Zusammenrechnung § 850e Abs 2a bei Unterhalt

  • Kann mir mal jemand auf die Sprünge helfen?
    Ich habe ein Antrag auf Zusammenrechnung von Arbeitseinkommen+Soz.Leistungen bei einer Unterhaltspfändung...

    Jetzt sieht ja das Unterhaltsformular eine Anordung wie diese nicht vor:

    Zitat


    Der unpfändbare Grundbetrag ist in erster Linie den laufenden Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch zu entnehmen


    (im Gegensatz zu dem Formular wegen sonstiger Forderungen)
    Sowas ja auch der Gesetzeswortlaut des § 850e IIa ZPO...

    Heißt das jetzt ich muss keine Anordnung treffen und nur ganz normal den pfandfreien Betrag festlegen? Gepfändet werden soll nur Arbeitseinkommen :oops:

  • Du bemisst den unpfändbaren Betrag nach dem Bedarf des Schuldners.
    Dieser hat z.B. 600,00 EUR Rente und 450,00 EUR Arbeitseinkommen.

    Gepfändet wird das Arbeitseinkommen.

    Der Schuldner hat einen monatlichen Bedarf von z.B. 850,00 EUR, diesen kann er in Höhe von 600,00 EUR aus seiner Rente bedienen, so dass vom Arbeitseinkommen ein unpfändbarer Betrag von 250,00 EUR zu bestimmen wäre.

  • Musste mal im Stöber gucken, da ist das sehr gut erklärt. Im Endeffekt gibt es bei der Pfändung nach § 850 d ZPO keine Zusammenrechnung in dem Sinne. Du musst quasi die Sozialleistungen auf den Lebensbedarf anrechnen. WinterM hat das anhand des Beispiels ja recht gut dargestellt. Der pfandfreie Betrag reduziert sich dann einfach...

  • Eine Zusammenrechnungsanordnung müsste doch auch funktionieren,
    danach:

    Der pfandreie Betrag wird auf 860 € festgesetzt und ist in erster Linie
    den Sozleistungen zu entnehmen.

    Scheint mir insbesondere bei schwankenden Einkünften praktikabler.

  • Ob sich der pfandfreie Betrag aus der Tabelle ergibt oder hier eben gem. § 850d ZPO gerichtlich festgesetzt wird, ist bei der Zusammenrechnungsanordnung doch egal.

    Der eine oder andere Drittschuldner wird nach vorheriger Abstimmung untereinander und je nach gerichtlicher Anordnung den einen oder anderen pfändbaren Betrag abzuführen haben, gell ?

  • Allerdings müsste man dazu tatsächlich die im gesetzlichen d-Formular
    ja durchaus vorgesehene Zusammenrechnung bisserl abändern, die sich halt nur auf c bezieht, machen wir halt ein d draus, dann geht's.

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