Abtretung Forderung an Landeskasse möglich?

  • Folgender Fall bereitet mir gerade Kopfzerbrechen:

    Im Familienverfahren wird der AG´in VKH bewilligt. Bei der Überprüfung hat die Gute nicht mitgewirkt, ich habe daher aufgehoben.
    Nach Ablauf RM-Fristen meldet sich AG´in und bittet um Ratenzahlung.
    Diese habe ich dann auch (außerhalb der § 120 usw.) gewährt.

    Vereinbart wurde auch, dass ein höherer Betrag gezahlt wird, wenn der Exmann die letzte Summe aus dem Scheidungsverfahren zahlt.
    Dies sollte bereits im Februar 2013 passieren. Zahlung durch den Exmann erfolgte jedoch nicht (somit auch nich von AG´in an uns).

    Die AG´in wohnt nunmehr im Nichteuropäischen Ausland und zahlt mehr oder weniger freiwillig, da eine Vollstreckung gegen sie nicht durchführbar wäre.
    Genausowenig kann (oder will) sie gegen den Exmann vollstrecken.

    Kann ich mir (also der Staatskasse!!!) den Zahlungsanspruch der VKH-Schuldnerin abtreten lassen und dann (vorausgesetzt, ich komm an die vollstreckbare Ausfertigung des Titels) gegen den Exmann vollstrecken?

    Hab schon beim Bezi nachgefragt. Der hat mich an die OFD verwiesen.
    OFD sagt, dass das möglich wäre, die aber nix damit zu tun haben, da es eben kein öffentlicher, sondern ein privatrechtlicher Anspruch ist.

    Nun steh ich da mit meiner dollen Idee.
    Zum einen weiß ich nicht, ob das generell zulässig ist und zum anderen weiß ich nicht, wie ich das technisch anstellen kann.
    Im Prinzip müsste doch aber eine schriftliceh Abtretungserklärung der AG´in nebst vollstreckbarer Ausfertigung des Titels genügen. Diese köntne ich dann umschreiben und vollstrecken, oder?
    Aber wie sieht das aus? Wer ist dann Gläubiger?
    Land Niedersachsen, vertreten durch das AG XY? vertr. durch wen?
    Oder nur das AG XY?

    Da es aber nen recht hoher Betrag ist, wollt ich den schon ganz gern fürt die Staatskasse mitnehmen, wäre also über hilfreiche Ideen und Anregungen äußerst dankbar.

    Beste Grüße
    rpfl_nds

  • Kann ich mir (also der Staatskasse!!!) den Zahlungsanspruch der VKH-Schuldnerin abtreten lassen und dann (vorausgesetzt, ich komm an die vollstreckbare Ausfertigung des Titels) gegen den Exmann vollstrecken?

    Theoretisch: Ja. Es sei denn, die Forderung der Ehefrau (die hast du leider nicht genauer spezifiziert) ist aus irgendwelchen Gründen nicht abtretbar.

    Zitat

    Hab schon beim Bezi nachgefragt. Der hat mich an die OFD verwiesen. OFD sagt, dass das möglich wäre, die aber nix damit zu tun haben, da es eben kein öffentlicher, sondern ein privatrechtlicher Anspruch ist.

    Zwischenfrage: Was ist die OFD? (Hoffentlich nicht "Oberster Familien-Doofi"...)

    Zitat

    Nun steh ich da mit meiner dollen Idee. Zum einen weiß ich nicht, ob das generell zulässig ist und zum anderen weiß ich nicht, wie ich das technisch anstellen kann. Im Prinzip müsste doch aber eine schriftliceh Abtretungserklärung der AG'in nebst vollstreckbarer Ausfertigung des Titels genügen. Diese köntne ich dann umschreiben und vollstrecken, oder? Aber wie sieht das aus? Wer ist dann Gläubiger? Land Niedersachsen, vertreten durch das AG XY? vertr. durch wen? Oder nur das AG XY?

    das hängt davon ab, wie es in eurem Verwaltungsvollstreckungsgesetz oder ähnlichen Vorschriften aussieht. In NRW ist "Inhaber" der Forderung das Land NRW, vertreten durch den Präsi des OLG (abgekürzt). Die gerichtliche Geltendmachung erfolgt allerdings durch das Land NRW, vertreten durch den Generalstaatsanwalt.

    Wir hatten mal einen entsprechenden Klauselfall, in dem die Abtretung an das Land NRW, (...) vertr. d.d. Präsi d. OLG erfolgte und die Umschreibung auf das Land NRW, (...) vertreten durch den GStA vorgenommen werden musste.


    Und bedenke das Formerfordernis nach § 727 ZPO bei der Abtretung bitte. Sonst kann ganz schnell der Eindruck des Gekungels entstehen.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

    3 Mal editiert, zuletzt von Patweazle (8. April 2013 um 15:54) aus folgendem Grund: Klauselfall ergänzt

  • Um den Titel auf dich umschreiben zu lassen, brauchst du m. E. die Abtretung in öffentlich-beglaubigter Form, § 727 ZPO. Kannst du den Anspruch nicht pfänden?

    Ich weiß was! OFD = Oberfinanzdirektion.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Um den Titel auf dich umschreiben zu lassen, brauchst du m. E. die Abtretung in öffentlich-beglaubigter Form, § 727 ZPO. Kannst du den Anspruch nicht pfänden?

