vormals Gemeinschaftskonto-Einrichtung P-Konto-Pfändungsschutz rückwirkend

  • Dem Schuldner wurde nach seinen Angaben am 17.03.2013 ein P-Konto eingerichtet (davor war es ein Gemeinschaftskonto mit der Ehefrau).
    Der Pfüb erging 6 Tage nach der Einrichtung. Die Bank hat daraufhin dem Schuldner mitgeteilt, dass sein restl. auf dem Bankkonto befindliches Einkommen auf ein Zwischenkonto gebucht wurde. Hier dürfte es doch überhaupt keine Probleme geben, oder? Das P-Konto war ja vor der Pfändung bereits eingerichtet o. liegt es etwa daran, dass das Konto anfangs ein Gemeinschaftskonto war und der Betrag noch daraus resultiert :gruebel:

    Die Bank hat mir auf meine Frage mitgeteilt, dass das P-Konto wohl erst kurz nach der Pfändung eingerichtet gewesen wäre, aber selbst dann würde doch eine Rückwirkung des Pfändungsschutzes auf das vorhandene Guthaben bestehen, oder?

    Danke

  • Dem Schuldner wurde nach seinen Angaben am 17.03.2013 ein P-Konto eingerichtet (davor war es ein Gemeinschaftskonto mit der Ehefrau). Der Pfüb erging 6 Tage nach der Einrichtung. Die Bank hat daraufhin dem Schuldner mitgeteilt, dass sein restl. auf dem Bankkonto befindliches Einkommen auf ein Zwischenkonto gebucht wurde. Hier dürfte es doch überhaupt keine Probleme geben, oder? Das P-Konto war ja vor der Pfändung bereits eingerichtet o. liegt es etwa daran, dass das Konto anfangs ein Gemeinschaftskonto war und der Betrag noch daraus resultiert :gruebel: Die Bank hat mir auf meine Frage mitgeteilt, dass das P-Konto wohl erst kurz nach der Pfändung eingerichtet gewesen wäre, aber selbst dann würde doch eine Rückwirkung des Pfändungsschutzes auf das vorhandene Guthaben bestehen, oder? Danke


    Als erstmal ist die Frage zu klären, ob tatsächlich das P-KOnto bereits eingeichtet war, bevor die Pfändung kam. Hierbei wird von den Schuldnern oft vergessen, dass es etwas dauert, bis ein P-Konto tatsächlich eingerichtet ist. dafür wurde ja auch ausdrücklich eine Frist im Gesetz vorgesehen. Vorab müsste hier noch die Umschreibung auf eine Einzelperson erfolgen, auch das geht nicht mal eben so.

    Falls das P-KOnto vor Eingang der Pfändung bestand, gibt es keinen Grund, das Guthaben auf ein Zwischenkonto zu buchen, es sei denn, das Guthaben überschritt den Freibetrag.

    Aber: Falls die Pfändung zuerst da war (also vor Umwandlung), dann kann es aus meiner Sicht keinen rückwirkenden Pfändungsschutz geben. Das Kontoguthaben auf dem Gemeinschaftskonto, welches bei Pfändungszustellung der Pfändung unterlag, kann nicht nachträglich dem Zugriff der Pfändung entzogen werden, auch wenn hinterher eine Umschreibung in ein Einzelkonto und Umwandlung in ein P-Konto erfolgt.

  • https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ng-ohne-P-Konto hier in # 4 heißt es, dass es auch rückwirkend möglich ist. Was stimmt denn jetzt :confused:

    Grundsätzlich ist natürlich ein rückwirkender Pfändungsschutz möglich, aber ausmeiner Sicht nicht, wenn das Konto bei Pfändungseingang ein Gemeinschaftkonto war. P-KOnten werden nur auf natürliche Personen und nicht auf Gemeinschaften eingerichtet. Da hier vorab eine Umschreibung erfolgen muss, kann das Guthaben nicht mehr rückwirkend geschützt werden.

  • Das P-Konto muss innerhalb von 4 Wochen nach wirksamer Pfindung/Eingang der Pfändung eingerichtet werden. Dann sind die Beträge geschützt



    Gibt es nicht unterschiedliche Meinungen hinsichtlich der Pfändung von Gemeinschaftkonten und die Wirkungen der darauffolgenden "Umwandlung" in Einzel(P)konten? Oder bin ich nicht auf dem neuesten Stand?

  • https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ng-ohne-P-Konto hier in # 4 heißt es, dass es auch rückwirkend möglich ist. Was stimmt denn jetzt :confused:

    Manchmal hilft ein Blick ins Gesetz:)

    So einfach ist es nicht.

    Das Gesetz sagt ausdrücklich, dass der Kunde eine natürlich Person sein muss. Die Führung des P-Kontos als gemeinschaftliches "Oder-Konto" oder als "Und-Konto" wird ausdrücklich ausgeschlossen. Demnach haben Inhaber
    von Gemeinschaftkonten auch keinen gesetzlichen Umwandlungsanspruch. Hier müssen zunächst die vertraglichen Grundlagen geschaffen werden (Umschreibung in Einzelkonto) oder direkt in neues Konto als P-Konto eröffnet werden. In beiden Fällen leitet sich daraus aber kein rückwirkender Schutz der Guthaben auf dem Gemeinschaftkonto ab.

  • https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ng-ohne-P-Konto hier in # 4 heißt es, dass es auch rückwirkend möglich ist. Was stimmt denn jetzt :confused:

    Manchmal hilft ein Blick ins Gesetz:)

    So einfach ist es nicht.

    Das Gesetz sagt ausdrücklich, dass der Kunde eine natürlich Person sein muss. Die Führung des P-Kontos als gemeinschaftliches "Oder-Konto" oder als "Und-Konto" wird ausdrücklich ausgeschlossen. Demnach haben Inhaber
    von Gemeinschaftkonten auch keinen gesetzlichen Umwandlungsanspruch. Hier müssen zunächst die vertraglichen Grundlagen geschaffen werden (Umschreibung in Einzelkonto) oder direkt in neues Konto als P-Konto eröffnet werden. In beiden Fällen leitet sich daraus aber kein rückwirkender Schutz der Guthaben auf dem Gemeinschaftkonto ab.



    So sehe ich das auch. Ob § 765 a ZPO für anwendbar erklärt wird, war soweit ich weiß (auch hier im Forum) umstritten. Ich verneine die Anwendbarkeit.

  • Ich hatte Lynn22 so verstanden, dass es ihr um die Rückwirkung des Pfändungsschutzes an sich ging, da sie auf einen anderen Thread bezug nimmt.

    über Gemeinschaftskonten wurde hier auch schon diskutiert...

    Es gibt wichtigen und unwichtigen Aktenstaub.

  • und ich hatte "noch ein Drittschuldner" so verstanden, dass es generell keine Rückwirkung gibt. Da haben wir wohl einfach aneinander vorbei geredet :) Jetzt ist (mir jedenfalls) alles wieder klar :)

  • Es ist in meinem Fall tatsächlich so, dass die Einzel-P-Konten bereits vor Eingang der Pfändung eingerichtet waren...
    die Bank verweigert die Freigabe, da die gesperrten Beträge ursprl. auf dem Gemeinschaftskonto eingingen.
    Pfändungsschutz nach § 765 a ZPO würdet ihr hier dann auch nicht gewähren, oder?

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