im Original oder in beglaubigter Abschrift, nicht aber in Ausfertigung. Es handelt sich nicht um eine gerichtliche Entscheidung oder Beurkundung, die ausgefertigt werden könnte.

    Die Frage nach der Genehmigungsbedürftigkeit eines bloßen Grundbuchberichtigungsantrags halte ich für etwas seltsam. Wenn es für etwas keinen Genehmigungstatbestand gibt, ist eben keine Genehmigung erforderlich.

  • Hallo zusammen, ich häng mich mal hier dran:
    die Betreuerin des Eigentümers beantragt die Löschung eines Nießbrauchs aufgrund Sterbenachweis.
    Mir liegt ihr Betreuerausweis nur in Kopie vor.
    Reicht das aus?
    Es handelt sich um ein fremdes Betreuungsgericht.
    Vielen Dank im Voraus!

  • Bei reinen Anträgen greift die Formvorschrift des § 29 GBO ja nicht. Daher ist hier nur die Frage, ob man Zweifel an dem Fortbestand der Betreuung haben muss. Wenn man aber z.B. die Kopie einer Vollmacht genügen lassen würde, dürfte man hier wohl nicht strenger sein.

    Ulf

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