Zusammenrechnung : Benennung der anderen Drittschudner ?

  • Hallo,

    mir liegt die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vor, in der die Zusammenrechnung mit weiteren Einkünften des Schudners angeordnet wurde.

    Die einzelnen Einkünfte sind zwar beziffert, der Gläubiger weigert sich aber unter Hinweis auf den Datenschutz, die anderen Drittschuldner zu benennen. :confused:

    Der Gläubiger argumentiert, daß "eine Abstimmung der Drittschuldner nur bei wechselnder Einkommenshöhe erforderlich" sei. "Die monatliche Höhe der einzelnen Einkommen sowie das zur Berechnung zu Grunde zu legende Gesamteinkommen" stünden indessen fest bzw. ergäben sich aus der Pfändungsverfügung, so daß "die Benennung der übrigen Drittschudner nicht notwendig" sei. Gegebenenfalls bittet der Gläubiger "um Mitteilung, nach welcher Rechtsgrundlage" er berechtigt sei, mir als Drittschuldner die Daten der übrigen Drittschuldner mitzuteilen. :eek:

    Fakt ist indessen, daß sich die Höhe der (regelmäßigen) Einkommen durch - mehr oder weniger regelmäßige - Erhöhungen (Renten) verändert. Nach meiner Auffassung ist daher die Abstimmung der Drittschuldner unter einander nicht nur üblich, sondern zwingend.

    Oder ... ? :confused:

    Wie seht Ihr das ?

    Und - ganz wichtig - wo steht das ? :oops:

    Gruß,

    Drittschuldner.

  • Wenn in der Pfändung angegeben ist, dass ein (oder mehrere) Einkommen zu dem Einkommen bei Dir hinzuzurechnen ist und klar ist, dass Du die pfändbaren Beträge überweisen sollst, kann Dir der Rest egal sein.

    Der Gläubiger hat Recht. Alles was Du für die Zusammenrechnung brauchst, hast Du. Mehr brauchst Du nicht.

    Erhöht sich das hinzuzurechnende Einkommen, hat der Gläubiger Pech gehabt. Vermindert sich das hinzuzurechnende Einkommen, muss der Schuldner eine Abänderung des Zusammenrechnungsbeschlusses erwirken.

    Eine Abstimmung der Drittschuldner ist nur erforderlich und möglich, wenn beide Drittschuldner in der Pfändung als solche bezeichnet und die Pfändung beiden Drittschuldnern zugestellt wurde. Wurde in der Pfändung der weitere DS nicht als solcher benannt, entstehen für ihn keinerlei Verpflichtungen aus dieser Pfändung. Im Gegenteil, er darf Dir aufgrund der zu beachtenden datenschutzrechtlichen Vorschriften keinerlei Auskünfte erteilen.

    Weil es hier scheinbar um Arbeitseinkommen und bei dem hinzuzurechnenden Einkommen scheinbar um eine Rente handelt ist § 850e Nr. 2a ZPO einschlägig.

    Wo es steht? Stöber, Rdn. 1162, 1162a

  • So, gerade habe ich mir mal die angegebene Stelle im Stöber zu Gemüte geführt (1162), aber ich muß sagen : Ich verstehe das anders ! :confused:

    Dort heißt es : "Der Beschluß hat die Zusammenrechnung unter Bezeichnung des laufenden Arebitseinkommens (...) und der laufenden Geldleistung (...) (nach Leistungsart und Drittschuldner (...)) anzuordnen (...)."

    Das ist doch IMVHO eindeutig !?! :gruebel:

    Oder ?

    Gruß,

    DS.

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