Anspruch vormerkungsfähig?

  • Die Eigentümer aneinanderliegender Grundstücke bestellen sich wechselseitig schuldrechtliche Vorkaufsrechte (als Gesamtberechtigte nach § 472 BGB; es sind jeweils 2 Miteigentümer zu je 1/2).

    Zur Absicherung des durch die Ausübung dieser Vorkaufsrechte entstehenden Übereignungsansprüche soll jeweils eine Vormerkung für die Berechtigten "zu gleichen Teilen in Verbindung mit § 472 BGB" eingetragen werden.


    Kann man solche künftigen Ansprüche in diesem Anteilsverhältnis absichern?

  • Na ja. Eine Diskussion darüber, ob § 472 BGB ein Gemeinschaftsverhältnis im Sinne von § 47 GBO ist (vgl. dazu Schöner/Stöber Rn 1406 ff m.w.N.), erübrigt sich wohl, da grds. Bruchteilsgemeinschaft vereinbart ist ("zu gleichen Teilen"). Die Ausübung des Vorkaufsrechts regelt dann § 472 BGB. Würde es aber auch tun, wenn da nichts weiter dazu stünde. Der Haken ist die sonderbare Formulierung, die auch die Vermutung zuläßt, es ist ein Gemeinschaftsverhältnis "in Anwendung von § 472 BGB" (vgl. Schöner/Stöber a.a.O.) gewollt. Würde ich mir klarstellen lassen.

  • Ich halte die Ansprüche derzeit noch nicht für vormerkbar.

    Vormerkbar sind die Ansprüche erst, wenn der Eigentümer einer gewissen Bindung unterliegt. Das ist erst der Fall, wenn er tatsächlich mal veräußert.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • korrigiert mich wenn ich mich irre, aber ist nicht eine Vormerkung zur Sicherung eines bedigten/künftigen Anspruchs gewollt? (siehe insoweit Schöner/Stöber, 15 Auflage, Rn. 1441 u. 1489). Der Anspruch wird begründet mit Ausübung des schuldrechtlichen Vorkaufsrechts. Demnach wäre die Vormerkung doch eintragungsfähig

  • Tja, man sollte schon den SV genau lesen. Ich ziehe meinen obigen Beitrag zurück. Sorry!

    :oops:

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Mir liegt folgender Fall vor:

    Es ist ein schuldrechtliches Vorkaufsrecht für zwei Berechtigte bewilligt, undzwar zu je ½, zur Sicherung des bedingten Eigentumsübertragungsanspruchs sodann eine Vormerkung für die beiden Berechtigten, jedoch ohne Angabe eines Gemeinschaftsverhältnisses.

    Liege ich richtig, wenn ich die Vormerkung ohne Berechtigungsverhältnis eintrage unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 11.09.1997 des BGH - V ZB 11/97 (NJW 1997, 3235):

    „Wird zugunstenmehrerer Berechtigter ein schuldrechtliches Vorkaufsrecht bestellt, auf das §513 BGB Anwendung findet, kann bei der Eintragung einer Vormerkung zugunstender Berechtigten die Angabe des nach Ausübung des Rechts zwischen ihnenzustande kommenden Gemeinschaftsverhältnisses nicht verlangt werden. Gem. § 47 GBO ist vielmehr in das Grundbuch einzutragen, dass § 513 BGB auf dasVorkaufsrecht Anwendung findet.“

    Es steht zwar nicht ausdrücklich in der Bewilligung, dass §472 BGB Anwendung findet, ich würde jedoch entsprechend bei der Vormerkungvermerken, dass § 472 BGB Anwendung findet.

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