Nachlassverwaltung - Genehmigung Grundstücksverkauf

  • Hallo zusammen,

    mein Nachlassverwalter möchte ein Grundstück verkaufen.
    Ich stelle mir nun die Frage, ob die mir bekannten Gläubiger Beteiligte des Genehmigungsverfahrens sind und ob diese ein Beschwerderecht haben oder ob nur der antragstellende Gläubiger beteiligt werden muss.


    Ich hoffe, mir kann jemand helfen!

    Vielen Dank im Voraus!
    Ireen

  • Ich meine, dass nur die Erben zu beteiligen sind. Die Gläubiger nicht, denn Sie haben kein "Recht am Nachlass" im Sinne des § 345 FamFG bzw. es wird durch das Verfahren ihr Recht nicht unmittelbar betroffen (§ 7 FamFG).

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Vielleicht höchstens, wenn ein Gläubiger den Erbteil gepfändet hat, ist dieser meines Erachtens zu beteiligen.

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  • Aber ist ihr Recht nicht betroffen, wenn ich das Grundstück zu einem Kaufpreis verkaufen lasse, der letztendlich deren Forderung nicht decken wird?

    Dafür habe ich ja eine Nachlassverwaltung.

  • Wo soll ein Recht am Nachlass betroffen sein? Höchstens ein Recht an einem Nachlassgegenstand.

    Wenn der Verkauf (aus welchem Grund auch immer) nicht einer ordentlichen Verwaltungsmaßnahme entspricht (z.B. weil Kaufpreis zu niedrig wäre), dann haftet dafür letztlich der Nachlasspfleger/Nachlassverwalter aber deswegen hat ein Nachlass-Gläubiger an dem Verfahren zur Genehmigung des Verkaufs noch lange kein "Mitspracherecht".

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  • Generell würde es mir natürlich auch viel besser passen, muss ich die Gläubiger nicht beteiligen.
    Aber 345 und 7 FamFG sind für mich eher Argumente für die Beteiligung der Gläubiger.

    Die Kommentierung sagt, jeder Gläubiger muss beteiligt werden, dessen Recht betroffen ist. Nur der dessen Recht ideell ist nicht.
    Heißt das nicht wirklich jeder?
    Ich würde wirklich gerne vom Gegenteil überzeugt werden. Es sind ungefähr 25 Gläubiger! Teilweise wegen hoher Summen. Teilweilse wegen Kleinstbeträge.

  • ...kann ja auch sein, dass ich daneben liege.

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  • Die Kommentierung sagt, jeder Gläubiger muss beteiligt werden, dessen Recht betroffen ist. Nur der dessen Recht ideell ist nicht.

    Wo genau steht das? Bitte Fundstelle angeben.

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  • Hallo, die Einbeziehung der Gläubiger macht in der Verwertunsgpraxis grundsätzlich dann Sinn wenn geringere Erlöse bei der Veräußerung zu erwarten sind als die noch valutierenden restlichen Grundschulden. In diesen Fällen sollte vor Veräußerungsbeginn eine Vereinbarung mit der Gläubigerin über die Zustimmung zur Löschung der eingetragenen Grundschuld getroffen sein und vorliegen.
    Beste Grüße aus der documenta-stadt
    Dietmar Bremer

  • die dinglichen Gläubiger müssen doch ohnehin beteiligt werden, damit ein Grundstück lastenfrei veräussert werden kann (Erteilung Löschungsbewilligung pp.).
    Ob die ich als Geriht die Gläubiger nohmal beteilige, ist dann doch egal ("nicht mehr notwendig").

    Privatgläubiger, bspw. 30,-€ offene Telefonrechnung, würde ich schon gar nicht beteiligen.

  • Nach einer Nacht drüber schlafen, habe ich mich nun dazu entschieden die Gläubiger nicht zu beteiligen.

    Vielen Dank für die Beiträge!!!
    Viele Grüße, Ireen

  • Zusatzfrage mit einem ähnlichen Sachverhalt:
    Nachlassverwaltung ist angeordnet, der Erbe ist aber hier nur ein nicht befreiter Vorerbe und hat zudem ein Insolvenzverfahren laufen.
    Muss ich die Nacherben (Eintritt: Tod des VE) hier überhaupt hören? Schließlich kann der Verkauf im Grundbuch ohne Zustimmung der Nacherben sowieso nicht vollzogen werden.
    UND: Insolvenzverwalter oder Vorerben anhören?

    Fragen über Fragen ;)

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