Guten Morgen,
in meinem IK- Verfahren ist der Insolvenzschuldner Strafgefangener. Er hat nun Ausgänge und monatlich eine Heimfahrt, die aber ca. 100km entfernt ist. Er beantragt analog nach § 850f ZPO die Freigabe in Höhe von 50 EUR seines Eigengeldes, um die Heimfahrt bestreiten zu können.
Da das Eigengeld nach Entscheidung des BGH voll pfändbar ist, finden §§ 850c, k ZPO keine Anwendung.
Ich könnte ggf. § 850f Abs. 1 b) ZPO anwenden. Was meint ihr?
LG, Mausejule.