Der Schuldner hat in einem Pfändungsverf. einen Pfändungsschutzantrag gem. § 851 b Abs. 1 ZPO gestellt.
Daraufhin hat der Gläubiger Einwendungen gebracht und geschrieben, dass der Schuldner eine kriminelle Energie besitze.
Er beantragt mit seinem Schreiben die Abgabe der Akte an die Staatsanwaltschaft. Weitere Informationen, warum die Abgabe zu erfolgen hätte, hat er nicht vorgetragen.
Würdet ihr hier ohne weiteres die Akte an die StA weiterleiten, oder?