Aufhebung Vollstreckung bzgl. Teil eines Gesamterbbaurechts

  • Hallo zusammen!

    Ich habe mal ein Problem, bei dem sich Zwangsvollstreckung und Grundbuch in die Quere kommen.

    Unter Zwangsverwaltung steht ein Erbbaurecht, das ursprünglich auf Flurstück 1 lastete. Nunmehr wird das Flurstück 1 geteilt in die Flurstücke 2 und 3, so dass ein Gesamterbbaurecht entstanden ist.

    Die Gläubigerin nimmt den Antrag auf Zwangsverwaltung zurück, soweit das Flurstück 3 betroffen ist (Hintergrund: Flurstück 3 wurde verkauft und das Erbbaurecht hieran soll aufgehoben werden).

    M.E. kann ich aber die Zwangsverwaltung nicht bezüglich eines einzelnen Flurstücks bei einem Gesamterbbaurecht aufheben, da dies (zumindest vorübergehend) zu einer unzulässigen Vollstreckung führen würde. Eine Zwangsverwaltung kann nicht bezüglich einer einzelnen Parzelle eines Gesamterbbaurechts durchgeführt werden.

    Das Grundbuchamt kann aber auch nicht ohne Löschung des Zwangsverwaltungsvermerks die Aufhebung des Erbbaurechts an dem Flurstück 3 eintragen.

    Hat jemand eine Idee, wie man diesen Knoten lösen kann???

  • Mh wurde das Grundstück tatsächlich geteilt im grundbuchrechtlichen Sinne; also hast du 3 BV-Nrn.?
    oder hast du lediglich ein Grundstück unter einer BV-Nr. bestehend aus 3 Flurstücken?

    Bei letzterem würde ich sagen: es geht net; du hast schließlich kein Gesamterbbaurecht, sondern eines, das an einem einzelnen Grundstück lastet und das insgesamt wiederum der Beschlagnahme unterliegt.

    Wenn die Teilung tatsächlich stattgefunden haben sollte: unsicher; soweit ich mich erinner handelt es sich bei (richtigen; nicht nur katastermäßigen) Grundstücksteilungen, um Verfügungen über den Grundbesitz, die der Beschlagnahme gegenüber unwirksam sind
    => keine Auswirkung für die Versteigerung=> für uns letztlich wie Alternative 1

    Lösung A: komplettes Verfahren zurücknehmen und bzgl. der Teile, in die man nach wie vor vollstrecken will, neu anordnen (unbefriedigend wg. Beschlagnahme; geht aber sowohl bei Alternative 1, als auch bei 2)

    Lösung B (geht nur bei Alternative 2):
    Beitritt zu dem Verfahren zu den Grundstücken, in die vollstreckt werden soll, aus neueren Zinsen o.Ä.; dann Rücknahme des Anordnungsantrags und Neubeitritt in die noch in der Versteigerung verbleibenden Objekte (aus der Forderung aus der angeordnet wurde)
    kompliziert, aber Beschlagnahme bleibt schön erhalten

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Das mit dem Erbbaurecht belastete Grundstück wurde geteilt in 2 selbständige Grundstücke, also unter lfd. Nr. 2 und 3 des Bestandsverzeichnisses im Eigentumsgrundbuch. Aber kommt es darauf tatsächlich an? Das Erbbaurecht ist ja weiterhin unter einer einzigen laufenden Nummer im Grundbuch eingetragen. Es kann daher m.E. an dem Erbbaurecht keine "Teilvollstreckung" bzgl. eines einzigen Flurstücks geben.

  • uiuiui wunderbare frage!
    Kann man ein Erbbaurecht teilen? (*grusel*; die sollen einfach insgesamt zurücknehmen und dann neu anordnen)

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  • Ungewöhnliche Probleme erfordern kreative Lösungen:
    Könnte man nicht die Aufhebung der Zwangsverwaltung mit dem Zusatz versehen: Die Aufhebung wird wirksam mit der Löschung des Erbbaurechts auf BV 3 ? Damit hat man auch nicht für eine logische Sekunde die unzulässige Teilvollstreckung in ein Gesamterbbaurecht.

  • Ich verstehe den Fall nicht - die Zwangsverwaltung bezieht sich nicht auf das Grundstück, sondern auf das Erbbaurecht. Die Grundstücksteilung ändert nichts am Erbbaurecht, also wie soll der Antrag "hinsichtlich des Grundstücks BV 3" zurückgenommen werden können? Durch die Grundstücksteilung sind doch nicht etwa 2 Erbbaurechte daraus geworden!

  • Kann man ein Erbbaurecht teilen?

    Zum Gesamterbbaurecht siehe z.B. Palandt/Bassange, Rdnr. 10 zu § 1 ErbRVO / ErbbRG. Auch aus § 6a GBO läßt sich die grundsätzliche Zulässigkeit eines Gesamterbbaurechts entnehmen.

