Mitteilung der Erbausschlagungsgenehmigung an das Nachlassgericht

  • Im Forum wurde schon wiederholt kontrovers diskutiert, ob es für die Wirksamkeit einer genehmigungsbedürftigen Erbausschlagung erforderlich ist, dass der jeweilige gesetzliche Vertreter die rechtskräftige familien- oder betreuungsgerichtliche Genehmigung beim Nachlassgericht einreicht.

    Das OLG Celle hat diese Frage nunmehr mit Beschl. v. 14.01.2013, Az. 10 UF 291/12, bejaht.

    Dies entspricht bekanntlich meiner eigenen Rechtsauffassung.

  • Entspricht auch meiner Meinung. Unterschiedliche Meinungen gibt es aber, ob es eine Ausfertigung mit Rechtskraftvermerk sein muss, die dem Nachlassgericht vom gesetzlichen Vertreter eingereicht werden muss. Ich meine: ja.

  • Nach meiner Ansicht genügt es materiellrechtlich für die Einhaltung der Frist, wenn die Genehmigung im Zeitpunkt ihrer Einreichung beim Nachlassgericht objektiv rechtskräftig ist.

    Die gleiche Problematik besteht beim Gebrauchmachen des Notars von der Doppelvollmacht i.S. des § 1829 BGB. Auch hier genügt es, wenn die Genehmigung im Zeitpunkt der Gebrauchmachung objektiv rechtskräftig ist.

    Ob eine Beschlussexemplar mit oder ohne Rechtskraftvermerk vorliegt, ist jeweils nur für den Nachweis der Rechtskraft bedeutsam, nicht aber für die Rechtskraft als solche.

  • Das Problem ist, dass viel gesetzliche Vertreter das absolut nicht gebacken bekommen, obwohl meine Kollegin aus der Familienabteilung es haargenau erklärt und ihnen auch noch Mal schreibt.

    Wir haben uns jetzt entschieden, dass ich bei der Beurkundung der EAS folgenden Passus mit aufnehme:

    Gleichzeitige ermächtige das zuständige Familiengericht, die erteilte rechtskräftige Genehmigung nicht nur mir (§ 1828 BGB), sondern zum Zweck des Wirksamwerdens der Genehmigung1829 I 2 BGB) auch unmittelbar dem Nachlassgericht zuzuleiten.

    Gibt es da rechtliche Bedenken?

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Im Forum wurde schon wiederholt kontrovers diskutiert, ob es für die Wirksamkeit einer genehmigungsbedürftigen Erbausschlagung erforderlich ist, dass der jeweilige gesetzliche Vertreter die rechtskräftige familien- oder betreuungsgerichtliche Genehmigung beim Nachlassgericht einreicht.

    Das OLG Celle hat diese Frage nunmehr mit Beschl. v. 14.01.2013, Az. 10 UF 291/12, bejaht.

    Dies entspricht bekanntlich meiner eigenen Rechtsauffassung.

    Danke für die eingestellte Entscheidung. Aber mit der o.g. Frage hat sich das OLG nicht auseinandergesetzt. Der Familien(!)senat hat nur die Frage entschieden , ob eine erneute fam.-ger. Gen. erforderlich ist oder nicht; die Frage, ob die Kindesmutter die Gen. einreichen muss oder nicht, wurde gar nicht diskutiert, sondern nur im Rahmen des Verfahrensganges dargestellt. Eine diesbezügliche Wertung wurde ausdrücklich nicht vorgenommen.
    Fazit für mich: Die o.g. Entscheidung hindert mich nicht, weiterhin die gegenteilige (Minder-)Meinung zu vertreten. Und ich weiß: Darüber kann man sehr hitzig diskutieren. :)

  • Hätte sie sie nicht einreichen müssen, wäre der Senat gar nicht erst zu der Frage der Anfechtung gekommen, da die Ausschlagung nicht verfristet gewesen wäre.


  • Gleichzeitige ermächtige das zuständige Familiengericht, die erteilte rechtskräftige Genehmigung nicht nur mir (§ 1828 BGB), sondern zum Zweck des Wirksamwerdens der Genehmigung1829 I 2 BGB) auch unmittelbar dem Nachlassgericht zuzuleiten.

