Beginn abgeänderter Pfändungsfreibetrag

  • Hallo!!

    Ich habe die Akte einer Kollegin auf dem Tisch und bin etwas ratlos. Schuldner stellt am 04.01.2013 einen Antrag auf Erhöhung des Pfändungsfreibetrages aufgrund besonderer Belastungen. Nach Stellungnahme des Gläubigers und Anforderung von weiteren Nachweisen setzt meine Kollegin den Betrag am 05.04.2013 fest.

    Die Drittschuldnerin fragt jetzt an, ab welchem Monat der erhöhte Freibetrag zu berücksichtigen ist? Ab dem Monat der Antragstellung oder ab April (Entscheidungsmonat) oder anteilig für den Monat April ab Beschlussdatum?

  • Hallo!!

    Ich habe die Akte einer Kollegin auf dem Tisch und bin etwas ratlos. Schuldner stellt am 04.01.2013 einen Antrag auf Erhöhung des Pfändungsfreibetrages aufgrund besonderer Belastungen. Nach Stellungnahme des Gläubigers und Anforderung von weiteren Nachweisen setzt meine Kollegin den Betrag am 05.04.2013 fest.

    Die Drittschuldnerin fragt jetzt an, ab welchem Monat der erhöhte Freibetrag zu berücksichtigen ist? Ab dem Monat der Antragstellung oder ab April (Entscheidungsmonat) oder anteilig für den Monat April ab Beschlussdatum?

    Ab Beschluss, bzw. Kenntnis des Beschlusses, wenn nicht vorher einstweilen eingestellt wurde. Sicherlich hat der Arbeitgeber doch die vor der Erhöhung gepfändeten Beträge an den Gläubiger überwiesen.

  • Also hier war nicht vorher eingestellt, d.h. ich gehe davon aus, dass der Drittschuldner vor der Erhöhung immer noch nach dem "alten" Pfändungsfreibetrag berechnet und die pfändbaren Beträge an den Gläubiger überwiesen hat. Muss ja auch so sein, eine anderslautende Entscheidung hatte er ja nicht.

    Also in meinem Fall ist die Erhöhung dann ab dem 05.04. zu rechnen, richtig??

    Und wenn z.B. auch gleich am 04.01. einstweilen eingestellt worden wäre - hätte meine Kollegin in dem Beschluss vom 05.04. ja die einstweilige Einstellung wieder aufgehoben. Gilt der neue Freibetrag dann aber nicht ab dem Tag der einstweiligen Einstellung?

  • Also hier war nicht vorher eingestellt, d.h. ich gehe davon aus, dass der Drittschuldner vor der Erhöhung immer noch nach dem "alten" Pfändungsfreibetrag berechnet und die pfändbaren Beträge an den Gläubiger überwiesen hat. Muss ja auch so sein, eine anderslautende Entscheidung hatte er ja nicht.

    Also in meinem Fall ist die Erhöhung dann ab dem 05.04. zu rechnen, richtig??

    Und wenn z.B. auch gleich am 04.01. einstweilen eingestellt worden wäre - hätte meine Kollegin in dem Beschluss vom 05.04. ja die einstweilige Einstellung wieder aufgehoben. Gilt der neue Freibetrag dann aber nicht ab dem Tag der einstweiligen Einstellung?

    Dazu gibt es unterschiedliche Auffassungen.

    1. Rückwirkende Kraft ausdrücklich im Beschluss genannt,

    2. rückwirkende Kraft kann erkennbar gemeint sein,

    3. keine Rückwirkung wenn nicht ausdrücklich angeordnet.

    Bei vorheriger einstweiliger Einstellung und keiner ausdrücklichen Anordnung der Rückwirkung frage ich bei Gericht nach und das entscheidet dann in der Regel, dass die aufgrund der einstweiligen Einstellung verwahrten Beträge dem Schuldner zustehen.

  • Danke dir erstmal!

    Könntest du das mit dem Beschlussdatum oder der Kenntnis des Drittschuldners vom Beschluss nochmal verdeutlichen? In meinem Fall hat sie den Beschluss am 05.04. gemacht, dieser wird dem Drittschuldner z.B. am 09.04. zugestellt. Ab welchem Tag gilt denn dann der neue Freibetrag?

  • Danke dir erstmal!

    Könntest du das mit dem Beschlussdatum oder der Kenntnis des Drittschuldners vom Beschluss nochmal verdeutlichen? In meinem Fall hat sie den Beschluss am 05.04. gemacht, dieser wird dem Drittschuldner z.B. am 09.04. zugestellt. Ab welchem Tag gilt denn dann der neue Freibetrag?

    Das würde ich von der Kenntnis des DS abhängig machen. Zahlt der DS in Unkenntnis des Beschlusses, ist er durch § 836 Abs. 2 ZPO ebenso geschützt wie vor den Folgen einer Pfändung, die zwar aufgehoben, aber die Aufhebung noch nicht zu seiner Kenntnis gelangt ist (ähnlich § 407 BGB im Falle der Abtretung).

    Reicht das?


  • So sehe ich das auch. Ich entscheide regelmäßig wie Ziffer 1, da ich die Rückwirkung zum Antragsdatum ausdrücklich anordne. Nur wenn sich aus dem Einzelfall ergibt, dass der Schuldner definitiv eine Rückwirkung verlangt, oder wenn der Schuldner dies ausdrücklich beantragt, ordne ich eine Rückwirkung vor Antragstellung an.