    Ich verstehe den Fall nicht - die Zwangsverwaltung bezieht sich nicht auf das Grundstück, sondern auf das Erbbaurecht. Die Grundstücksteilung ändert nichts am Erbbaurecht, also wie soll der Antrag "hinsichtlich des Grundstücks BV 3" zurückgenommen werden können? Durch die Grundstücksteilung sind doch nicht etwa 2 Erbbaurechte daraus geworden!

    Ein Gesamterbbaurecht entsteht auch durch Teilung des belasteten Grundstücks, siehe Palandt. Eine praktische Lösung habe ich jetzt auch nicht parat. Die Verringerung des Umfangs / der Fläche des Erbbaurechts -hier durch die Bildung eines Gesamterbbaurechts, Abschreibung eines Grundstücks und Teilaufhebung des Erbbaurechts- muss aber doch möglich sein, wenn auch die Gläubigerin damit einverstanden ist und insoweit eine Rücknahme erklärt.

  • Eine praktische Lösung habe ich jetzt auch nicht parat. Die Verringerung des Umfangs / der Fläche des Erbbaurechts -hier durch die Bildung eines Gesamterbbaurechts, Abschreibung eines Grundstücks und Teilaufhebung des Erbbaurechts- muss aber doch möglich sein, wenn auch die Gläubigerin damit einverstanden ist und insoweit eine Rücknahme erklärt.

    Ich verstehe es immer noch nicht.
    Das Erbbaurecht müsste sich doch auf ein (vermutlich bereits errichtetes) Gebäude beziehen. Das Gebäude kann ja auf beiden Grundstücken stehen, oder aber doch nur auf einem von beiden. Aber durch die Grundstücksteilung hat sich der Umfang / die Fläche des Erbbaurechts doch nicht verändert.

    Ich habe nachgelesen, dass es auch möglich ist, dass ein Erbbaurecht am ganzen Grundstück lastet, seine Ausübung aber auf einen Grundstücksteil beschränkt ist. Dann würde es bei Grundstücksteilung an dem nicht von der Ausübung berührten Grundstücksteil erlöschen.

    Aber all dies ändert nichts daran, dass es vorher wie nachher nur EIN Erbbaurecht und nur EINE auf das Erbbaurecht (und eben nicht die Grundstücke) bezogene Zwangsverwaltung gibt. Für eine Antragsrücknahme sehe ich hier einfach keinen Raum.

  • Welchen Hintergrund es im konkreten Fall gibt, kann nur Skarbku sagen. Es wäre aber ja zB denkbar, dass BV 3 mit einem separaten Gebäude bebaut ist, welches nun -um Geld für den Schuldner hereinzubekommen- als Realeigentum verkauft werden soll. Ich habe solche Teilaufhebungen ebenso wie nachträgliche Gesamterbbaurechte schon im Grundbuch eingetragen.

  • @15. Meridian

    Genau das ist ja mein Problem. Es gibt nur 1 Erbbaurecht und 1 Zwangsverwaltung.

    Zum näheren Hintergrund:
    Bei dem Objekt handelt es sich um ein Gewerbeobjekt (Halle mit Stellplätzen).
    An einem Grundstücksteil (einige der Stellplätze mit Zuwegung) soll das Erbbaurecht aufgehoben werden,
    da diese Fläche an einen Nachbarn veräußert wird. Daher ist diese Teilfläche ausparzelliert worden (jetzt BV3).
    Das Erbbaurecht an dieser Teilfläche soll aufgehoben werden.

    Es muss doch möglich sein, diese Fläche BV 3 aus dem Erbbaurecht und auch aus der Zwangsverwaltung
    loszueisen ohne dass die Beschlagnahme bezüglich des Restes aufgehoben werden muss.

    Den Lösungsansatz von Naja mit der bedingten Aufhebung finde ich ganz interessant.
    Auch das Löschungsersuchen an das Grundbuchamt könnte ich mit einer entsprechenden Bedingung versehen
    (der Grundbuchkollege ist informiert und hätte keine Bedenken).

    Das wäre für mich ein gangbarer Weg. Seht ihr evtl. Schwierigkeiten, die dadurch entstehen könnten?

    Danke schon einmal für alle Antworten

  • Glaub meine Frage wurde falsch verstanden; hab nicht gemeint, ob ein Gesamterbbaurecht zulässig ist, sondern, ob man es teilen kann, also 2 Erbbaurechte draus machen.
    Denn dann (denke ich) könnte der Gläubiger bzgl. des einen Erbbaurechts den Antrag zurücknehmen

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  • JoansDong

    Ich glaube Teilung Erbbaurecht (in zwei selbständige Erbbaurechte) wäre unzulässig, da der
    zu veräußernde Teil unbebaut ist und auch nicht bebaut werden soll.

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