Die Lösung mit der Doppelvollmacht bzw. Ermächtigung für das Betreuungsgericht, die Genehmigung der Erbausschlagung namens der Beteiligten dem Nachlassgericht mitzuteilen, scheitert an § 10 Abs. 5 FamFG:
Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören.