obsiegende Streitgenossen

  • Ich brauche eure Hilfe... Habe folgenden Fall:

    Nach der Kostenentscheidung trägt der Kläger die Kosten des Rechtsstreits, so dass die Beklagten (Streitgenossen, vertreten durch einen RA) die obsiegende Partei sind. Bei den Streitgenossen handelt es sich um den Versicherungsnehmer und den Versicherer.

    Der RA beantragt nun die angemeldeten Kosten (VV 3100, VV 1008, VV 3104, Reisekosten, Pauschale, Mehrwertsteuer) gegen den Kläger festzusetzen. Allerdings sollen die angemeldeten Kosten ausschließlich für den Versicherer festgesetzt werden.

    Grundsätzlich setzt man die angemeldeten Kosten der Streitgenossen für jeden entsprechend des Innenverhältnisses in einem eigenen Beschluss fest. Allerdings unter Beachtung der Obergrenze nach § 7 II RVG.
    Ich meine daher, dass ich die Erhöhungsgebühr nebst anteilige Mehrwertsteuer nicht für den Versicherer sondern für den Versicherungsnehmer festsetzen müsste oder?

    Bin verunsichert.. Nach der Meinung eines Kollegen soll ich einen KFB machen in dem ich den angemeldeten Gesamtbetrag berücksichtigte..?!

  • Wieso zwei Beschlüsse? Da ein Kfa vorliegt und beide Beklagte von demselben RA vertreten werden, mache ich immer nur einen Kfb - auch wenn es mehrere Erstattungsberechtigte gibt.
    Im konkreten Fall würde ich aber auch den Gesamtbetrag zugunsten der Versicherung festsetzen, da diese im Innenverhältnis die gesamten Kosten trägt und den gemeinsamen RA bezahlt, d.h. der VN muss an den RA nichts zahlen, hat daher auch keine Kosten.

  • :genauso:


  • Grundsätzlich setzt man die angemeldeten Kosten der Streitgenossen für jeden entsprechend des Innenverhältnisses in einem eigenen Beschluss fest. Allerdings unter Beachtung der Obergrenze nach § 7 II RVG.
    [...]
    Bin verunsichert.. Nach der Meinung eines Kollegen soll ich einen KFB machen in dem ich den angemeldeten Gesamtbetrag berücksichtigte..?!

    Ihr habt beide Recht - Du mit Deinem Grundsatz, nach dem Innenverhältnis festzusetzen, der Kollege mit der Festsetzung in einem KFB für die Versicherung.

    Nach den AKB trägt nämlich die Versicherung die Kosten des gemeinsamen RA im Innenverhältnis, sodass auch nur ein KFB zu ihren Gunsten dabei herauskommen kann. Es sei denn, Du hast noch gesonderte Parteiaufwendungen für den Versicherunsgnehmer.

  • Der Kollege würde einen KFB machen, in dem sowohl der VN als auch der Versicherer aufgeführt sind..

    Aber ich werd' euch folgen und einen KFB machen, in dem ich die Kosten für den VN festsetze!

    Vielen Dank für eure Hilfe! :)

  • In den KfB kommt rein:

    ...von dem Kläger

    an DIE Beklagten.

    Die Beklagten haben obsiegt, so daß der KfB zugunsten beider zu ergehen hat. Wie die sich dann auseinandersetzen, muss dich nicht interessieren.


  • Aber ich werd' euch folgen und einen KFB machen, in dem ich die Kosten für den VN festsetze!

    Wenn Du uns folgen willst, musst Du die Kosten nicht für den VN, sondern für die Versicherung festsetzen.

    In den KfB kommt rein:

    ...von dem Kläger

    an DIE Beklagten.

    Die Beklagten haben obsiegt, so daß der KfB zugunsten beider zu ergehen hat. Wie die sich dann auseinandersetzen, muss dich nicht interessieren.


    Es geht nicht um die interne Auseinandersetzung, sondern darum, dass laut Rechtsprechung (z.B. auch das OLG Ffm, weitere Fundstellen: Zöller, ZPO, § 104 ZPO, Stichwort Streitgenossen) bei mehreren Erstattungsberechtigten das Anteilsverhältnis anzugeben ist. Und dementsprechend ist auch festzusetzen. Im Regelfall jeder die Hälfte - in begründeten Ausnahmefällen auch ein anderes Verhältnis (wie im vorliegenden Fall). Wenn also der Erstattungsberechtigte beantragt hat, die Kosten zugunsten der Versicherung festzusetzen, muss geprüft werden, ob das möglich ist und dann auch entsprechend festsetzen.

  • Sollte hier ja möglich sein, wenn der Anwalt, der beide vertritt, erklärt, den Anspruch habe nur die Versicherung. Dann hat er diese Erklärung ja auch im Namen seines anderen Mandanten, des Versicherungsnehmers, abgegeben.

  • @P: bei mehreren Obsiegenden habe ich noch nie ein Anteilsverhältnis angegeben und auch noch nie Probleme damit gehabt :gruebel:

  • @Fussel77:

    Und wie soll eine Vollstreckung aus einem Titel möglich sein, der mehrere Gläubiger ohne Anteilsverhältnis ausweist?

  • woher soll ich das wissen :D

    Anscheinend scheinen die Gläubiger aus meinen KfB´s bislang keine Probleme damit gehabt zu haben und Kosten bearbeite ich schon seit mehreren Jahren.

  • Und wie soll eine Vollstreckung aus einem Titel möglich sein, der mehrere Gläubiger ohne Anteilsverhältnis ausweist?