    Dies hat zur Folge, dass ohne entsprechende Anordnung die Wirkung der Erhöhung erst ab Beschluss eintritt

  • Hallo,

    ich hoffe, meine Frage passt hier dazu (ich konnte nichts einschlägiges finden):

    Der Schuldner beantragt, seine Ehefrau seit Okt. 2020 voll als Unterhaltsberechtigte zu berücksichtigen. Bislang wurde die Ehefrau aufgrund eigenen Einkommens nur teilweise berücksichtigt.
    Seit Oktober 2020 hat die Ehefrau kein eigenes Einkommen mehr.

    Der Antrag wurde im April gestellt. Mein Kollege (Vertretung) hat die Pfändung zunächst einstweilen eingestellt.

    Die Gläubigerpartei bittet, den Antrag abzuweisen, da seit Okt. 2020 zu viel Zeit vergangen sei und der Schuldner den Antrag zeitiger hätte stellen müssen. Außerdem ist die Einkommenslosigkeit der Ehefrau nicht hinreichend nachgewiesen.
    Der Schuldner gibt an, dass er den Antrag nicht zeitiger stellen konnte, da es private Probleme (Sterbefälle) gab. Der Schuldner reicht außerdem eine Bestätigung der Krankenkasse der Ehefrau ein, aus welcher ersichtlich ist, dass diese von Okt. 2020 bis Mai 2021 keinen Anspruch auf Krankengeld hatte und somit kein eigenes Einkommen. Seit Mai arbeitet die Ehefrau wieder.

    Ich denke, dass es nicht möglich ist, die Ehefrau rückwirkend ab Okt. 2020 voll als Unterhlatsberechtigte zu berücksichtigen. Das Geld ist ja schon weg.
    Für den Zeitraum der einstweiligen Einstellung im April bis zur Aufnahme der Erwerbstätigkeit der Ehefrau im Mai könnte die Ehefrau voll als Unterhaltsberechtigte berücksichtigt werden, sofern die Nachweise des Schuldners ausreichend wären. Diese Nachweise (Vorlage Bestätigung Krankenkasse wegen Krankengeld und Vorlage Bescheid Jobcenter, dass die Zahlungen von Arbeitslosengeld zum Okt. 2020 eingestellt wurden) sind für mich nicht ausreichend. Mir fällt jedoch nichts ein, was der Schuldner sonst als Nachweis vorlegen könnte.

    Ich tendiere dazu, den Antrag zurückzuweisen.

    Gibt es dazu entsprechende Rechtsprechung o.Ä., womit ich den Zurückweisungsbeschluss begründen kann?
    Oder wie würdet Ihr entscheiden?

    Vielen Dank!! :)

  • Eine rückwirkende Aufhebung der Anordnung nach §850c Abs. 4 ZPO hielte ich auch für unzulässig. Frühestens ab Antragstellung kann die Nichtberücksichtigung aufgehoben werden.

    Für den Zeitraum der einstweiligen Einstellung im April bis zur Aufnahme der Erwerbstätigkeit der Ehefrau im Mai könnte die Ehefrau voll als Unterhaltsberechtigte berücksichtigt werden, sofern die Nachweise des Schuldners ausreichend wären. Diese Nachweise (Vorlage Bestätigung Krankenkasse wegen Krankengeld und Vorlage Bescheid Jobcenter, dass die Zahlungen von Arbeitslosengeld zum Okt. 2020 eingestellt wurden) sind für mich nicht ausreichend. Mir fällt jedoch nichts ein, was der Schuldner sonst als Nachweis vorlegen könnte.

    Was zum Nachweises des Wegfalls des Einkommens ausreicht, hängt wesentlich davon ab woher das Einkommen der Ehefrau stammte. Bei Arbeitseinkommen könnte z.B. die Kündigung vorgelegt werden.
    Die Bestätigung der Krankenkasse klingt doch aber erstmal nicht so schlecht.

  • Rechtsprechung habe ich keine dazu, allerdings halte ich eine rückwirkende Aufhebung der Nichtberücksichtigung ebenfalls für unzulässig. Die Aufhebung kann maximal ab dem Monat gelten, in welchem der Antrag gestellt wurde (hier April). Wegen der Nachweise würde ich mir einfach lückenlose Kontoauszüge der Ehefrau, respektive des Gemeinschaftskontos vorlegen lassen.

  • ich sehe es im Prinzip genauso

    Rückwirkend geht nicht, schon weil der Arbeitgeber erst ab Zustellung des Beschlusses diesen beachten kann

    mir ist nach dem Sachverhalt nicht ganz klar was mit der Ehefrau war. Gekündigt und krank ohne Zahlung der Krankenkasse? Wenn ein Bescheid der Krankenkasse über Nichtzahlung von Krankengeld, einer der ARGE über das Nichtvorliegen eines Anspruchs auf ALG II vorliegt, sollte das Ausreichen. Wenn jemand tatsächlich ganz ohne Einkommen ist, ist das halt schwer nachzuweisen. Alternativ könnte die Ehefrau auch an Eides statt versichern, dass sie im fraglichen Zeitraum einkommenslos war

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