Anfechtung der Ausschlagungserklärung

  • Hallo miteinander,

    ich habe kürzlich eine Nachlasspflegschaft angeordnet, weil die Erbfolge ungeklärt ist und die Erblasserin u.a. Grundbesitz hinterlassen hat. Der Nachlasspfleger hat in die Nachlassakte des im Jahr 2008 vorverstorbenen Ehemannes Einsicht genommen und Kontakt mit dessen in den USA lebenden Schwester aufgenommen, welche die Erbschaft damals wegen Überschuldung ausgeschlagen hat (genauso wie alle ihre Abkömmlinge). Der Nachlass des Ehemannes bestand aus dem 1/2 Miteigentumsanteil an dem Haus und einem geringen Bankguthaben. Auf seinem Miteigentumsanteil lasteten Verbindlichkeiten in Höhe von ca. 15.000. Bei der Gerichtskostenberechnung wurde ein Nachlasswert in Höhe von 131.000 EUR angesetzt. Die Erblasserin selbst hatte dem Gericht gegenüber ganz am Anfang einen Wert von ca. 138.000 angegeben.

    Nun liegt mir eine formgerechte Erklärung der Schwester des Ehemannes vor, welche die damalige Ausschlagung anfechtet. Begründung: Die Erblasserin habe ihr unmittelbar nach dem Tod ihres Bruders mitgeteilt, dass der Nachlass überschuldet sei. Da sie nicht nach Deutschland habe kommen können, um diesen Angaben zu überprüfen, habe sie der Auskunft Glauben geschenkt. Durch den Nachlasspfleger habe sie nun erfahren, dass der Nachlass gar nicht überschuldet sei.

    Soll ich den Angaben der Schwester nun einfach Glauben schenken bzw. inwiefern war sie verpflichtet, sich selbst einen Überblick über den Nachlass zu verschaffen? Der Schwester wurde damals immerhin auch eine Abschrift des Erbscheinsantrags übersandt, aus welchem sich ergibt, dass Grundbesitz vorhanden ist. Hinsichtlich des Nachlasswerts hat die Erblasserin im Erbscheinsantrag angegeben, dass sie diesen noch nicht angeben könne...

    :gruebel:

  • Soll ich den Angaben der Schwester nun einfach Glauben schenken bzw. inwiefern war sie verpflichtet, sich selbst einen Überblick über den Nachlass zu verschaffen? Der Schwester wurde damals immerhin auch eine Abschrift des Erbscheinsantrags übersandt, aus welchem sich ergibt, dass Grundbesitz vorhanden ist. Hinsichtlich des Nachlasswerts hat die Erblasserin im Erbscheinsantrag angegeben, dass sie diesen noch nicht angeben könne...

    :gruebel:

    Die Schwester des vorverstorbenen Ehemannes hat nach Ihren Angaben die Ausschlagung erklärt, weil Sie der irrigen Annahme unterlag, dass der Nachlass überschuldet ist. Niemand ist verpflichtet, den Wert des Nachlasses genau zu prüfen....geschweige denn ist dies in der Realität oft nicht möglich. Ich halte die Erklärung für glaubwürdig bzw. wüßte nicht, was das Nachlassgericht entgegenhalten könnte.

    Meines Erachtens müßte einem Erbscheinsantrag stattgegeben werden. Das hätte dann zur Folge, dass der Nachlasspfleger als Vertreter der unbekannten Erben der Erblasserin nun auch noch den Nachlass des vorverstorbenen Ehemannes zusammen mit der US-Erbin (des Mannes) abwickeln bzw. auseinandersetzen muss.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Also entschuldigung, aber die Erbin schlägt aus mit der in der Ausschlagung enthaltenen Begründung "Überschuldung" und dann sagt ihr irgendwann ein Nachlasspfleger, dass der Nachlass eben doch nicht überschuldet ist. Wo ist also das Problem für eine Anfechtung? Meines Erachtens ist der Fall sonnenklar....

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