Mitteilung der Erbausschlagungsgenehmigung an das Nachlassgericht

  • Ich verstehe nicht, dass das FamG nur als Bote tätig sein soll; muss nicht auch eine für den Vertretenen Willenserklärung "ich mache von der Genehmigung Gebrauch" abgegeben werden oder ist es nur eine tatsächliche Handlung ohne WE.

  • Nach dem Passus nach #4 und 10 findet m.E. eine - verbotene - Vertretung durch das BG statt.

    Bei einer Handlung des BG als Bote, wird die Genehmigung gar nicht wirksam, weil die Genehmigung dem Betreuer nicht bekanntgemacht wird.

  • Dieser Boten Diskussion kann ich mich gar nicht anschließen. In dem Satz von PuCo steht doch alles drinn.

    Der Antragsteller beantragt die Genehmigung der Ausschlagung und wenn diese, nur die Genehmigung der Ausschlagung, Rechtskräftig ist, dann sei (Du liebes Gericht und Service leistender) mein Bevollmächtigter und reiche sie zum Nachlassgericht. Alle Willenserklärungen und Bevollmächtigung sind/ist erteilt. Da der Antragsteller schon den Beschluss zugestellt bekommt und wenn er anderer Meinung geworden sein sollte, das ihm der Schreck durch die Knochen fährt, dann wird er schon zum Gericht gelaufen kommen und schreien, dass er das nicht möchte und dann sagt ihm ein lieber Rechtspfleger, alles kein Problem, hier schreib deine Beschwerde und gut ist.

    Des Weiteren, der Antragsteller kommt einmal zu Gericht, weil sein Kind einen ihm oft völlig Unbekannten beerbt haben soll und will nichts mit der Sache zu tun haben, meint Ihr wirklich, der greift da noch einmal ein. Und wenn, für den Antragsteller widererwartend, doch noch Vermögen da sein sollte, dann sagt der Ergänzungspflger dem Rechtspfleger, ich stimme der Ausschlagung aus den und den Gründen nicht zu. Dannn wird wohl kaum eine Genehmigung ergehen.

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  • Ob man nun auf der Boten- oder auf der Vertretungsschiene fährt ("ermächtigt" ist insoweit neutral formuliert), ist im Ergebnis gleichgültig. Auch wenn es sich um eine Vertretung im Rechtssinne handelt, kann keinesfalls das Vertretungsverbot des FamFG greifen, weil die Einreichung einer Erklärung keine Erklärung im Verfahren ist. Ansonsten könnte man nicht einmal einen Grundschuldbrief als Vertreter beim Grundbuchamt einreichen.

  • Wenn das BG nichts anderes macht, als die Genehmigung an das Nachlasssgericht zu senden, dann liegt reine Botentätigkeit vor.
    Wenn aber das BG die Genehmigung für den Betreuer - aufgrund dessen Vollmacht - entgegennimmt, um die Genehmigung wirksam werden zu lassen, dann liegt Vertretungstätigkeit vor, die nicht zulässig ist.

  • Zugegeben, während des Studiums war ich auch eher ein Kandidat, der gerne Mindermeinungen vertreten hat. Im Zusamenhang Genehmigung der Ausschlagung mit dem damit verbundenen Gebrauchmachen von der Genehmigung finde ich § 1829 Abs. 1 S. 2 BGB aber ziemlich eindeutig. ;)

    Allein der Betreuer, Vormund oder sonstige gesetzliche Vertreter kann für die Wirksamkeit der Erklärung Gebrauch von der Genehmigung machen, die direkte Übersendung durch das genehmigende Gericht genügt nicht.

    Ein weiterer Grund dafür ist, dass der Vertreter zwischenzeitlich eingetretene Umstände berücksichtigen kann. Wie soll das genehmigende Gericht (unabhängig von der Frage, ob die Botenfunktion hier zulässig ist) solche Umstände berücksichtigen können?

    Ich bleibe daher schön bei der herrschenden Meinung. Damit nichts schiefgeht, schreibe ich den Vertreter als Nachlassrechtspfleger immer an, sobald mir der Beschluss des genehmigenden Gerichts übersadt wurde. In diesem Schreiben erkläre ich immer nochmal alles haarklein.