    An den § 727 ZPO hatte ich nicht gedacht. Dann hat sich das erledigt, da ich die Gute weder zu nem notary public noch zur Botschaft kriegen werde.
    Was brauch ich, um die Forderung gegen den Ehemann pfänden zu können? Die KR gegen die AG´in hab ich.
    Zustellung an den Exmann als Drittschuldner wäre kein Problem, aber die ZU an die Schuldnerin... Ich komuniziere nur per Email mit ihr...

    Ich weiß was! OFD = Oberfinanzdirektion.


    :daumenrau :daumenrau :daumenrau

    @ Patweazle:
    Die OFD ist quasi die oberste Vollstreckungsbehörde des Landes und ist für sämtliche öffentlichen Vollstreckungen zuständig.
    Daher war ja meine erste Idee, dass Gl. dann das "Land Nds, vertr. durch die OFD als Vollstreckungsbehörde" ist. Die OFD sieht aber keine Möglichkeit.

    Wenn das mit der Pfändung auch im Sande verlaufen sollte oder zu aufwendig ist, werd ich wohl das Handtuch werfen und hoffen, dass sie noch 8 Jahre ihre Raten püntlich zahlt :(.

  • Pfändung ist prinzipiell möglich. Zustellung an Drittschuldner reicht. Vorteil ist auch, dass eine Pfändung nach 3 Monaten insolvenzfest ist.

    Aber:

    Du musst eine gepfändete Forderung auch aktiv einziehen. D. h. hinter der Drittschuldnererklärung herrennen und an den vollstreckbaren Titel kommen (!) und die Klausel auf dich umschreiben lassen (nach § 727 ZPO jetzt mit ZU und Pfändung- und Einziehungsverfügung möglich) und dann auch zeitnah vollstrecken!

    Andernfalls, wenn durch dein Zögern hier ein Schaden für die Vollstreckungsschuldnerin entsteht, droht ein Amtshaftungsanspruch, § 842 ZPO.

    Ist also was für Geniesser.

    Vollstreckst/pfändest du selbst oder die OFD?

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Ja, diese (letzte) Frage stelle ich mir auch die ganze Zeit. Bei den Gerichten haben wir doch mit solchen Fragen gar nichts zu tun, das ist doch alles Angelegenheit der Kasse, die eine Kostenforderung beitreiben muss, bei privatrechtlichen Forderungen (nach der Abtretung gegen den Drittschuldner) dann der OFD.

  • Vollstreckst/pfändest du selbst oder die OFD?

    Hätte es schon gern an die OFD abgegeben.
    Die sagen aber zumindest für eine Abtretung sind sie nicht zuständig.

    Wie das dann mit der Pfändung läuft, weiß ich nicht.

    Die wissen im Zweifel gar nix von der pfändbaren Forderung gegen den Exmann.
    Einen "aktiven" Vollstreckungsfall haben die auch nicht, da die Sollstellung vorerst auf Eis liegt.

    @ Andy.K: Woraus ergibt sich (bei euch in Sachsen) die Zuständigkeit der OFD für die Vollstreckung der gepfändeten (ursprünglich privatrechtlichen) Forderung?

  • @ Andy.K: Woraus ergibt sich (bei euch in Sachsen) die Zuständigkeit der OFD für die Vollstreckung der gepfändeten (ursprünglich privatrechtlichen) Forderung?



    Für deinen Fall ergibt sich die Zuständigkeit jedenfalls aus § 29 ZustVO-Justiz.

    Das umfasst ja auch das Vorgehen gegen Drittschuldner. Teile der OFD doch einfach deine Vollstreckungsmöglichkeit mit und lass die entscheiden.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • @ Andy.K: Woraus ergibt sich (bei euch in Sachsen) die Zuständigkeit der OFD für die Vollstreckung der gepfändeten (ursprünglich privatrechtlichen) Forderung?

    Für deinen Fall ergibt sich die Zuständigkeit jedenfalls aus § 29 ZustVO-Justiz.

    Das umfasst ja auch das Vorgehen gegen Drittschuldner. Teile der OFD doch einfach deine Vollstreckungsmöglichkeit mit und lass die entscheiden.

    Ok.
    Das macht Sinn.
    Dann bräuchte ich die Sollstellung der Kosten (meintetwegen auch nur den Teilbetrag). Dann schafft die OFD den Titel (was ich ja gar nicht (mehr) darf) und kann dann nach meinem Hinweis auf die Möglichkeit der Pfändung entscheiden, ob bollstreckt wird oder nicht. Dann hab ich mein Möglichstes getan und hab selbst keinen Ärger mehr...
    Hab ich noch irgendwo nen Denkfehler?

  • Ich hatte letztens einen ähnlichen Fall. Der Kostenbeamte hat eine Vergütung eines Anwalts an eine falsche Person (den Mandanten) ausgezahlt, war ein Bedienfehler.
    Nun musste die Rückforderung gegen diese Person geltend gemacht werden. Die Justizkasse teilte uns mit, dass das nun keine Kostenforderung sei, sondern ein privatrechtlicher Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung.
    Dieser müsse über die OFD geltend gemacht werden, wobei das bei uns jetzt nicht mehr OFD heißt, sondern alles zum "Landesamt für Steuern und Finanzen" gehört. Der Vorgang wurde dann auch von der Verwaltung weiter bearbeitet.
    Und hier verhält es sich im Beispielfall ja ähnlich: Privatrechtlicher Anspruch nach Abtretung/ Pfändung gegen eine nicht am Verfahren beteiligte Person.

    Mit alledem haben jedenfalls die Rechtspfleger an den Gerichten nichts zu tun.

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