Hallo miteinander,
ich habe kürzlich eine Nachlasspflegschaft angeordnet, weil die Erbfolge ungeklärt ist und die Erblasserin u.a. Grundbesitz hinterlassen hat. Der Nachlasspfleger hat in die Nachlassakte des im Jahr 2008 vorverstorbenen Ehemannes Einsicht genommen und Kontakt mit dessen in den USA lebenden Schwester aufgenommen, welche die Erbschaft damals wegen Überschuldung ausgeschlagen hat (genauso wie alle ihre Abkömmlinge). Der Nachlass des Ehemannes bestand aus dem 1/2 Miteigentumsanteil an dem Haus und einem geringen Bankguthaben. Auf seinem Miteigentumsanteil lasteten Verbindlichkeiten in Höhe von ca. 15.000. Bei der Gerichtskostenberechnung wurde ein Nachlasswert in Höhe von 131.000 EUR angesetzt. Die Erblasserin selbst hatte dem Gericht gegenüber ganz am Anfang einen Wert von ca. 138.000 angegeben.
Nun liegt mir eine formgerechte Erklärung der Schwester des Ehemannes vor, welche die damalige Ausschlagung anfechtet. Begründung: Die Erblasserin habe ihr unmittelbar nach dem Tod ihres Bruders mitgeteilt, dass der Nachlass überschuldet sei. Da sie nicht nach Deutschland habe kommen können, um diesen Angaben zu überprüfen, habe sie der Auskunft Glauben geschenkt. Durch den Nachlasspfleger habe sie nun erfahren, dass der Nachlass gar nicht überschuldet sei.
Soll ich den Angaben der Schwester nun einfach Glauben schenken bzw. inwiefern war sie verpflichtet, sich selbst einen Überblick über den Nachlass zu verschaffen? Der Schwester wurde damals immerhin auch eine Abschrift des Erbscheinsantrags übersandt, aus welchem sich ergibt, dass Grundbesitz vorhanden ist. Hinsichtlich des Nachlasswerts hat die Erblasserin im Erbscheinsantrag angegeben, dass sie diesen noch nicht angeben könne...