Schweizer Erbenbescheinigung zur Grundbuchberichtigung

  • Ein deutscher Staatsbürger verstirbt in der Schweiz. Zur Grundbuchberichtigung seiner in Deutschland belegenen Immobilien, wird von einem deutschen Notar die Ausfertigung einer Urkunde vorgelegt, in der u.a. die Berichtigung des Grundbuchs nach den Erben beantragt wird. Teil dieser Urkunde (und mit Schnur und Siegel mit verbunden) ist die Kopie einer "Erbenbescheinigung" eines schweizer Erbschaftsamts, in der der Erlasser und seine Erben benannt sind (der Inhalt ist mit einem deutschen Erbschein vergleichbar).

    Kann das Grundbuch aufgrund der vorgelegten Unterlagen berichtigt werden?

  • Wie ist es, wenn der Verstorbene Berechtigter einer Hypothek war (und die gelöscht werden soll)?

    (deutscher und schweizer Staatsangehöriger, letzer Wohnsitz in der Schweiz, schweizer Erbschein wird vorgelegt. Darin genannter Erbe bewilligt die Löschung)

  • Kleine Abwandlung. Der Hypothekengläubiger war nur schweizer Staatsangehöriger. Das Nachlaßgericht am Ort des belasteten Grundstücks will keinen deutschen (Teilrechts-)Erbschein erteilen, da ein deutsch-schweizer Abkommen entgegensteht, wonach nur ein Erbschein erteilt werden kann, wenn es sich um ein Grundstück handelt.

    Wie krieg ich jetzt die Hypothek raus?

  • ... da ein deutsch-schweizer Abkommen entgegensteht, wonach nur ein Erbschein erteilt werden kann, wenn es sich um ein Grundstück handelt

    Eigentlich doch auch Unsinn. Es müßte gerade andersrum ein staatsvertragliches Abkommen bestehen, aufgrund dessen der schweizer Erbschein hier anerkannt wird. Müßte sehr neu sein.

  • Man findet bei iww.de was dazu. Darauf stützen sie sich:

    "Das schweizerische IPR geht vom Grundsatz der Nachlasseinheit aus.....
    .....Allerdings lässt das schweizerische Recht für Grundstücke im Ausland das lex rei sitae und damit eine Nachlassspaltung zu (Lorenz, a.a.O., Rn. 13)...."

    Nur für Grundstücke, also nicht für Rechte an Grundstücken.

  • Bei den von Dir angesprochenen Dingen geht es doch nur um die Frage, welches Erbstatut anwendbar ist. Aber dies alles ändert nichts daran, dass es zur grundbuchrechtlichen Führung des Erbnachweises eines - gleich nach welchem Erbstatut erteilten - Erbscheins bedarf.

  • Deutscher Erbschein nach schweizer Erbstatut/Recht oder?

    Die Ansicht beim Nachlaßgericht ist eben, dass man hier keinen Erbschein erteilen kann/darf wegen der Nachlaßeinheit.....nur für Grundstücke im Ausland gelte eine Ausnahme...
    Was soll ich da noch sagen :nixweiss:

  • Aus MünchKomm/Mayer § 2369 Rn 6:

    "Nach der Neuregelung des § 2369 Abs. 1 durch das FGG-RG ist es für die Zulässigkeit eines gegenständlich beschränkten Erbscheins nicht mehr erforderlich, dass die Erteilung eines allgemeinen Erbscheins ausgeschlossen ist, weil es insoweit an der Zuständigkeit eines deutschen Nachlassgerichts an sich fehlt. Vielmehr ist die Erteilung eines solchermaßen beschränkten Erbscheins unabhängig davon zulässig, ob es zur Anwendung deutschen oder ausländischen Erbrechts kommt."

    Es geht wohl weniger darum, ob das Nachlassgericht kann, sondern ob es mag.

  • Mir liegt nun ein Fall vor, in dem die Grundbuchberichtung ebenfalls aufgrund einer schweizer Erbenbescheinigung beantragt wird. Die Nationalität des Erblassers ist mir allerdings nicht bekannt.

    Was muss der Antragsteller genau vorlegen? Oder hängt dies von seiner Staatsangehörigkeit ab?

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!