Hallo,
ich habe mal zwei Fragen zur Zustellung eines Pfübs. Zwar habe ich schon im Forum gestöbert, kam aber zu keinem wirklichen Ergebnis.
1. Die Zustellung soll durch Gerichtsvollzieher an einem dritten Ort - postalisch - erfolgen. Hier habe ich nun folgendes herausgefunden: Beantragt die Gläubigerin wie hier die Vermittlung der Zustellung durch die Geschäftsstelle bestimmt diese gemäß § 192 Abs. 3 Satz 2 ZPO den zuständigen Gerichtsvollzieher (vgl. auch Dörndorfer in BeckOK ZPO Edition 7 § 192 Rn. 4). Begehrt die Gläubigerin die Zustellung durch einen bestimmten Gerichtsvollzieher, so muss sie die Selbstzustellung beantragen. Nur dann hat sie es in der Hand, sich den zustellenden Gerichtsvollzieher auszusuchen. Andernfalls greift § 192 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Schließt ihr euch diesem an?
2. Es soll angeordnet werden, dass die Zustellung des Pfübs aus Kostengründen durch die Post erfolgen soll.
Meines Erachtens nach sind beide Zustellungen so nicht möglich, da allein schon aus Gründen der sofortien Abnahme der Drittschuldnererklärung gemäß § 840 ZPO der Gerichtsvollzieher zustellen muss.
Wie sieht ihr das?