    Wenn der Vertreter dann nicht in der Lage ist, fristgemäß von der Genehmigung Gebrauch zu machen, ist dies eben nicht zu ändern.

    Beste Grüße und einen sonnigen Sonntagabend :)

  • Ich hänge mich mal hier ran:

    Betreuer schlägt beim Notar aus und ermächtigt diesen, die Gen. einzuholen und davon Gebrauch zu machen. Ausschlagungserklärung ging am 17.12.2012 beim NG ein. Zum Zeitpunkt des Eingangs der Ausschlagungserklärung beim NG sind 3 Wochen und 2 Tage seit Kenntnis des Anfalls und Grund der Berufung (Schreibens des NG) vergangen. Heute erhalte ich vom Notar (mit Gebrauchmachungsvermerk vom 24.4.) eine Ausfertigung der Genehmigung des Fam.Gericht (Ausfertigungsdatum 19.04.13) aus der sich ergibt, dass der Beschluss seit 16.02.13 rechtskräftig ist.

    Ist das noch rechtzeitig?
    Wann lief die Frist weiter?

  • Da nur von einer rechtskräftigen Genehmigung i.S. des § 1829 BGB Gebrauch gemacht werden kann, lief die Frist erst weiter, als der bevollmächtigte Notar eine Ausfertigung des mit Rechtskraftvermerk versehenen Genehmigungsbeschlusses erhalten hat. Dies kann nach Lage der Dinge erst am oder nach dem 19.04. der Fall gewesen sein.

  • Es könnte aber sein, dass der Betreuer vorher eine bekommen hat, z.B. weil das Gericht die Vollmacht übersehen hat.
    Ich werd's wie üblich halten: Ablage und hoffen, dass kein Erbscheinsantrag gestellt wird.

    Danke Cromwell.

  • Ich halte das weiter für nicht richtig. Ich unterstelle dabei, dass lediglich eine Ausfertigung an das NG gesandt wird. Das Nachlassgericht kann aus der Übersendung der Ausfertigung nicht ersehen, ob das Familiengericht von der Ermächtigung Gebrauch gemacht oder nur, wie (hier) üblich, die Genehmigung an das NG zur Kenntnis

    Wir praktizieren dies wie bei PuCo auch schon seit mindestens 2 Jahren, haben dazu selbst im EDV-Programm entsprechende Passagen eingefügt: Ich meine damit, dass dies alles (Beantragung der Genehmigung, Vollmacht zur Übermittlung der Genehmigung ...) in der Ausschlagungserklärung gleich mit aufgenommen wird.

    Das hat sich wunderbar bewährt, es kann auch keinerlei rechtliche Bedenken geben, wenn das Familiengericht quasi als Bote die Übergabe einer Ausfertigung mit Rechtskraftvermerk vornimmt.
    Beim Nachlassgericht kann es (dann) zudem gar keine Irritationen geben, denn dort hat man ja in der eigenen Niederschrift die Vollmacht aufgenommen. Eben diese Niederschrift liegt ja sowohl Nachlass- als auch Familiengericht vor.

    Natürlich bekommen wir auch Ausschlagungen von anderen Nachlassgerichten, wo das eben nicht drin steht (innerhalb des LG-Bezirkes haben wir uns aber darauf verständigt). In diesem Falle bleibe ich dabei, dass die Kindesmutter die Ausfertigung mit Rechtskraftvermerk selbst einreichen muss. In der Mehrzahl habe ich zwar im Genehmigungsverfahren die Kindesmutter bei den Anhörungen (auch) mit persönlich am Tisch sitzen, könnte dann also die Vollmacht in der zu fertigenden Niederschrift aufnehmen und diese zusammen mit der Ausfertigung dann dem Nachlassgericht z.K. geben, allerdings häufen sich in letzter Zeit die Fälle, dass ich den Elternteil doch nicht persönlich sehe, weil ich nur noch mit dem für das Kind bestellten Ergänzungspfleger in Kontakt bin und die Anreise für den Elternteil auf Grund des größer gewordenen Gerichtsbezirks aufwändiger ist.
    So bleibe ich erst mal dabei: Vollmacht in der Niederschrift des Nachlassgerichts --> ich übermittle als Familiengericht als Bote; ansonsten muss es der Elternteil selbst tun, den ich aber mündlich oder schriftlich unmissverständlich darüber belehre.

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