Ich habe im Rahmen des § 134 InsO eine etwas ungewöhnliche Argumentation gelesen; diese würde ich gern hinterfragen.
Der Insolvenzschuldner und seine (Ex-)Ehefrau haften als Gesamtschuldner für ein Darlehen. Im Rahmen einer Scheidungsvereinbarung vereinbaren sie, dass der Schuldner einmalig einen Betrag xx,xx an seine Ehefrau zahlt; diese dann aber in voller Höhe das Darlehen allein bedient. Eine förmliche Freistellung des Ehemanns durch die Bank erfolgte nicht. Nunmehr Anfechtung nach § 134 InsO. Keine entgeltliche Leistung, weil keine formelle Haftungsfreistellung. Selbst wenn, keine Gleichwertigkeit der Leistung. Letzteres deshalb, weil der Ausgleichsanspruch, denn der Insolvenzschuldner gegen seine Ehefrau nach § 426 BGB hat, hypothetischer Weise! nicht voll werthaltig ist und damit keine adäquate Gegenleistung darstellt. Bitte . Gleichwertig ist, was die Parteien als gleichwertig ansehen. Darüber hinaus ist die Beantwortung der Frage, wie werthaltig Ansprüche gegen die Ehefrau sind, auf reinen Hypothesen.