Bewertung Heimunterbringung statt Altenteil?

  • Im Grundbuch ist ein Altenteil eingetragen, welches u.a. den Eigentümer zur persönlichen Hege und Pflege der Berechtigten verpflichtet. Die Berechtigte ist mittlerweile im Heim.

    Muss der Gutachter nun die Heimkosten quasi als Ersatz für die persönliche Hege und Pflege berücksichtigen?

  • Da würde ich mir die Bewilligung des Altenteils mal ganz genau durchlesen. Normalerweise berechnen die Sachverständigen den Wert eines Altenteils doch anhand von bestimmten (irgendwo veröffentlichten?) festen Beträgen, die man pro Monat ansetzt, oder?
    Ob der Eigentümer die (wahrscheinlich wesentlich teurere) Heimunterbringung zahlen muss, wenn er - und hier kommt es halt auf den genauen Wortlaut der Bewilligung drauf an - z.B. auch (wahrscheinlich wesentlich billiger) häusliche Pflege wählen könnte, wage ich zu bezweifeln.

    Im konkreten Fall würde ich aber vielleicht darüber nachdenken, für die Berechtigte je nach Gesundheitszustand einen Betreuer zu bestellen, damit die Interessen im Versteigerungsverfahren auch adequat wahrgenommen werden können. Wenn das Recht erlischt ist ja auf jeden Fall eine Anmeldung erforderlich usw usw.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Moin,

    grundsätzlich ist wie hiro schon schreibt die Eintragungsbewilligung maßgeblich.
    Hieraus ergibt sich sowohl der Umfang der Pflegverpflichtung (Reallast) sowie auch der Umfang des Wohnungsrechts etc.

    Ob der Verpflichtete auch die Heimkosten zu tragen hat, ist eher unwahrscheinlich, der BGH hat hierzu bereits umfassend geurteilt. Wenn gewünscht kann ich die Urteile hier mal einstellen.

  • Moin anbei das versprochen Urteil:

    Kann der Übernehmer die in einem Übergabevertrag vereinbarte Verpflichtung zur umfassenden Pflege des Übergebers wegen dessen medizinisch notwendiger Unterbringung in einem Pflegeheim nicht mehr erfüllen, muss er ohne entsprechende Abrede die Kosten der Heimunterbringung nicht tragen; wohl aber muss er sich an ihnen in Höhe seiner ersparten Aufwendungen beteiligen.
    (Leitsatz, amtlich)
    BGH, Urteil vom 21.09.2001 - V ZR 14/01 (OLG Hamm, LG Bielefeld)

  • Nächste Frage wäre, wieweit der SV in diese Problematik einsteigen muss. Es kann wohl kaum von ihm erwartet werden, dass er die Sachlage ausführlich wie der BGH beleuchtet, oder?

  • Kai:

    Der SV sollte dieses Urteil kennen, da es in diversen, für jeden SV zugänglichen, Veröffentlichungen abgedruckt ist. Wenn er es kennt, weiß er auch, dass er letztlich genau so verfahren muss, wie loop63 es dargestellt hat: Er muß das bewerten, was in der Eintragungsbewilligung steht. Darüber hinaus gehende Kosten sind für ihn nach dem zitierten BGH-Urteil nicht zu erwarten.

    MfG, Frank Schlagehan

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