Inhalt der Ausschlagungserklärung

  • Hallo,

    mein Erblasser ist bereits 2011 verstorben.

    In der mir vorliegenden, notariellen Ausschlagungserklärung (Eingang: April 2013) wurde nicht angegeben, seit wann Kenntnis vom Anfall der Erbschaft und dem Grund der Berufung besteht.

    Nun teilte der Ausschlagende handschriftlich mit, dass er erst im April 2013 Kenntnis erlangt hat.

    Ist die Form so in Ordnung und die Ausschlagungserklärung wirksam?
    Oder müsste der Nachtrag auch beurkundet sein?

  • Die Angabe zur Kenntnis vom Anfall der Erbschaft ist nicht Teil der Ausschlagungserklärung. Daher ist eine Beurkundung bzw. Unterschriftsbeglaubigung nicht erforderlich.

    Ob die Ausschlagung wirksam ist, kann hier niemand sagen, da wir nicht wissen, ob die Angabe wahr ist bzw. ob bereits vorher in sonstiger Weise die Erbschaft angenommen wurde.

  • Ob die Ausschlagung wirksam ist, ist auch hier nicht zu prüfen. Den ich gehe mal davon aus, dass noch kein Erbscheinsantrag gestellt wurde.
    Nichts desto trotz teile ich den Leuten mit wenn die Ausschlagung formunwirksam ist um Ihnen die Möglichkeit der Korrektur vor Ende der Frist zu geben.
    Ansonsten wie S.H.

  • Doch ein Erbscheinsantrag wurde gestellt.
    Ich hatte den Sachverhalt etwas sehr stark abgekürzt...

    Die Ehefrau des Erblassers hatte im Erbscheinsantrag angegeben, dass sie davon ausginge, dass die übrigen Erben (Halbgeschwister des Erblassers) die Erbschaft ebenfalls angenommen hätten. Weitere Angaben könne sie aber nicht machen. Es bestehe kein Kontakt.

    Ich habe dann die "Miterben" schriftlich angehört und so kam das ganze ins rollen.

    Oder meint ihr, der Miterbe müsste die Anfechtung der Annahme erklären, weil im Erbscheinsantrag die Annahme der Erbschaft zu sehen ist?

    Aber er hat ja nun angegeben, erst durch das gerichtliche Schreiben vom Anfall der Erbschaft erfahren zu haben.

  • Das ist ja ein toller Erbscheinsantrag. Witwe geht davon aus, dass die anderen auch angenommen haben! Absolut unbrauchbar, da versichert werden muss, dass alle die Erbschaft angenommen haben!

    Bei diesem Sachverhalt ist es durchaus glaubhaft dass der Miterbe erst jetzt durch Dein Schreiben Kenntnis erlangt hat. Eine Anfechtung der Annahme kann man hier nicht verlangen.

  • Wie handhabt ihr das denn grundsätzlich. Bei mir kommt es öfters mal vor, dass hier Ast sitzen und wirklich keinen Kontakt zu den Miterben haben.
    Die versichern dann wirklich meist ins blauen Hinein, weil die Ausschlagungsfrist abgelaufen ist zB, dass alles Erben die Erbschaft angenommen haben.


    Schickt ihr die Leute sofort wieder weg und sagt, wenn Sie nciht wissen, ob alle Erben die Erbschaft angenommen haben, können SIe kein Geminschaftserbschein beantargen??? Oder seid ihr da lieberaler?
    Gibt es ne gute Lösung?

    Was zB wenn die sagen, ja ich hab versucht mit dem Miterben Kontakt aufzunehmen, aber der reagiert nicht bzw gibt mir keine Auskunft...oder hat gesagt er will nichts damit zu tun haben, schlägt aber nicht aus..... dann können die ja gar nix versichern =) Und dann? Was rat ich denen?