    Gibt es da rechtliche Bedenken?

    Ja, das halte ich für falsch.
    Der gesetzliche Vertreter muss die Genehmigung erhalten und von ihr Gebrauch machen indem er sie an das Nachlassgericht weiterleitet. Die "Ermächtigung" zur Übersendung einer Ausfertigung der Genehmigung an das Nachlassgericht erfüllt dieses (zwingende) Erfordernis m.E. nicht.

  • Jetzt schwimme ich auch:
    Die "gehemmte" Frist läuft doch erst weiter, wenn dem gesetzlichen Vertreter eine mit Rechtskraftvermerk versehene Ausfertigung der Genehmigung zugeht und nicht bereits mit Erteilung der Genehmigung - oder übersehe ich da was?

  • ...Danke für die eingestellte Entscheidung. Aber mit der o.g. Frage hat sich das OLG nicht auseinandergesetzt. ...

    Hab schon gewartet, bis das noch jmd. auffällt.

    Der Senat ist nicht zu der Frage der Anfechtung gekommen.

    "... Der von dem Amtsgericht vorgenommenen Prüfung der Wirksamkeit der von der Kindesmutter erklärten Anfechtung bedurfte es demnach nicht. Das Familiengericht hat sich vielmehr auf die Prüfung zu beschränken, ob... ".

    Soweit der Senat ausführt: " ... hier immerhin zweifelhafte - Klärung der Frage, ob die Annahme rechtswirksam angefochten wurde,...", kann dies 2 Gründe haben, 1. es gab keinen Anfechtungsgrund bzw. diese war verfristet oder ! 2. der Anfechtung hat es gar nicht bedurft, weil auch ohne Einreichung der Genehm. die Ausschl. wirksam war.

    Soweit das FamG als Bote ! und das wird es, wenn es die rk. Ausfertigung direkt an das NachlG übersendet, sehe ich kein Prob..

    Woraus ergibt sich, dass der gesetzl. Vetr. die Genehm. erst selbst in der Hand halten muss, um Gebrauch machen zu können? Er kann diesen durch wen auch immer einreichen lassen, entscheidend ist allein der Zweck und dessen Kenntlichmachung.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover


  • Gleichzeitige ermächtige das zuständige Familiengericht, die erteilte rechtskräftige Genehmigung nicht nur mir (§ 1828 BGB), sondern zum Zweck des Wirksamwerdens der Genehmigung1829 I 2 BGB) auch unmittelbar dem Nachlassgericht zuzuleiten.

    Gibt es da rechtliche Bedenken?

    Ja, das halte ich für falsch.
    Der gesetzliche Vertreter muss die Genehmigung erhalten und von ihr Gebrauch machen indem er sie an das Nachlassgericht weiterleitet. Die "Ermächtigung" zur Übersendung einer Ausfertigung der Genehmigung an das Nachlassgericht erfüllt dieses (zwingende) Erfordernis m.E. nicht.

    Macht er ja. Er bevollmächtigt jemanden dazu. In diesem Fall das Familiengericht.
    Der gesetzliche Vertreter erhält auch diese rk Genehmigung.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Vgl. bereits hier:

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ull=1#post22752

    Im Übrigen halte ich die hier mitunter an den Tag gelegte "Interpretation" der Entscheidung des OLG Celle für etwas eigenwillig, wonach sich der Senat angeblich nicht mit der Frage der Notwendigkeit der Gebrauchmachung der Genehmigung befasst. Es liegt nach den Entscheidungsgründen auf der Hand, dass der Senat im familiengerichtlichen Beschwerdeverfahren die referierte Ansicht des Nachlassgerichts teilt, dass die Erbausschlagung mangels Einreichung der Genehmigung durch die Mutter verspätet war. Demzufolge wurde auch nur erörtert, dass das Familiengericht nicht die Wirksamkeit der Anfechtung zu prüfen habe, wohl aber das Erfordernis der Anfechtung als solcher. Da die Genehmigung der Ausschlagung nach Ansicht des Senats auch die Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist umfasste, kam es aber selbst auf diese Frage nicht mehr an.

