Widerspruch nach § 882 d ZPO - unzuständiger Gerichtsvollzieher

  • Hallo,

    ich habe gerade meinen ersten Widerspruch nach § 882 d ZPO auf dem Schreibtisch liegen.
    Der Schulder gibt an, seit zwei Jahren nicht mehr im hiesigen Gerichtsbezirk zu wohnen. Die Post habe er nie erhalten und erst jetzt Kenntnis vom Verfahren erlangt. Die Gerichtsvollzieherin, die das Verfahren bearbeitet hat, sei im Übrigen unzuständig gewesen.

    Tatsächlich ergibt eine EMA-Anfrage, dass der Schuldner seit Jahren nicht mehr im hiesigen Bezirk wohnt.

    Die Handakte der Gerichtsvollzieherin ergibt folgendes:

    Die Zustellungen an den Schuldner sind immer durch die Post erfolgt und förmlich wirksam. Sie sind durch Einlegung in den Briefkasten erfolgt. Der Vater des Schuldners wohnt noch unter der alten Anschrift. Der Gläubiger hatte diese Anschrift mitgeteilt.
    Laut Aktenlage konnte die Gerichtsvollzieherin also nichts von der neuen Anschrift des Schuldners wissen.


    Ist dem Widerspruch stattzugeben?

  • Gemäß § 418 i.V.m. § 182 Abs. 1 Satz 2 ZPO erbringt die Postzustellungsurkunde als öffentliche Urkunde den vollen Beweis der in ihr bezeugten Tatsachen. Der Gegenbeweis kann nach § 418 Abs. 2 ZPO nur durch den Beweis der Unrichtigkeit der in der Zustellungsurkunde bezeugten Tatsachen geführt werden. Da der Schuldner nach EMA unter der Anschrift nicht mehr wohnt, liegt m.E. keine wirksame Zustellung vor. Aus der neuen Anschrift ergibt sich der Mangel an der örtlichen Zuständigkeit.

  • Da ich gerade einen Widerpruch mit derselbsen Begründung habe (der Gerichtsvollzieher sei unzuständig), würde ich das Thema gern nochmal aufgreifen.

    Die Frage die sich mir dabei stellt: Wäre die Unzuständigkeit des Gerichtsvollziehers nicht ein Einwand nach § 766 ZPO und dadurch durch den Richter zu entscheiden?

    In meinem Fall liegt auch ein Antrag auf Aussetzung vor. Die Akte des Gerichtvollziehers habe ich noch nicht.
    Irgendwie bin ich etwas ratlos, wie ich jetzt am besten vorgehe. Die Sache gleich dem Richter vorlegen? Erst mal aussetzen und Gerichtvollzieherakte erfordern? Widerspruch zurückweisen mit der Begründung, dass diese Einwendungen nicht im Rahmen des Widerspruchs zu prüfen sind und dann ohne Aussetzung dem Richter zur Entscheidung über eine eventuelle Erinnerung vorlegen? :confused:

    Oh man, diese neuen Widersprüche sind echt zum Verzweifeln! :mad:

  • Ich reihe mich da auch grade noch ein:

    Widerspruch vom Schuldner weil er nix von eV-Termin wusste.
    Begründung: er sei zum 06.01.2013 aus der alten Wohnung ausgezogen (hätte dort nur noch die Garage belagert, aber das Briefkastenschild entfernt), zum 19.02. sei er dann in seine neue Wohnung eingezogen, in der Zwischenzeit hätte er bei einer Freundin gewohnt. Meldebestätigung vom 19.02.2013, dass er ab dem 01.02.2013 an der neuen Anschrift wohnhaft war.

    Zustellung Termin eV und Titel (gleichzeitig) am 20.02.2013 durch GV persönlich in Briefkasten eingelegt (war wohl doch noch n Namensschild dran).
    Zustellung Eintragungsanordnung dann an die neue Anschrift.

    Und jetzt? GV glauben, dass da noch n Namensschild dran war und Schuldner selbst schuld ist oder Schuldner glauben?

  • Tendiere dazu dem GV zu glauben:D

    Außerdem wurde der "alte wohnort2 ja noch in Teilen genutzt. Daraus lässt sich auch schließen, dass er noch nicht vollständig aufgegeben wurde

  • Einstweilen aussetzen würde ich nur, wenn beantragt (§882d ZPO m.E.n. insoweit eindeutig)

    Sonderband anfordern ist nie verkehrt...

    und dann würde ich für den Rest mich ein bisschen an den alten §900 ZPO anlehnen...da hieß es im Zöller dazu ja auch, dass allgemeine Vollstreckungsmängel damit gerügt werden können. Wenn die Zustellungen nicht wirksam sind, weil der GV unzuständig ist, würde ich das schon als Vollstreckungsmangel auffassen...

    aber das is nun eher so ausm Bauch raus...

  • Einstweilen aussetzen würde ich nur, wenn beantragt (§882d ZPO m.E.n. insoweit eindeutig)

    Sonderband anfordern ist nie verkehrt...

    und dann würde ich für den Rest mich ein bisschen an den alten §900 ZPO anlehnen...da hieß es im Zöller dazu ja auch, dass allgemeine Vollstreckungsmängel damit gerügt werden können. Wenn die Zustellungen nicht wirksam sind, weil der GV unzuständig ist, würde ich das schon als Vollstreckungsmangel auffassen...

    aber das is nun eher so ausm Bauch raus...