    Ich bin mir da immer recht unsicher, weil die Leute dann ja auch meist recht "wütend" werden. =)

  • Der A'St. versichert an Eides Statt, dass ihm nichts bekannt ist, was der Richtigkeit seiner Angaben entgegensteht. Das genügt mir. Solange positiver Nachlass da ist, spricht die Lebenserfahrung nicht gerade für eine Ausschlagung. Und selbst wenn: Was soll passieren? Schlimmstenfalls fällt ein Miterbe weg, und der Erbschein muss als unrichtig eingezogen werden. Es besteht aber auch dann keine Gefahr, dass mit der alten Erbscheinsausfertigung Missbrauch getrieben wird (Regressgefahr), denn der A'st. bekommt nun entweder genausoviel oder sogar mehr.

  • Nee, da war ich strenger. Wenn die sagen, die haben keinen Kontakt zum Miterben, dann können sie auch nicht versichern, dass der die Erbschaft angenommen hat (geschweige denn davon weiß).
    Dann habe ich schon darauf bestanden, dass sie nochmal wiederkommen. Ich nehme doch keine e. V. auf, von der ich schon weiß, dass sie falsch sein muss.

    Dass der A'st nur versichert, dass ihm nichts anderes bekannt ist, bezieht sich m. E. nur auf die "negativen" Angaben, also "keine weiteren Kinder" etc.
    Er versichert jedoch explizit "Die Miterben haben die Erbschaft angenommen." Das kann jedoch nicht richtig sein, wenn kein Kontakt besteht oder sonstige Tatsachen über eine Annahme bekannt sind.

    Wir taumeln durch die Straßen, so als wären wir jung und schön.

  • Schockierenderweise passiert mir das bei den Notaranträgen dauernd. Ich krieg en Erbscheinsantrag, ich hör die Miterben an und schwups regnet es Ausschlagungen. Ich weiß nicht wie oft ich dem einen Notar schon gesagt hab, dass er die Antragsteller in seinem Antrag versichern lässt, dass die Erben die Erbschaft angenommen haben. Hilft alles nix. Und dann bin ich als Gericht noch der Buhmann für die Antragsteller, weil das Verfahren sich dann durch die Ausschlagungen in die Länge zieht und sie auch noch en neuen Antrag stellen müssen. Da macht die Nachlassabteilung keinen Spaß ;)

  • Nach § 2357 IV BGB könnte man als NLG von jedem der Miterben eine e. V. verlangen, was ich aber noch nie gemacht habe.
    Aber zumindest müssen sie doch wissen, ob alle die Erbschaft angenommen haben. ich frage immer explizit nach, ob man darüber gesprochen hat mit den anderen Miterben.
    Wenn sie mir aber teilweise nicht Mal die Anschrift der Miterben anegeben können, habe ich ernsthafte Zweifel, ob sie wirklich miteinander geredet und der nicht erschienene Miterbe die Erbschaft tatsächlich angenommen hat.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Ich würde den ES-Antrag ebenfalls nicht aufnehmen, wenn der A'St. nicht versichern kann, dass die übrigen Miterben die Erbschaft angenommen haben. Ich weise dann darauf hin, dass man doch spätestens bei der Erbauseinandersetzung miteinander reden muss.

    funkemariechen: Wenn wirklich kein Kontakt besteht, können die Antragsteller dann die Adressen der Miterben angeben :gruebel: ? Wenn ja, können sie auch Kontakt aufnehmen .... Wenn die A'St. das gemacht haben und sich die Miterben aber nicht geäußert haben, also auch keine EAS in der Ausschlagungsfrist erfolgt ist, liegt doch eine Erbannahme vor. Dass keine EAS vorliegt, wird das NLG ja bei der Beantragung des Erbscheins selbst prüfen.

    Wenn keine Kontaktaufnahme möglich ist, z. B. weil der Miterbe ein Kind aus einer anderen Beziehung des EL ist, habe ich mich in einem Fall auch schon auf Amtsermittlungen eingelassen - allerdings nur im Rahmen eines Teil-Erbscheinsantrags. Als die Adresse bekannt wurde und die Anhörung des Miterben zum Teil-ESA erfolgte, kam überraschenderweise ein weiterer Teil-Erbscheinsantrag .... Die Erbengemeinschaft war sich so spinnefeind, dass sie einfach nicht zusammen in einem gemeinschaftlichen Erbschein erwähnt werden wollten.

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