§ 134 InsO - entgeltliche Leistung?

  • Ich habe im Rahmen des § 134 InsO eine etwas ungewöhnliche Argumentation gelesen; diese würde ich gern hinterfragen.

    Der Insolvenzschuldner und seine (Ex-)Ehefrau haften als Gesamtschuldner für ein Darlehen. Im Rahmen einer Scheidungsvereinbarung vereinbaren sie, dass der Schuldner einmalig einen Betrag xx,xx an seine Ehefrau zahlt; diese dann aber in voller Höhe das Darlehen allein bedient. Eine förmliche Freistellung des Ehemanns durch die Bank erfolgte nicht. Nunmehr Anfechtung nach § 134 InsO. Keine entgeltliche Leistung, weil keine formelle Haftungsfreistellung. Selbst wenn, keine Gleichwertigkeit der Leistung. Letzteres deshalb, weil der Ausgleichsanspruch, denn der Insolvenzschuldner gegen seine Ehefrau nach § 426 BGB hat, hypothetischer Weise! nicht voll werthaltig ist und damit keine adäquate Gegenleistung darstellt. Bitte :mad:. Gleichwertig ist, was die Parteien als gleichwertig ansehen. Darüber hinaus ist die Beantwortung der Frage, wie werthaltig Ansprüche gegen die Ehefrau sind, auf reinen Hypothesen.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Im Rahmen einer Scheidungsvereinbarung vereinbaren sie, dass der Schuldner einmalig einen Betrag xx,xx an seine Ehefrau zahlt; diese dann aber in voller Höhe das Darlehen allein bedient. Eine förmliche Freistellung des Ehemanns durch die Bank erfolgte nicht. Nunmehr Anfechtung nach § 134 InsO. Keine entgeltliche Leistung, weil keine formelle Haftungsfreistellung.


    Vielleicht nicht im Außenverhältnis zur Bank. Aber den vertraglichen Freistellungsanspruch gegen seine Ex hat Schuldner schon. Der könnte als Gegenleistung durchgehen. Also 134 mE schwierig.

  • zonk ich bin hier mal auf der hellen Seite, so zu sagen: Der Retter des Lichts. Deshalb kann es ruhig mehr Schwierigkeiten geben :).

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