Folgender Fall bereitet mir gerade Kopfzerbrechen:
Im Familienverfahren wird der AG´in VKH bewilligt. Bei der Überprüfung hat die Gute nicht mitgewirkt, ich habe daher aufgehoben.
Nach Ablauf RM-Fristen meldet sich AG´in und bittet um Ratenzahlung.
Diese habe ich dann auch (außerhalb der § 120 usw.) gewährt.
Vereinbart wurde auch, dass ein höherer Betrag gezahlt wird, wenn der Exmann die letzte Summe aus dem Scheidungsverfahren zahlt.
Dies sollte bereits im Februar 2013 passieren. Zahlung durch den Exmann erfolgte jedoch nicht (somit auch nich von AG´in an uns).
Die AG´in wohnt nunmehr im Nichteuropäischen Ausland und zahlt mehr oder weniger freiwillig, da eine Vollstreckung gegen sie nicht durchführbar wäre.
Genausowenig kann (oder will) sie gegen den Exmann vollstrecken.
Kann ich mir (also der Staatskasse!!!) den Zahlungsanspruch der VKH-Schuldnerin abtreten lassen und dann (vorausgesetzt, ich komm an die vollstreckbare Ausfertigung des Titels) gegen den Exmann vollstrecken?
Hab schon beim Bezi nachgefragt. Der hat mich an die OFD verwiesen.
OFD sagt, dass das möglich wäre, die aber nix damit zu tun haben, da es eben kein öffentlicher, sondern ein privatrechtlicher Anspruch ist.
Nun steh ich da mit meiner dollen Idee.
Zum einen weiß ich nicht, ob das generell zulässig ist und zum anderen weiß ich nicht, wie ich das technisch anstellen kann.
Im Prinzip müsste doch aber eine schriftliceh Abtretungserklärung der AG´in nebst vollstreckbarer Ausfertigung des Titels genügen. Diese köntne ich dann umschreiben und vollstrecken, oder?
Aber wie sieht das aus? Wer ist dann Gläubiger?
Land Niedersachsen, vertreten durch das AG XY? vertr. durch wen?
Oder nur das AG XY?
Da es aber nen recht hoher Betrag ist, wollt ich den schon ganz gern fürt die Staatskasse mitnehmen, wäre also über hilfreiche Ideen und Anregungen äußerst dankbar.
Beste Grüße
rpfl_nds