Anrechnung PKH-Gebühren auf Mahnverfahren

  • Ich bin hier auf ein Problem bei der Anrechnung von PKH-Gebühren gestoßen.
    Für den Antragsgegner wurde in einem Mahnverfahren Widerspruch gg. den Mahnbescheid erhoben. Nach Vorlage der Anspruchsbegründung wurde für das streitige Verfahren PKH beantragt und auch bewilligt. PKH für das Mahnverfahren gab es natürlich nicht.
    Ist nun bei der Abrechnung der Gebühren die Anrechnung von 3100 auf 3307 vorzunehmen, obwohl im Mahnverfahren keine PKH beantragt und bewilligt wurde und die Gebühr von 3307 auch nicht beim Mdt. abgerechnet wurde:gruebel::gruebel::gruebel:

  • M.E. kann nur eine Auszahlung der reduzierten Verfahrensgebühr erfolgen.

    Die Gebühr des Klageverfahrens reduziert sich um die bereits entstandene Gebühr für das Mahnverfahren. Dies beruht auf einer Anrechnungsvorschrift, die nicht nur gilt, wenn auch für das vorangegangene Mahnverfahren PKH bewilligt wurde. Der Rechtsanwalt ist auch nicht benachteiligt, da aufgrund der fehlenden PKH Bewilligung im Mahnverfahren eine Geltendmachung/Festsetzung seiner Vergütung gegen seinen Mandanten möglich ist. Die Beschränkung des § 122 Abs. 1 Satz 3 ZPO gilt nicht.

    Einmal editiert, zuletzt von blub (17. April 2013 um 09:44) aus folgendem Grund: Rechtschreibung

  • Sehe ich genauso, auch wenn es wahrscheinlich so sein wird, dass der RA auf den 0,5 Gebühren für das Mahnverfahren sitzen bleiben wird, da der Mandant kein Geld hat (daher auch PKH).

  • Sehe ich genauso, auch wenn es wahrscheinlich so sein wird, dass der RA auf den 0,5 Gebühren für das Mahnverfahren sitzen bleiben wird, da der Mandant kein Geld hat (daher auch PKH).


    genauso :( aber vielen Dank für die Hinweise

  • Ich bin etwas spät dran, da ich aber gerade selbst dieses Problem habe bin ich auf diese Unterhaltung gestoßen und möchte nun meine Auffassung anmerken. Angeregt durch den Hinweis von Little Steven bin ich zu folgender Ansicht gelangt:
    [FONT=Arial, sans-serif]§ 15a RVG[/FONT]
    [FONT=Arial, sans-serif](1) Sieht dieses Gesetz die Anrechnung einer Gebühr auf eine andere Gebühr vor, kann der Rechtsanwalt beide Gebühren fordern, jedoch nicht mehr als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag der beiden Gebühren.[/FONT]
    [FONT=Arial, sans-serif](2) Ein Dritter kann sich auf die Anrechnung nur berufen, soweit er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat, wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden.[/FONT]

    [FONT=Arial, sans-serif]Im vorgestellten Fall ist zunächst die Verfahrensgebühr nach Nr. 3307 zzgl. Pauschale Nr. 7002 sowie Ust angefallen. Für das Mahnverfahren bestand keine PKH, diese Gebühren können nur gegenüber dem Mandanten, nicht der Staatskasse gegenüber abgerechnet werden. Zahlungen hierauf sind scheinbar nicht erfolgt.[/FONT]


    [FONT=Arial, sans-serif]Im anschließenden Verfahren der I. Instanz sind die Gebühren nach Nr. 3100, 3104, 7002 und Ust angefallen. Die Gebühr nach Nr. 3307 ist auf die nachfolgende Gebühr 3100 anzurechnen. Für dieses Verfahren besteht PKH. Die Staatskasse ist "Dritter" im Sinne von §15a RVG. Die Staatskasse als "Dritter" könnte sich auf die Anrechnung der Nr. 3307 auf die Nr. 3100 nur berufen und die Nr. 3100 entsprechend reduzieren, wenn sie die Gebühr aus Nr. 3307 erfüllt hätte oder diese gegen sie geltend gemacht würde. Dies ist nicht der Fall. [/FONT]
    [FONT=Arial, sans-serif]Die Staatskasse kann sich folglich nicht auf die Anrechnung berufen. Die Gebühr nach Nr. 3100 ist vollständig festzusetzen. [/FONT]

  • Dazu gibt's für den vergleichbaren Fall der Anrechnung der GG nach Vorb. 3 Abs. 4 VV im Rahmen der PKH eine Entscheidung des OLG Frankfurt (Beschl. v. 20.03.2012, AGS 2012, 399 = FamRZ 2013, 323), welches insoweit auch auf die mittlerweile h. M. in der Rspr. verweist, daß eine Anrechnung im Rahmen der PKH nur erfolgt, soweit die anzurechnende Gebühr auch tatsächlich bezahlt worden ist (Rn. 9 - zitiert nach juris). Die dortigen Grundsätze gelten auch für die Anrechnung einer VG auf eine andere VG (vgl. Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., § 58 Rn. 53). Außerdem hat der RA auch gegenüber der Staatskasse ein Wahlrecht, welche Gebühr er insoweit geltend macht (vgl. Gerold/Schmidt, aaO., Rn. 35).

    Sollte eine Zahlung der VG Nr. 3305 oder 3307 erfolgt sein, wird aber nicht auf die Vergütung nach § 49 RVG angerechnet, sondern zuerst auf die Differenzvergütung. Nur soweit die gesamte Differenzvergütung durch die Anrechnung überstiegen wird, findet dann eine Anrechnung auf die PKH-Vergütung statt (vgl. zum bis zur Einführung des § 15a RVG bestehenden Meinungsstreit: Gerold/Schmidt, aaO., Rn. 44 ff.).

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    Einmal editiert, zuletzt von Bolleff (31. August 2016 um 18:03)

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