Schuldner verstorben-P-Konto erlischt

  • Habe den Fall, dass ein Schuldner, der ein P-Konto hatte, verstorben ist.

    Hier erlischt doch das P-Konto mit dem Tod. Der Schuldner hatte eine Kontopfändung laufen.

    Wie muss sich jetzt der Drittschuldner eigentlich verhalten? Muss er sich an das Nachlassgericht wenden mit der Frage, ob ein Erbe feststeht? Habe gelesen, dass doch der Rechtsnachfolger noch einen Antrag nach § 765 a ZPO stellen kann :gruebel:

  • Warum erlischt deiner Meinung nach das P-Konto?

    Banken haben in der Regel in ihren AGB, dass der Rechtsnachfolger in den Vertrag des Kunden ( nichts anderes ist das P-Konto ja) eintritt und die Rechtsnachfolge darlegen muss.

  • Zitat aus dem ZKA-Leitfaden:

    "P-Konto als Nachlasskonto

    Verstirbt der Inhaber eines P-Kontos, so entfällt mit seinem Tod die Eigenschaft als P-Konto. Diese ist höchstpersönlicher Natur und an die Person des Kontoinhabers ge-bunden. Zudem handelt es sich bei dem Konto einer Erbengemeinschaft um ein Ge-meinschaftskonto, für welches das Gesetz keinen Pfändungsschutz gewährt (s. o.). Mit dem Erlöschen der Eigenschaft als P-Konto verliert das Guthaben auf dem Konto seinen Pfändungsschutz. Es ist - vorbehaltlich eines Antrags nach § 765a ZPO - an den Gläubiger auszukehren."

    Wir kehren in solchen Situationen das ggf. vorhandene Guthaben an den Gläubiger aus.

    Gruß & schönen Feierabend.

  • Zitat

    Habe gelesen, dass doch der Rechtsnachfolger noch einen Antrag nach § 765 a ZPO stellen kann :gruebel:


    Es ist wohl eher der ggfs. schon gestellte Antrag des Schuldners gemeint....

    wie Paula zitiert ..

    Zitat

    Es ist - vorbehaltlich eines Antrags nach § 765a ZPO - an den Gläubiger auszukehren."

    Es gibt wichtigen und unwichtigen Aktenstaub.

  • Zitat aus dem ZKA-Leitfaden:

    "P-Konto als Nachlasskonto

    Verstirbt der Inhaber eines P-Kontos, so entfällt mit seinem Tod die Eigenschaft als P-Konto. Diese ist höchstpersönlicher Natur und an die Person des Kontoinhabers ge-bunden. Zudem handelt es sich bei dem Konto einer Erbengemeinschaft um ein Ge-meinschaftskonto, für welches das Gesetz keinen Pfändungsschutz gewährt (s. o.). Mit dem Erlöschen der Eigenschaft als P-Konto verliert das Guthaben auf dem Konto seinen Pfändungsschutz. Es ist - vorbehaltlich eines Antrags nach § 765a ZPO - an den Gläubiger auszukehren."

    Wir kehren in solchen Situationen das ggf. vorhandene Guthaben an den Gläubiger aus.

    Gruß & schönen Feierabend.

    Danke:)

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