Pfändungsschutzantrag d. Schuldners-Gläubiger beantragt Abgabe an Staatsanwaltschaft

  • Der Schuldner hat in einem Pfändungsverf. einen Pfändungsschutzantrag gem. § 851 b Abs. 1 ZPO gestellt.
    Daraufhin hat der Gläubiger Einwendungen gebracht und geschrieben, dass der Schuldner eine kriminelle Energie besitze.

    Er beantragt mit seinem Schreiben die Abgabe der Akte an die Staatsanwaltschaft. Weitere Informationen, warum die Abgabe zu erfolgen hätte, hat er nicht vorgetragen.

    Würdet ihr hier ohne weiteres die Akte an die StA weiterleiten, oder?

  • Solange der Gläubiger nicht erklärt warum das an die StA weitergeleitet werden soll, würd ich das als Verzögerungstaktik werten und erst mal entscheiden (wenn alles beisammen ist).
    Der Gläubiger kann den Schulder ja trotzdem anzeigen. Und zu dem Antrag des Schuldners hat die StA sicher nichts beizutragen.

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