Aufhebung Beschluss über Vollstreckungsschutz nach Tod der Schuldnerin?

  • Ich habe ein Problem.
    Die pflegebedürftige Schuldnerin lebte nur von Mieteinnahme (über 6.000 € mtl), die gepfändet wurden. Ich habe am 27.09.2012 einen Teil (ingesamt ca. 4.000 € mtl) freigegeben, zu Sicherung des Lebensunterhaltes und zur Begleichung der anfallenden Kosten für die Unterhaltung der Immobilie.

    Ende des Jahres wurde durch die Gläubiger ein Antrag auf Herabsetzung gestellt. Jedoch unbegründet.

    Am 17.01.2013 ist die Schuldnerin verstorben.

    Über den Abänderungsantrag der Gläubiger konnte erst am 14.03.2013 entschieden werden, dieser wurde zurückgewiesen.

    Nun erhalte ich eine Beschwerde der Gläubiger mit dem Antrag auf Aufhebung des Beschlusses vom 14.03.2013 und zusätzlich einen Antrag auf Aufhebung des Beschlusses vom 27.09.2012. Begründet werden beide Anträge mit dem nunmehr nach dem Tod der Schuldnerin fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses.

    Muss ich meinen Beschluss vom 27.09.2013 nun aufheben? Die Zwangsvollstreckung wird gem. § 779 ZPO weiter in den Nachlass betrieben, aber die Schutzbedürftigkeit der Schuldnerin und damit der Grund für die teilweise Aufhebung der Pfändung ist ja nun weggefallen. Aber bedarf es noch einer Aufhebung von meiner Seite oder verliert mein Beschluss mit dem Tod der Schuldnerin sowieso seine Wirkung? :gruebel: Ich bin ein wenig verzweifelt. Die Parteien sind dermaßen verstritten, dass alles aber auch alles zum Problem gemacht werden muss (Gläubiger ist der Sohn der Schuldnerin wegen Pflichtteilsansprüchen nach dem Tod des Vaters...)
    Ich wäre für Hilfe sehr dankbar!

  • Hinsichtlich der Kosten der Unterhaltung der Grundstücke dürfte durch den Tod ja keine Veränderung eingetreten sein;
    hinsichtlich des Lebensunterhalts ja schon (hast du das nach § 765a ZPO gemacht?).

    (Es wäre nur hilfreich in Erfahrung zu bringen, wer Erbe der Schuldnerin geworden ist, um diesen im Rahmen des Verfahrens rechtliches Gehör zu gewähren. durch Ergänzung der anwaltlichen Vertretung erledigt...)

    Soweit die Herabsetzung gemäß des originären Antrags verfolgt wird, wäre es eine Beschwerde,
    sofern darüber hinaus die vollständige Aufhebung des ursprügnlichen Beschlusses begehrt wird, wäre es ein neuer Antrag nach § 851b Abs. 3 ZPO.

  • Hinsichtlich der Kosten der Unterhaltung der Grundstücke dürfte durch den Tod ja keine Veränderung eingetreten sein;
    hinsichtlich des Lebensunterhalts ja schon (hast du das nach § 765a ZPO gemacht?).

    (Es wäre nur hilfreich in Erfahrung zu bringen, wer Erbe der Schuldnerin geworden ist, um diesen im Rahmen des Verfahrens rechtliches Gehör zu gewähren. durch Ergänzung der anwaltlichen Vertretung erledigt...)

    Soweit die Herabsetzung gemäß des originären Antrags verfolgt wird, wäre es eine Beschwerde,
    sofern darüber hinaus die vollständige Aufhebung des ursprügnlichen Beschlusses begehrt wird, wäre es ein neuer Antrag nach § 851b Abs. 3 ZPO.

    Dankeschön, das ist schonmal ein guter Tip.

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