    Danke für die Antwort! Einstweilen aussetzen würde ich natürlich selbstverständlich, aber nur sofern ich auch zuständig bin.

    Ich dachte eigentlich, dass genau diese Einwendungen, die denen des alten § 900 IV ZPO entsprechen, nunmehr im Wege der Erinnerung zu prüfen sind.
    :gruebel:

    Aber du meinst, wir sind auch für solche Einwendungen zuständig und ich sollte darüber entscheiden? Man man man, nur ärger mit diesen neuen Widersprüchen :(

  • so, in meiner Sache muss ich dem Widerspruch des Schuldners stattgeben (Laut EMA-Auskunft wohnt der Schuldner schon lange nicht mehr im Gerichtsbezirk, GV definitiv unzuständig).


    Einen Antrag nach § 882 d II ZPO hat der Schuldner nicht gestellt, also haben wir auch keine Hemniswirkung über VesuvNeu eingetragen. Die 2 Wochen sind vorbei. Der SChuldner ist also im SChuldnerverzeichnis eingetragen.

    Meine Entscheidung habe ich nach § 882 d Abs.3 S. 2 ZPO dem zentralen Vollstreckungsgericht elektronisch zu übermitteln. Aber wie soll das gehen? Grds. erfolgt das ja über VEsuvneu. Aber da wir wie schon gesagt, keine Hemniswirkung eingetragen haben, weiss ich nicht wie das über Vesuv neu gehen soll.
    Ich denke, ich schicke dem ZenVG in Hagen den Beschluss einfach per Post!
    Die müssen den Schuldner ja vorzeitig löschen, weil der Eintragungsgrund weggefallen ist.

    Einmal editiert, zuletzt von Gretchen (14. Mai 2013 um 15:21) aus folgendem Grund: unvollständig

  • @ Gretchen:
    Übermittlung ans ZentraleVG nur, wenn zuvor eingestellt war - und dann elektronisch. Ansonsten muss der Schuldner dort dann Löschung seiner Eintragung verlangen unter Vorlage deines rechtskräftigen Beschlusses.

    @BaddieRpfl:
    Mit welcher Begründung soll denn der GV unzuständig sein?
    Ich bin davon ausgegangen, dass es auch an dem Wohnort des Schuldners liegen soll, weshalb der GV unzuständig ist und dann steht ja in der BT-Drucks. 16/10069 drin:

    Unberechtigt ist eine Eintragung sowohl dann, wenn kein Eintragungsgrund vorliegt, als auch dann, wenn der Inhalt der Eintragung falsch ist, etwa in Bezug auf die Identifikationsmerkmale des Schuldners.
    -> Ergebnis: Identifikationsmerkmale des Schuldners falsch, weil falsche Anschrift, deshalb falscher GV...
    Widerspruch stattgeben...

    aber wie gesagt...rein aus dem Bauch raus...
    Gut begründet ist halb gewonnen!

  • @ Gretchen:
    Übermittlung ans ZentraleVG nur, wenn zuvor eingestellt war - und dann elektronisch. Ansonsten muss der Schuldner dort dann Löschung seiner Eintragung verlangen unter Vorlage deines rechtskräftigen Beschlusses.


    Nein, die Stattgabe des Widerspruchs ist dem ZenVG immer zu übermitteln,
    auch wenn vorher nicht ausgesetzt wurde !

  • Möchte mich mal eben mit einer anderen Frage dazwischen schieben.

    Eben erhielt ich einen Anruf eines völlig aufgelösten NL-Pflegers. Dieser wurde als NL-Pfleger für die unbekannten Erben des verstorbenen Schuldners einbgesetzt, der seinen Wohnsitz nicht im hiesigen AG-Bezirk inne hatte.
    Der Schuldner hinterlässt hier im Bezirk lediglich eines seiner mehreren Grundstücke, das verwaltet bzw. evtl. versteigert werden soll. Hinsichtlich anderweitiger Grundstücke ist auch in dem zuständigen AG-Bezirk d. EL NL-Pflegschaft angeordnet worden.
    Krux an der Sache ist, dass die diversen ST alle auf dem Namen d. Schuldners lauten u. nicht auf die "unbekannten Erben, vertr. d. d. NL-Pfleger" umgeschrieben wurden.

    Heute hat der NL-Pfleger nun die eV geleistet u. wurde gleichzeitig von der Eintragung ins SV in Kenntnis gesetzt.
    So wie er mir vorgetragen hat, war die Ladung auch so ausgerichtet, dass er persönlich über sein Vermögen die eV leisten soll, so soll es zumindest in der Ladung formuliert worden sein.

    Aus meiner Sicht, ist die Vollstreckung gegen den NL-Pfleger wegen fehlender Umschreibung d. Titels unzulässig. Auch lässt sich die Zuständigkeit des GV hier nicht nachvollziehen.

    Ich habe ihn jetzt auf die Möglichkeit des Widerspruchs gegen die Eintragungsanordnung hingewiesen.

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