Hallo,
ich habe einen Fall, der schreit irgendwie nach einer Zwischenverfügung, aber ich kann diesen Schrei nicht in Worte fassen.
Auf einem Grundstück befinden sich 3 Häuser. Das Grundstück ist mit einem Erbbaurecht belastet. Ausübungsbereich des Erbbaurechts ist Haus Nr. 1 mit einer Gartenfläche (mit Lageplan kenntlich gemacht). Das wurde auch so eingetragen.
Jetzt (3 Jahre später) sind sich Eigentümer und Erbbauberechtigter einig, dass der Ausübungsbereich verlegt werden soll. Es ist nicht mehr Haus Nr. 1, sondern Haus Nr. 2 mit einer anderen Gartenfläche (ebenfalls schön mit Lageplan kenntlich gemacht).
Kann man eine so weitreichende Änderung überhaupt vornehmen? Es ist ja jetzt ein ganz anderes Gebäude und hat mit dem alten Zustand nichts zu tun. Wie gesagt, ich habe schwerste Bedenken. Andererseits - warum sollte man den Inhalt nicht ändern? Ich finde dazu keine Rechtsprechung / Literatur.
(nachrangige Berechtigte sind nicht vorhanden, sowohl Erbbaurechtsgrundbuch und Grundstücksgrundbuch sind lastenfrei, abgesehen von den Rechten die gegenseitig bestellt wurden)