  • @uschi:

    Ist dann in etwa so, wie wenn ich als Nachlasspfleger bei einem Grundstückskaufvertrag den beurk. Notar beauftrage, die für den Vertrag notwendige nachlassgerichtl. Genehmigung zu beantragen und für und gegen alle Beteiligten auszuüben und entgegenzunehmen.

    Ich selbst bin zwar kein Freund von solchen Doppelvollmachten, mache es aber durchaus immer wieder so.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • das Problem ist doch, dass es für viele zu kompliziert ist, den Überblick zu behalten. Zuerst muss man bei einer Ausschlagung erklären, dass überhaupt eine familiengerichtliche Genehmigung erforderlich ist. Wenn der Nachlass wie zumeist überschuldet ist, bekommt man hierfür schon einen unverständlichen Blick. Außerdem muss bedacht werden, dass überschuldete Nachlässe oft aus einem bildungsfernen Milieu stammen, d.h. die Verwandten wissen zum einen nicht, was ein Ausschlagungsverfahren überhaupt ist und zum anderen ist der Grad des Verantwortungsbewusstseins nicht immer stark ausgeprägt. Wenn ich nun erkläre, dass die Frist während des Ausschlagungsverfahrens gehemmt ist, solange das familiengerichtliche Verfahren läuft und erst wieder beginnt, sobald die Erklärung mit Rechtskraft vorliegt[FONT=&quot][/FONT], nimmt der Ausschlagende dies erst mal so auf. Eigentlich hat er aber keine Ahnung, was a) Fristen sind und vor allem b) was Rechtskraft bedeutet. Hinzu kommt c), dass viele mit behördlichen/gerichtlichen Handlungen schlichtweg überfordert sind.
    Wenn der Ausschlagende dann die Genehmigung erhält und sie dem Gericht übergibt, denkt er eigentlich es wäre erledigt, bis man ihm erklärt, dass Rechtskraft vorliegen muss und erst von der rechtskräftigen Genehmigung Gebrauch gemacht werden muss. Das verstehen die wenigsten. Vor allem verstehen sie oft nicht, wenn sie angeschrieben werden, dass sie doch bitte von der Genehmigung Gebrauch machen sollen und sie sich denken: Wieso? Habe ich doch! Tja, nur von der halt ohne Rechtskraft...
    Um diesen Menschen zu helfen halte ich es für absolut richtig, wenn eine Ermächtigung in die Ausschlagungserklärung aufgenommen wird wie PuCo es macht:daumenrau. Man muss immer bedenken, dass es sich oft um Menschen handelt, die nun mal nicht unsere Ausbildung genossen haben und sich einem Ausschlagungssystem ausgeliefert sehen, welches vorne und hinten nicht stimmt...

  • AssRpfl

    Genau so waren unsere Gedankengänge. Der gesetzliche Vertreter bekommt ja den rechtskräftigen Beschluss und das NLG eben auch. Die Leute sind meitsens total überfordert und letztendlich ist das mdj. Kind der Leidtragende, weil die Eltern es nicht erfasst haben oder es ihnen schlichtweg egal ist.
    Deshalb haben wir uns zusammengesetzt und versucht, eine "saubere" Lösung zu finden, die vor allem dem Kindeswohl bzw- vermögen dienlich ist.

    Wenn der gestzliche Verteter das nicht möchte und selbst den rk Beschluss einreicht, dann wird es auch nicht beantragt.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • AssRpfl: ich denke, dass das auf beinahe jeden Bürger zutrifft und halte deine m.E. etwas zu allgemeinen Angriffe gegen die vermeindliche Unterschicht für nicht angebracht. Das ist mir etwas zu überheblich, denn selbst der Dr. med hat in der Regel keine Ahnung von speziellen Dingen in der Juristerei und dass dann Fehler passieren, hat nichts mit dem Bildungsstand zu tun.

