Erhöhung Freibetrag für Unterhalt der Lebensgefährtin (HartzIV)

  • Hallo,
    ich habe wieder einmal Vertretung (vermutlich längere Zeit) und bereits gesucht, aber nichts gefunden.

    Gepfändet wird Trennungunterhalt. Meine Kolleginn hat eine Freibetrag festgesetzt unter Berücksichtigung einer weiteren unterhaltsberechtigten Person (mdj. Kind). Der Schuldner beantragt nun, den Pfändungsfreibetrag zu erhöhen, da er einem weiteren Kind zum Unterhalt verpflichtet ist (neues gemeinsames Kind mit der Lebensgefährtin-Nachweis ist da). Desweiteren beantragt er auch seine Lebensgefährtin und ihr mdj. Kind zu berücksichtigen, da sie insgesamt eine Bedarfsgemeinschaft bilden und sein Einkommen bei der Berechnung der Hartz IV-Leistung mit verrechnet wird. Sein Einkommen wird also "aufgestockt". Dabei wird auch ein entsprechender Anteil für die Lebensgefährtin und ihr Kind verechnet. Der entsprechende Bescheid liegt mir vor. Kann ich die Lebensgefährtin und ihr mdj. Kind berücksichtigen? :gruebel:

  • Desweiteren beantragt er auch seine Lebensgefährtin und ihr mdj. Kind zu berücksichtigen... Kann ich die Lebensgefährtin und ihr mdj. Kind berücksichtigen? :gruebel:

    Nein, du kannst nur gesetzliche Unterhaltspflichten berücksichtigen... die bestehen weder gegenüber einer Lebensgefährtin, und erst recht nicht gegenüber deren Kind.

  • :daumenrau genau!

    Allerdings findet die Berücksichtigung dann nicht wegen der Bedarfsgemeinschaft statt, sondern - wie Du schreibst, nach § 1615l BGB.

    Aber so wie sich das liest, handelt es sich wohl nicht um ein gemeinsames Kind, weshalb das dann wieder flach fallen würde.

  • Aber so wie sich das liest, handelt es sich wohl nicht um ein gemeinsames Kind, weshalb das dann wieder flach fallen würde.

    Naja, ich hatte hieraus darauf geschlossen:

    Der Schuldner beantragt nun, den Pfändungsfreibetrag zu erhöhen, da er einem weiteren Kind zum Unterhalt verpflichtet ist (neues gemeinsames Kind mit der Lebensgefährtin-Nachweis ist da).

    Etwas anderes noch: Möglicherweise kommt Pfändungsschutz wg. § 850f Abs. 1 ZPO in Betracht. Es gibt (zugegebenermaßen umstrittene) Gerichtsentscheidungen, die wg. der Bedarfsgemeinschaft mit Stiefkindern einen Pfändungsschutz bejahen, z.B. OLG Frankfurt 24 U 146/07 Entscheidung v. 04.07.2008.

  • Stimmt, ein gemeinsames und das Kind der LG`in.

    Zuerst hatte ich Dir zugestimmt und hab mich dann durch die Antwort von Phil irritieren lassen. Muss alles zu schnell gehen, wenn man nebenbei noch die Pfändungen und dusselige Schreiben von Gläubigervertretern beantworten muss :strecker

    Insofern kann sich der TE die jeweils gültige Antwort zu der jeweiligen Fragen aussuchen ;)

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