Hallo miteinander,
ich habe folgenden Fall:
Erben des Erblassers sind seine 4 Kinder. 3 Kinder haben die Erbschaft angenommen (es liegt ein formloser Erbscheinsantrag vor), das 4. Kind (dessen Existenz erst jetzt durch eine Mitteilung des Standesamts bekannt geworden ist) ist im Jahr 2008 unbekannt verzogen. Es besteht insofern Handlungsbedarf, als dass die Erben verklagt werden sollen bzw. ein durch den Tod des Erblassers unterbrochenes Klageverfahren fortgeführt werden soll und auch Grundbesitz vorhanden ist. Es liegt bereits ein Antrag nach § 1961 BGB vor, über den ich bislang nicht rechtsmittelfähig entschieden habe.
Ist hier eine Nachlasspflegschaft bzgl. 1/4 des Nachlasses anzuordnen (Wirkungskreis Klagpflegschaft, aber auch Sicherung /Verwaltung des Nachlasses und Ermittlung des unbekannten Erben)? In diesem Fall bedürften die übrigen Erben einen Erbschein - notfalls müsste dieser (falls die Erben das nicht freiwillig machen) formgerecht durch einen Gläubiger beantragt werden.
Oder sollte ich alle Beteiligten auf die Bestellung eines Abwesenheitspflegers verweisen?