    Ich meine, daß es dazu mal eine Entscheidung des BGH gab, daß dann die Gesamtgläubigerschaft anzunehmen sei...

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • @bollef:

    Diese Auffassung wäre im Ergebnis fatal.
    Z.B. bei Streitgenossen, die als Gesamtgläubiger in Hauptsache und Kosten obsiegten und durch einen gemeinsamen RA vertreten wurden, haben wir nämlich hinsichtlich der RA-Kosten keine vollständige Gesamtgläubigerschaft, sondern allenfalls gemischte Gesamtgläubiger- und Teilgläubigerschaft. Denn keinem von beiden sind die "vollen" RA-Kosten mit Erhöhung nach 1008 VV RVG iSd. § 91 ZPO angefallen. Trotzdem könnte ein jeder von beiden 100% der Kostenschuld zu seinen Gunsten vollstrecken ...

  • @P: bei mehreren Obsiegenden habe ich noch nie ein Anteilsverhältnis angegeben und auch noch nie Probleme damit gehabt :gruebel:


    Ich bis vor einiger Zeit auch nicht. Doch dann ist mein OLG (Ffm) auf die Idee gekommen, genau dies zu fordern, da ohne Mitteilung, wer welchen Betrag bekommen soll, ein unzulässiger Kfa vorläge. WEnn wir es nicht reinschreiben, hebt uns das OLG auf, wenn der Erstattungspflichtige RM einlegt.

    @ Goetzendaemmerung: Wenn kein Anteilsverhältnis ausgewiesen ist, gehe ich davon aus, dass der GVZ ggf. nach Kopfteilen vollstreckt. Ansonsten wie Fussel77: Probleme hatte ich - bis auf mein OLG - noch nicht damit, wenn ich keine Anteilsverhältnisse festgesetzt habe. Es ist ja auch nicht so schwer, sich im Innenverhältnis zu einigen.

  • Aber findet Ihr nicht auch, dass den jeweiligen Kostengläubigern auch genau das tituliert werden sollte, was ihnen an Erstattungsanspruch tatsächlich zukommt?
    Diese "Entscheidung" auf das Vollstreckungsorgan zu verlagern, welches dann wahlweise von Gesamtgläubigern oder Anteilsgläubigern nach Kopfteilen ausgeht, halte ich für waghalsig bis unzulässig.

    Wie schon an anderer Stelle geäußert: Kein Richter würde in einer Hauptsache, bei der es um Schadensersatz für mehrere Kläger geht, diesen ohne Angabe des Gläubigerverhältnisses irgendeinen Anspruch ausurteilen. Da wäre die Klage schon nicht hinreichend bestimmt genug. Wieso also die Nachlässigkeit im KF-Verfahren?

    Fängt ja schon damit an, wenn einer der Streitgenossen in Beschwerde gehen will? Wie soll da einer den Beschwerdewert ermitteln, wenn schon aus dem KFB nicht ersichtlich ist, was genau diesem Streitgenossen eigentlich zugesprochen wurde?

  • Aber findet Ihr nicht auch, dass den jeweiligen Kostengläubigern auch genau das tituliert werden sollte, was ihnen an Erstattungsanspruch tatsächlich zukommt?
    Diese "Entscheidung" auf das Vollstreckungsorgan zu verlagern, welches dann wahlweise von Gesamtgläubigern oder Anteilsgläubigern nach Kopfteilen ausgeht, halte ich für waghalsig bis unzulässig.

    Wie schon an anderer Stelle geäußert: Kein Richter würde in einer Hauptsache, bei der es um Schadensersatz für mehrere Kläger geht, diesen ohne Angabe des Gläubigerverhältnisses irgendeinen Anspruch ausurteilen. Da wäre die Klage schon nicht hinreichend bestimmt genug. Wieso also die Nachlässigkeit im KF-Verfahren?



    Klageschrift: "...wird der Beklagte veurteilt, an die Kläger einen Betrag in Höhe von .. zu zahlen."
    Urteil: "...wird der Beklagte verurteilt, einen Betrag in Höhe von xxx EUR an die Kläger zu zahlen."
    Sowas geht. Wo ist da der Unterschied?

  • @bollef:

    Diese Auffassung wäre im Ergebnis fatal.
    Z.B. bei Streitgenossen, die als Gesamtgläubiger in Hauptsache und Kosten obsiegten und durch einen gemeinsamen RA vertreten wurden, haben wir nämlich hinsichtlich der RA-Kosten keine vollständige Gesamtgläubigerschaft, sondern allenfalls gemischte Gesamtgläubiger- und Teilgläubigerschaft. Denn keinem von beiden sind die "vollen" RA-Kosten mit Erhöhung nach 1008 VV RVG iSd. § 91 ZPO angefallen. Trotzdem könnte ein jeder von beiden 100% der Kostenschuld zu seinen Gunsten vollstrecken ...


    Hier, jetzt habe ich die Entscheidung gefunden: BGH, Rpfleger 1985, 321. Bei Rn. 20 stellt er den (seinerzeitigen?) Stand des Streites, ob und wie im KfB ein Verhältnis anzugeben sei, aus, um dann bei Rn. 21 darauf hinzuweisen, daß es in der ZV nicht darauf ankomme. Daher sei mangels anderer Anhaltspunkte im KfB von Gesamtgläubigern (in der ZV) auszugehen. Ich weiß, das löst jetzt nicht das hiesige Problem. Wollte aber nur Deine Frage, ob es in der ZV Probleme gibt, damit beantworten. ;)

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