Vereinsbetreuer wechselt in anderen Verein

  • Hallo!!!

    Ein Vereinsmitarbeiter kündigt seinen Arbeitsplatz im Verein A und fängt direkt im Anschluss im Verein B an.
    Der Betreuer ist in seinen Verfahren jeweils bestellt: Herr XY als Mitarbeiter des Vereins A ist für den Betroffenen als Betreuer bestellt.

    Der Vereinsmitarbeiter fragt nun an, ob neue Beschlüsse erlassen werden müssen.
    Wenn ja, wer ist funtionell zuständig? Müssen die Betroffenen angehört werden?

    Oder können, da sich an der Person des Betreuers nichts ändert, lediglich neue Bestallungsurkunden versandt werden?

    Ich bin für jeden Denkanstoß dankbar.

    Grüße
    bibop81

  • M.E. besteht zunächst eine Personalhoheit des "alten" Betreuungsvereins , was aus § 1908 b IV S.1 BGB folgt.
    Normalerweise läufts nämlich so , dass der Verein den Antrag auf Entlassung des Mitarbeiters A und gleichzeitig Neubestellung des Mitarbeiters B beantragt.
    Ist damit ( demnächst ) zu rechnen ?

    Ansonsten ist für den geschilderten Regelfall Rechtspflegerzuständigkeit mangels Ri.vorbehalt in § 15 Nr. 1 RpflG gegeben.

  • Ein Verein wird vertreten durch den Vorstand und nicht durch den Mitarbeiter ;)

    Was nun mit den Betreuungen werden soll, sollen erstmal die Arbeitgeber des Vereinsbetreuers unter sich verhandeln und erst nach Klärung bei Gericht anfragen, ob und wie das umgesetzt werden kann durch Betreuerwechsel (-->Richter) oder durch Vereinsmitarbeiteraustausch (-->Rpfl.).
    Wie das dann vonstatten geht, falls Vereinsmitarbeitertausch steht dann hier glaub ich schon irgendwo oder dann einfach neu fragen :)

  • Sehe ich auch so !
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  • Danke für die Antworten. Bislang war ich immer nur stille Mitleserin. Die Suchfunktion habe ich bereits benutzt. ;)

    Der Vereinsmitarbeiter wechselt lediglich seinen Arbeitgeber und würde alle seine Betreuungen mit in den neuen Verein übernehmen.
    Ein Betreuerwechsel findet daher nicht statt. Nur der Verein ändert sich.

  • Für den Verein selbst gibts nur die Entlassungsmöglichkeiten des § 1908 b II u und V BGB.
    Und hierfür besteht dann wiederum der Richtervorbehalt.
    Ein Verein ist aber vorliegend noch gar nicht aufgetreten; weder der alte noch der neue.
    Wie levi schon schrieb, wird dieser ja nicht durch seinen Mitarbeiter rechtlich vertreten.

    Insofern würde ich derzeit dem Richter den Vorgang nur zur Kenntnis geben und ( noch ) nichts weiter veranlassen.

  • grdsl. wie oben.

    Den geschilderten SV würde ich pontan als echten Betreuerwechsel subsummieren :teufel:
    Das ist immerhin was anderes als nur eine neue Anschrift. Da stimmt ja dann der Tenor vom Bestellungsbeschluss in einem wesentlichen Punkt nicht mehr.

    "Herr XY als Mitarbeiter des Vereins A"
    ist m.E. insgesamt zu betrachten im Vergleich zu:
    "Herr XY als Mitarbeiter des Vereins B"
    oder:
    "Herr XY als Mitarbeiter des Vereins C"

    angenommen wir setzten A=Caritas, B=Diakonie, C=Lebenshilfe dann würd evtl. ein konfessionell gebundener Betreuter lieber bei seinem kirchlichden Verein bleiben, oder ein ander Betreuter würde lieber vom örtlichen Verein betreut werden oder ein anderer will die Person des Betreuers behalten, jedenfalls kein einfacher Austausch, der allein durch das Direktionsrecht des Arbeitgebers gedeckt ist.

  • Der Vereinsmitarbeiter wechselt lediglich seinen Arbeitgeber und würde alle seine Betreuungen mit in den neuen Verein übernehmen.
    Ein Betreuerwechsel findet daher nicht statt. Nur der Verein ändert sich.


    Das ist sehr ungewöhnlich. Der alte Verein lässt seinen Mitarbeiter mit all den Schäfchen, die dem Verein Geld bringen (Betroffene) einfach so ziehen?
    Ein Betreuerwechsel findet da sehrwohl statt - gerade weil sich der Verein ändert.

  • Das ist sehr ungewöhnlich. Der alte Verein lässt seinen Mitarbeiter mit all den Schäfchen, die dem Verein Geld bringen (Betroffene) einfach so ziehen?
    Ein Betreuerwechsel findet da sehrwohl statt - gerade weil sich der Verein ändert.

    Das ist noch gar nicht gewiss .
    Der alte Verein hat sich ja noch nicht dazu positioniert.

  • ... und wenn sich der alte Verein positionieren und dem Antrag des entlassenen Vereinsbetreuers widersprechen würde ???
    Ist das Direktionsrecht in jedem Fall höher anzusiedeln und ist die Meinung des Betroffenen in dem Fall tatsächlich unerheblich ??

  • Ich habe einen SV der hier gut rein passt.
    Ein Verein hat seine beiden Betreuer entlassen und stellt hier nun den Antrag (§ 1908 b Abs. 4 BGB) diese beiden Mitarbeiter als Betreuer zu entlassen. Gleichzeitig wird mitgeteilt, dass der Verein damit einverstanden ist, dass die beiden Mitarbeiter als Privatpersonen die Betreuung weiterführen.
    So weit so gut: Klarer Fall der Rechtspflegerzuständigkeit.

    In zwei Verfahren ergeben sich aber möglicherweise Schadensersatzansprüche, so dass ich einen Betreuerwechsel vorziehen würde. Ein Mitarbeiter des genannten Vereins kann ich nicht bestellen, da dieser zurzeit keine Mitarbeiter hat. Ich würde daher einen neuen Berufsbetreuer bestellen.

    Ist dies auch ein Fall des § 1908 b Abs. 4 BGB, oder ist der Richter zuständig?

  • Manchmal sollte man, anstelle sich viele Gedanken zu machen, den Gesetzestext noch einmal genau durchlesen. Aus § 15 RPflG ergibt sich, dass wir auch über den neuen Betreuer entscheiden können, dies kann folglich auch ein neuer Betreuer sein, der nicht Mitarbeiter des beantragenden Vereins ist.

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