Aufhebung Wohnungseigentum/Belastung Abt. III

  • Leider habe ich zu meinem Fall nichts gefunden. Ich hoffe Ihr könnt mir mal schnell auf die Sprünge helfen:

    1990 wurde Wohnungseigentum am Grundstück (=Flurstück x) begründet & eingetragen
    1992 Eintragung einer GS an BV-Nr. 1 (Flurstück x)
    1995 wurde das Flurstück y von den WE-eigentümern gemeinschaftlich erworben & mit dem Flurstück x vereinigt und als BV-Nr. 3 neu eingetragen.
    2013 beantragte Aufhebung des Wohnungseigentums

    Ich überlege die Grundschuld auf das neu anzulegende Grundstücksgrundbuchblatt wie folgt einzutragen: Nur lastend auf dem Flurstück x...
    Wäre dies ein Fall der notwendigen Teilung nach § 7 GBO? Eine Neubestellung einer GS an einer Teilfläche eines Grundstücks liegt ja so eigentlich nicht vor.

    Wie seht Ihr die Sache?

  • Vorsorglich die Frage: y wurde tatsächlich mit x vereinigt (§ 890 I BGB) und nicht als Bestandteil zugeschrieben (§ 890 II BGB, mit der Folge der gesetzlichen Pfanderstreckung nach § 1131 BGB)?


    Wäre dies ein Fall der notwendigen Teilung nach § 7 GBO?

    M.E. nein, denn die zulässige Eintragung der Vereinigung mit der Folge, dass die Grundschuld dann nur noch auf einem Grundstücksteil lastet, wird durch die Aufhebung des Wohnungseigentums ja nicht unzulässig. Daher würde ich die Eintragung wie von Dir vorgeschlagen vornehmen.

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