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  • Lieber TL, sitz du Mal jeden Tag im NLG. Dann weisst du, wovon AssRpfl spricht.
    Ich denke auch nicht, dass er es arrognat oder hochnäsig meint. Es ist wirklich ganz oft so. Und in diesen Fällen sind wir bemüht, das Beste für die minderjährigen Kinder zu erreichen.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • TL: Natürlich habe ich es nicht arrogant gemeint. Und gerade darum geht es ja, wenn ein Mediziner oder Architekt etc. keinen Überblick über das Verfahren haben, dann meistens auch nicht die bildungsferneren Schichten. Der Architekt oder Mediziner nimmt das Verfahren meistens jedoch ernster und sichert sich mehr ab und bedarf deshalb nicht unbedingt der gerichtlichen Unterstützung.

  • Nur zur Ergänzung, auch der Ergänzungspfleger bekommt alle Beschlüsse, ich erschrecke mich immer, noch wenn eine Zustellung kommt und ich die Sache eigentlich schon längst abgehakt habe.

    Ich finde den Passus von PuCo auch Super, auch unter der Begründung (siehe TL) das es beim Notar ja auch geht. Ich habe noch nie davon gebrauch machen müssen von einer Genehmigung nicht Gebrauch zu machen. Ich wirke ja schließlich auch aktiv daran mit, das die Entscheidung so ausgeht wie sie ausgehen soll und habe diesbezüglich auch noch nie eine böse Überraschung erlebt. Ist halt auch gelebte kommunikative Zusammenarbeit (danke an alle meine Rechtspfleger bei den AG´s, die mit mir zusammenarbeiten).

    Zur Unterschichten Diskussion nur soviel, liebe Rechtspflegerkollegen, stellt mal das erste mal für einen Betreuten mit zwei Kindern und einer Lebensgefährtin im Haushalt lebend einen Hartz IV Antrag, da schaut ihr bei Eurem Gegenüber in die gleichen genervten Gesichter welche ihr warscheinlich euren Antragstellern zeigt. Die jeweilige Materie ist einfach für Aussenstehende, die das erste mal damit zu tun haben nicht gleich oder nie zu erfassen.

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    “Das tolle am Internet ist, dass endlich jeder der ganzen Welt seine Meinung mitteilen kann. Das Furchtbare ist, dass es auch jeder tut.” Marc-Uwe Kling, Die Känguru Chroniken
    Wie oft kommt das vor? "Öfter als niemals, seltener als immer." Jack Reacher - Der Bluthund
    "Aufs Beste hoffen, fürs Schlimmste planen" Jack Reacher

  • Ich halte das weiter für nicht richtig. Ich unterstelle dabei, dass lediglich eine Ausfertigung an das NG gesandt wird. Das Nachlassgericht kann aus der Übersendung der Ausfertigung nicht ersehen, ob das Familiengericht von der Ermächtigung Gebrauch gemacht oder nur, wie (hier) üblich, die Genehmigung an das NG zur Kenntnis und wegen Fristlauf gesandt hat.
    Im Übrigen halte ich es für rechtlich seeeeeeeeeeeeeeehr bedenklich, wenn das Gericht, das eine Entscheidung zu treffen hat, ermächtigt (bevollmächtigt) sein soll, von der Genehmigung Gebrauch zu machen. Da zieht das Beispiel mit der Doppelvollmacht für den Notar nicht, da dieser die Genehmigung nicht erteilt hat.

    Weiter gebe ich zu bedenken, dass das Familiengericht haftet, wenn es diesen Weg vorschlägt und später entschieden wird, dass es rechtlich nicht zulässig ist.

    Mir gefällt die heutige Rechtslage auch nicht, aber ich würde mir hier nicht die Finger verbrennen. Manchmal kann Bürgerfreundlichkeit auch in die Hose gehen.


  • Im Übrigen halte ich es für rechtlich seeeeeeeeeeeeeeehr bedenklich, wenn das Gericht, das eine Entscheidung zu treffen hat, ermächtigt (bevollmächtigt) sein soll, von der Genehmigung Gebrauch zu machen.

    :daumenrau so auch meine Meinung. Das Ding ziehe ich mir nicht an Land.

    Die von Cromwell eingestellte Entscheidung scheint die kontroverse Diskussion nicht zu beenden;)

    Sei nett zu Tieren, du könntest selbst eins sein. (Norbert Blüm)

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