Hallo,
mir liegt die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vor, in der die Zusammenrechnung mit weiteren Einkünften des Schudners angeordnet wurde.
Die einzelnen Einkünfte sind zwar beziffert, der Gläubiger weigert sich aber unter Hinweis auf den Datenschutz, die anderen Drittschuldner zu benennen.
Der Gläubiger argumentiert, daß "eine Abstimmung der Drittschuldner nur bei wechselnder Einkommenshöhe erforderlich" sei. "Die monatliche Höhe der einzelnen Einkommen sowie das zur Berechnung zu Grunde zu legende Gesamteinkommen" stünden indessen fest bzw. ergäben sich aus der Pfändungsverfügung, so daß "die Benennung der übrigen Drittschudner nicht notwendig" sei. Gegebenenfalls bittet der Gläubiger "um Mitteilung, nach welcher Rechtsgrundlage" er berechtigt sei, mir als Drittschuldner die Daten der übrigen Drittschuldner mitzuteilen.
Fakt ist indessen, daß sich die Höhe der (regelmäßigen) Einkommen durch - mehr oder weniger regelmäßige - Erhöhungen (Renten) verändert. Nach meiner Auffassung ist daher die Abstimmung der Drittschuldner unter einander nicht nur üblich, sondern zwingend.
Oder ... ?
Wie seht Ihr das ?
Und - ganz wichtig - wo steht das ?
Gruß,
Drittschuldner.